Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 111 der Stadt Schleswig

Textliche Festsetzungen

6 Baugestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO)

6.1 Dachform und Dachneigung

6.1.1 Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind mit einem Pultdach mit Dachneigungen von 10 bis 20 Grad oder als Flachdach auszuführen.

6.1.2 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

6.2 Dacheindeckung

6.2.1 Bei geneigten Dächern sind nur Dacheindeckungen von hellgrau bis anthrazit zulässig.

6.2.2 Flachdächer sind nur als Gründächer zulässig.

6.2.3 Solaranlagen auf den Dachflächen sind zulässig.

6.2.4 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

6.3 Außenwandmaterialien

6.3.1 Als Außenwandmaterial ist nur Sichtmauerwerk aus roten bzw. rotbraunen Klinkern zulässig. Bis zu 10 % der jeweiligen Wandflächen dürfen auch mit bunten Fassadenpaneelen ausgeführt werden.

6.3.2 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

7 Artenschutzrechtliche Hinweise

7.1 Vor Beseitigung der Gebäude ist aus artenschutzrechtlichen Gründen durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Vogelbruten oder Fledermäuse vorhanden sind.

7.2 Die Gehölzbeseitigungen sind aus artenschutzrechtlichen Gründen innerhalb des Zeitraumes 01.10. bis 28/29.02. durchzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Vogelbruten oder Fledermäuse vorhanden sind.

7.3 Zur Vermeidung eines Störungsverbotes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen die Beleuchtungskörper im Bereich der Verkehrsflächen sowie die Außenbeleuchtung der Gebäude nur eine Lichttemperatur von max. 3.000 Kelvin aufweisen. Alternativ sind Bewegungsmelder einzusetzen. Die Beleuchtungskörper dürfen nicht in Richtung der zu erhaltenden Gehölze abstrahlen.

7.4 Zur Vermeidung der Verschlechterung des Zustands von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von Brutvögeln sind innerhalb des Geltungsbereiches drei künstliche Nisthilfen für urbane höhlen-/gehölzbrütende Vogelarten anzubringen und dauerhaft zu erhalten.

7.5 Zur Vermeidung der Verschlechterung des Zustands von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von Fledermäusen sind innerhalb des Geltungsbereiches zwei künstliche Quartiere für gehölzbewohnende Fledermäuse anzubringen und dauerhaft zu erhalten.

8 Sonstige Hinweise

Die im Text (Teil B) angesprochenen DIN-Vorschriften können bei der Stelle, bei der dieser Bebauungsplan eingesehen werden kann, ebenfalls eingesehen werden.