Im Oktober 2020 und März 2021 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Arten sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Biotoptypen des Planbereichs
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LLUR 2019) aufgeführt.
Acker (AAy)
Der Geltungsbereich wird bislang überwiegend als Acker landwirtschaftlich zum Getreideanbau genutzt. Aufgrund des Bodenumbruchs und der Zufuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist die Fläche bislang nur untergeordnet als Lebensraum geeignet. Zum östlich angrenzenden HaGe-Umschlagplatz ist ein ca. 1 m breiter, mit Gräsern bewachsener Randstreifen vorhanden.
Knick (HWy)
Ein Knick befindet sich an der westlichen Grenze des Plangebietes. Der Knick ist u.a. mit Hasel, Zitter-Pappel und Hunds-Rose bestockt, die gleichmäßig aufgewachsen sind. Überhälter sind entlang des Plangebietes auf diesem Knick nicht vorhanden. Im nördlichen Verlauf des Knicks befinden sich jedoch mehrere Stiel-Eichen als Überhälter außerhalb des Plangebietes. Der Knick ist mit einer mittleren Wertigkeit einzustufen.
Baumreihe (HRy)
Nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ befindet sich eine Baumreihe, die aus Hybridpappeln aufgebaut ist. Diese weisen überwiegend eine ähnliche Altersstruktur und Stammdurchmesser bis ca. 80 cm auf und stehen in gleichmäßigen Abständen zueinander. Die Bäume befinden sich augenscheinlich in einem guten Zustand. Im Verlauf der Pappelreihe befinden sich an einer Stelle drei Pappeln mit abweichender Altersstruktur. Diese Bäume weisen ca. 25-45 cm Stammdurchmesser auf. Entlang der Baumreihe stocken zudem Schlehe, Hunds-Rose und Brombeere.
Pflanzen
Derzeitiger Zustand
Der Bewuchs auf der Ackerfläche ist durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt (Einsaat von Kulturpflanzen, Bodenumbruch, chemische Unkrautbehandlung). Hierdurch wird deutlich, dass abgesehen von dem Knick sowie der Baumreihe der Planbereich als stark eingeschränkter Lebensraum für Pflanzen zu betrachten ist.
Streng geschützte Pflanzenarten - Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus), Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Arten der Roten Liste wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die ackerbauliche Nutzung der Fläche fortgeführt wie bisher. Der Knick würde entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt.
Auswirkungen der Planung
Durch die Umsetzung der Planung werden Teile des Plangebietes versiegelt und gehen als potentieller Pflanzenstandort verloren. Aufgrund der bisherigen ackerbaulichen Nutzung ist die Fläche bereits als stark eingeschränkter Pflanzenstandort einzuordnen.
Der Knick im westlichen Plangebiet wird als geschütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG erhalten.
Für die Schaffung einer Zufahrt zum Plangebiet können die drei jüngeren Pappeln nicht erhalten werden. Sie werden gerodet und durch Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Die starken Pappeln werden entlang des Plangebietes erhalten und als Baumreihe auch zukünftig das Landschaftsbild prägen.
Das Vorhaben hat aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung Auswirkungen mit geringer Erheblichkeit auf das Schutzgut. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Die zu rodenden Bäume werden ausgeglichen.
Tiere
Im Mittelpunkt der Potentialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), aktualisiert 2016) maßgeblich.
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen sowie aus der Abfrage der dem LLUR vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LLUR vorliegenden Daten der LANIS-Datenbank (Abfrage Juli 2020) geben für den Planbereich und die angrenzenden Flächen keine Hinweise zum Vorkommen geschützter Tierarten.
Im Fokus der Erfassung stand das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet. Im Zuge der Potentialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Bei der Begehung fand auch eine gezielte Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) innerhalb des Vorhabengebietes statt.
Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potentiellen Habitateignung ebenfalls überprüft. Im Rahmen des prognostischen Verfahrens der Potentialanalyse wurde die vorgefundene Habitatausstattung mit der artspezifischen Autökologie und der derzeit bekannten Verbreitungssituation der artenschutzrechtlich relevanten Arten verschnitten.
Die strukturelle Ausstattung des Untersuchungsraumes kann als unterdurchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist als Acker in intensiver Nutzung und flächendeckend durch den menschlichen Einfluss geprägt. Potentielle Lebensräume sind mit dem Knick und der Baumreihe in den Randbereichen des Plangebietes vorhanden.
