Planungsdokumente: 3. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 18 für das Gebiet südlich des Postweges, nördlich der Möllner Landstraße und westlich des Barsbütteler Weges

Begründung

3.6 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Allgemeines

Da innerhalb der Zufahrten zu den Grundstücken in zweiter und dritter Reihe (WA 2 und WA 3) im Norden des Plangebietes keine Wendemöglichkeiten für 3-achsige Müllfahrzeuge bestehen, sind an der 'Möllner Landstraße' drei ausreichend dimensionierte Flächen zum Aufstellen von Müllgefäßen festgesetzt, auf denen an den Abfuhrtagen die jeweiligen Behältnisse abgestellt werden können.

Die in der Planzeichnung auf den Flurstücken 17/51, 17/52 und 17/53 festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL-Rechte) gelten zugunsten der jeweiligen Eigentümer der betreffenden Flurstücke, das GFL-Recht auf dem Flurstück 17/51 darüber hinaus auch zugunsten des Flurstücks 120/17 außerhalb des Plangeltungsbereiches. Die GFL-Rechte gelten ferner zugunsten der öffentlichen und privaten Ver- und Entsorgungsunternehmen und Medienträger. Von den in der Planzeichnung festgesetzten GFL-Flächen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Erschließung rückwärtig gelegener Grundstücksteile bzw. des Flurstücks 120/17 in anderer Art und Weise gewährleistet ist.

Verkehr

Um bei einem Ausnutzen der geschlossenen Bauweise eine Durchfahrt zu den Grundstücken in der zweiten und dritten Reihe zu gewährleisten, werden in den überbaubaren Bereichen an der 'Möllner Landstraße' lichte Durchfahrtshöhen von 3,50 m festgesetzt.

Für den ruhenden Verkehr der Anwohner sind in der Planzeichnung Bereiche gekennzeichnet, in denen eine Möglichkeit zur Errichtung von Tiefgaragen besteht.

Mit der Neuausschreibung des öffentlichen Personennahverkehrs verkehren seit Dezember 2016 innerhalb der Gemeinde Oststeinbek diverse Buslinien, die dem Hamburger Verkehrsverbund (HVV) angehören und von den Verkehrsbetrieben Hamburg-Holstein GmbH betrieben werden:

Ortsteil Oststeinbek - Linien 133, 233, 333, 733, 619

Ortsteil Havighorst - Linien 233, 733

Wasserversorgung

Die Hamburger Wasserwerke (HWW) versorgen die Gemeinde Oststeinbek mit Trinkwasser.

Regenwasserentsorgung

Im Hinblick auf das auf den Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen ist festgesetzt, dass es auf den Grundstücken zu versickern ist. Zulässig ist auch das Sammeln in Teichen oder Zisternen. Die zentrale Einleitung des Oberflächenwassers in den Kanal ist nach den Vorgaben des Zweckverbandes Südstormarn ausnahmsweise zulässig, wenn durch Bestimmung des Bodendurchlässigkeitswertes nachgewiesen wird, dass eine Versickerung auf dem jeweiligen Grundstück doch nicht möglich sein sollte (ab kf = 5 · 10 ̄ 6 m/s). Der im Bebauungsplan vorgesehene max. mögliche Versiegelungsgrad liegt über dem vom Zweckverband Südstormarn vorgegebenen Abflussbeiwert für die Grundstücke. Daher kann eine Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers nur teilweise oder gedrosselt unter Vorschaltung entsprechender Rückhaltungen in den öffentlichen Regenwasserkanal erfolgen. Details wären in diesem Fall im Rahmen der erforderlichen Entwässerungs-genehmigung zu klären.

Schmutzwasserentsorgung

Die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt über das Leitungsnetz des Zweckverbandes Südstormarn.

Fernmeldeeinrichtungen

Die Gemeinde Oststeinbek ist an das Netz der Deutsche Telekom GmbH und der Vodafone Kabel Deutschland GmbH angeschlossen.

Gas und Elektroenergie

Die Gemeinde Oststeinbek wird von dem e-Werk Sachsenwald mit Erdgas und elektrischer Energie versorgt.

Abfall

Die AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH) erfüllt im Auftrag des Kreises Stormarn, der öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen'. Die Abfuhr der Abfallbehälter der zukünftigen Anlieger in zweiter und dritter Baureihe erfolgt ausschließlich am Fahrbahnrand der Möllner Landstraße. Für die Abholung der sog. 'Gelben Säcke' und von 'Sperrmüll' gilt dieselbe Vorgabe.

Brandschutz

Nach § 2 BrSchG (Brandschutzgesetz) haben die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Der Löschwasserbedarf ist durch die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Merkblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden.

Die Baugrenzen liegen teilweise mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Gemäß § 5 (1) LBO sind bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor oder hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Dabei ist die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr“ (Fassung Februar 2007) zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen (2. Rettungsweg) mehr als 8,00 m über Gelände liegt, eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen ist. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich (kein 2. bau-licher Rettungsweg), sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Für das in der Gemeinde Oststeinbek derzeit vorhandene Hubrettungsfahrzeug (Multistar) ist eine Bodenpressung vom 18 t Gesamtgewicht zu berücksichtigen.

3.7 Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden

Bodenordnende Maßnahmen, etwa im Wege einer Umlegung, sind nicht erforderlich. Soweit Veränderungen in eigentumsrechtlicher Hinsicht beabsichtigt sind, können diese in Form notarieller Verträge durchgeführt werden.

4. Kosten

Die Planungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Satzungsverfahrens wurden auf der Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ermittelt. Ein Angebot wurde mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 an die Gemeinde gerichtet. Der Auftrag in Form des Planungsvertrages wurde am 07. Dezember 2017 erteilt.

Die Gemeindevertretung Oststeinbek hat die Begründung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 in ihrer Sitzung am ………………………. durch einfachen Beschluss gebilligt.

Aufgestellt gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

Oststeinbek, den ………………………..

Jürgen Hettwer

(Bürgermeister)