Planungsdokumente: 2. Änderung B-Plan Nr. 4 der Gemeinde Taarstedt Baugebiet "Wurzelhof" für das Gebiet nordwestl. der Hauptstraße, südl. der Bachstraße und östl. der Dörpstraat

Begründung

3. Geänderte Festsetzungen der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes

Aus o.g. Gründen soll ein ca. 16 m langer Abschnitt des Fuß- und Radweges zwischen den Grundstücken 12 und 13 (heute Flurstücke 424 und 425) zukünftig als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden.

Im Text (Teil B) werden keine Änderungen vorgenommen.

Alle sonstigen Festsetzungen gelten unverändert weiter.

4. Durchführung des vereinfachten Änderungsverfahrens gemäß § 13 BauGB

Durch die beabsichtigten Änderungen der Festsetzungen in der Planzeichnung werden die Grundzüge der Planung gemäß § 13 (1) BauGB nicht berührt.

Zudem werden gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung des Bebauungsplanes die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet.

Außerdem bestehen gemäß § 13 (1) Nr. 2 BauGB durch die Änderung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

Zudem bestehen gemäß § 13 (1) Nr. 3 BauGB keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

Unter diesen o.g. Voraussetzungen wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

Gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.

5. Umweltprüfung

Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Aus diesem Grund ist für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 eine Umweltprüfung nicht erforderlich.

Mit der geplanten Änderung der Festsetzung der Verkehrsflächen sind keine baulichen Maßnahmen oder sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten kann ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG liegen nicht vor.

Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung Taarstedt vom ……………. gebilligt.

Taarstedt, den

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Der Bürgermeister

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