3.1 Die Fläche unter den Anlagen ist dauerhaft als extensives Grünland zu bewirtschaften. Für die Ansaat ggf. offener Bodenstrukturen ist eine gebietsheimische, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung ist die Beweidung mit max. 2 Großvieheinheit pro ha oder zwei Mahden nach dem 01. Juli eines Jahres zulässig.
3.2 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu sichern und bei Abgang zu ersetzen.
3.3 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen.
3.4 Innerhalb der Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist der vorhandene Bewuchs dauerhaft zu sichern. Regelmäßige Rückschnitte zur Vermeidung von Verschattung sind unter Beachtung möglicher Blendwirkungen im Bereich der angrenzenden Wohngebäude zulässig.
3.5 Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M1 ist zwischen Knickfuß und Sondergebietsfläche dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Die vorhandene Ansaat ist zu erhalten, ggf. ist. für die Ansaat eine gebietseigene, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung sind zwei Mahden nach dem 01. Juli eines Jahres zulässig.
3.6 Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M2 ist dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Die vorhandene Ansaat ist zu erhalten, ggf. ist. für die Ansaat eine gebietseigene, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung sind zwei Mahden nach dem 01. Juli eines Jahres zulässig.
3.7 Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M3 ist zwischen Wurzelhals der Bepflanzung und Sondergebietsfläche dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Die vorhandene Ansaat ist zu erhalten, ggf. ist für die Ansaat eine gebietseigene, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung sind zwei Mahden nach dem 01. Juli eines Jahres zulässig.
3.8 Im Sondergebiet ist die Errichtung von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks nicht zulässig. Mit den erforderlichen Zaunanlagen ist ein Abstand von mindestens 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks einzuhalten.
3.9 Zur Kompensation werden dem vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 8 folgende Flächen zugeordnet:
- 2.277 Ökopunkte aus dem beim Kreis Rendsburg-Eckernförde geführten Ökokonto mit dem Aktenzeichen 67.20.35-Warder-3 (Flurstück 24/3, Flur 1, Gemarkung und Gemeinde Warder).
3.10 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm-weißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend aus- zurichten.