Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen - 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Erweiterung Solarpark)

Begründung

1. Planungsanlass und Planungsziel

Die Gemeinde Pahlen unterstützt im Sinne des Klimaschutzes und der Schonung der Energiereserven den Ausbau erneuerbarer Energien. Mit der 8. Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage geschaffen werden. Westlich der Ortslage Pahlen zwischen der Hauptstraße (L 172) im Norden und der Straße Höchster Berg (K 45) im Süden soll auf der bisher als landwirtschaftliche Nutzung dargestellten Fläche ein Solarpark errichtet werden.

Der räumlichen Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes hat eine Größe von 8,65 ha, wovon auf einer Fläche von ca. 4,48 ha die Darstellung des gültigen Flächennutzungsplan „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Sondergebiet Photovoltaik“ geändert werden soll. Die verbleibenden 4,17 ha werden als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt Diese 8. FNP-Änderung schließt sich westlich an die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes an, in der die Nutzungsdarstellung ebenso in Sondergebiet Photovoltaik geändert wurde.

Beide Flächen betreffen Kiesabbauflächen, auf denen der Kiesabbau bereits eingestellt wurde bzw. bis Ende des Jahres 2019 eingestellt werden soll.

Die Gemeinde Pahlen stellt im Parallelverfahren den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Pahlen (Erweiterung Solarpark Pahlen) auf.

Für den Kiesabbau besteht eine Kiesabbaugenehmigung, die nach Betriebseinstellung die Gesamtfläche als Ausgleichsfläche vorsieht. Da sich durch die Errichtung der PV-Anlage der Ausgleich verzögert, muss die Kiesabbaugenehmigung im Parallelverfahren geändert werden. Um den Eingriff durch die Verzögerung zu minimieren, wird auch für die Erweiterungsfläche die Solarnutzung auf 30 Jahre befristet, bis maximal zum Jahr 2050. Nach vollständigem Rückbau der Anlage wird die vollständige Nachnutzung der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft realisiert.

2. Planverfahren

2.1. Aufstellungsbeschluss

Der Vorhabensträger beantragte bei der Gemeinde Pahlen die Einleitung eines vor-habenbezogenen Bebauungsplans i. S. des § 12 Abs. 2 BauGB. Weil die Gemeinde über einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan verfügt und für das Plangebiet eine andere Nutzung ausgewiesen ist, wird eine Änderung der Planung erforderlich.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pahlen beschloss in der Sitzung vom 05.03.2019 die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Erweiterung Solarpark Pahlen) für das Gebiet „Kiesabbauflächen südlich der Hauptstraße (L 172), nördlich der Straße Höchster Berg (K 45) und westlich des bestehenden Solarparks“ gemäß § 2 Absatz 1 BauGB. Der Beschluss wurde am 15.03.2019 bekannt gemacht und am 29.03.2019 im Info-Blatt des Amtes KLG Eider veröffentlicht.