Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 „Blockheizkraftwerk“ für den Bereich „nordöstlich der Gettorfer Straße, östlich der Dorfstraße und südlich der Straße Schoolmoor“ Gemeinde Holtsee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8.5 Stickstoff

Zur Prüfung der Stickstoffeinträge in FFH-Gebiete sowie nationale Biotope und Waldflächen (Anhänge 8 und 9) wurde die unter Kap. 3.8.4 aufgeführte Ausbreitungsrechnung um die Parameter Ammoniak und Stickstoffoxide (NO x , NO 2 und NO) ergänzt.

Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Der Emissionsmassenstrom der Anlage unterschreitet den Bagatellmassenstrom der TA Luft für Stickstoffoxide, so dass keine gesonderte Prüfung der immissionsseitigen Konzentrationen mittels Ausbreitungsrechnung notwendig war.

Für die Stoffe Ammoniak, NO 2 und NO wurde im Rahmen der Ausbreitungsrechnung die Stickstoffdeposition im Anlagenumfeld ermittelt.

Die Anlage verursacht in keinem gesetzlich geschützten Biotop und in keiner Waldfläche einen Stickstoffeintrag von mehr als 5 kg/(ha*a), so dass gemäß Anhang 9 der TA Luft keine weiteren Prüfschritte erforderlich wurden.

Weiterhin liegen keine FFH-Gebiete im Wirkraum nach Anhang 8 der TA Luft, der als derjenige Bereich definiert ist, in dem der Stickstoffeintrag mehr als 0,3 kg/(ha*a) beträgt.

3.9 Hinweise

3.9.1 Denkmalschutz

Der Plangeltungsbereich befindet sich nicht in einem archäologischen Interessengebiet.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.