Säuger
Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Das Vorhabengebiet weist auch aufgrund der fehlenden Haselnusssträucher keine Habitateignung für diese Art auf. Das Verbreitungsgebiet liegt in Schleswig-Holstein vor allem im Südosten (LLUR 2018). Im nördlichen Teil des Kreises Rendsburg-Eckernförde sind bisher keine Vorkommen nachgewiesen.
Die Wald-Birkenmaus (Sicista betulina) wurde in Schleswig-Holstein bislang ausschließlich im Naturraum Angeln sicher nachgewiesen (BfN 2019). Vorkommen dieser Art werden im Planbereich nicht erwartet, da die Wald-Birkenmaus als Lebensraum vor allem bodenfeuchte, stark von Vegetation strukturierte Flächen, wie Moore und Moorwälder, Seggenriede oder auch Verlandungszonen von Gewässern bevorzugt. Typischerweise kommt sie in moorigen Birkenwäldern vor. Diese Lebensräume sind im Planbereich nicht vorhanden und die Art damit nicht betroffen.
Nachweise über das Vorkommen von Fledermäusen liegen innerhalb des Untersuchungsraumes ebenfalls nicht vor. Spechthöhlen oder Astlöcher konnten an den Bäumen im Zuge der Begehung nicht festgestellt werden. Die starken Pappeln der Baumreihe sind aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur nicht endgültig als Teilhabitat (insbesondere Tagverstecke) für Fledermäuse auszuschließen. Diese Bäume werden im Plangebiet erhalten. Gerodet werden drei jüngere Pappeln, die insgesamt ungeeignet sind, um Lebensräume für Fledermäuse zu enthalten. Für streng geschützte Fledermäuse ist damit das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das geplante Vorhaben auszuschließen.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der bekannten Verbreitungssituation ausgeschlossen werden (BfN 2019). Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Vögel
Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.
Brutvögel
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2002).
Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumstrukturen ist ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Gehölze nicht auszuschließen. In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard oder Waldohreule innerhalb des Planbereiches ausgeschlossen werden können.
Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, B = Gebäudebrüter, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin sind Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2016), 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet), und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie) enthalten.
Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH | RL BRD | Schutzstatus |
Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
Bachstelze | Motacilla alba | O | + | + | b |
Baumpieper | Anthus trivialis | OG | + | 3 | b |
Blaumeise | Parus caeruleus | GB | + | + | b |
Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
Dohle | Corvus monedula | GB | V | + | b |
Dompfaff (Gimpel) | Pyrrhula pyrrhula | G | + | + | b |
Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
Eichelhäher | Garrulus glandarius | GB | + | + | b |
Elster | Pica pica | GB | + | + | b |
Fasan | Phasianus colchicus | O | + | + | b |
Feldschwirl | Locustella naevia | OG | + | 3 | b |
Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
Fitis | Phylloscopus trochilus | G | + | + | b |
Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | GB | + | + | b |
Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | V | b |
Goldammer | Emberiza citrinella | OG | + | V | b |
Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
Hänfling | Carduelis cannabina | OG | + | 3 | b |
Haussperling | Passer domesicus | OG | + | V | b |
Heckenbraunelle | Prunella modularis | G | + | + | b |
Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
Kleiber | Sitta europaea | GB | + | + | b |
Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
Misteldrossel | Turdus viscivorus | G | + | + | b |
Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
Rabenkrähe | Corvus corone | GB | + | + | b |
Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
Schwanzmeise | Aegithalos caudatus | G | + | + | b |
Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
Sommergoldhähnchen | Regulus ignicapillus | G | + | + | b |
Star | Sturnus vulgaris | GB | + | 3 | b |
Stieglitz | Carduelis carduelis | OG | + | + | b |
Türkentaube | Streptopelia decaocto | GB | + | + | b |
Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle) der gefährdeten Arten stehen. Deutschlandweit gelten Haus- und Feldsperling, Gartenrotschwanz, Goldammer und Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind bundesweit Baumpieper, Feldschwirl, Hänfling und Star eingestuft. Generell stellt das Artengefüge jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen.
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Gehölzflächen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potentielle Lebensräume für Fasan, Goldammer und Baumpieper.
Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und der strukturellen Ausstattung ist im Plangebiet keine arten- und individuenreiche Brutvogelgemeinschaft zu erwarten. Vorkommende Brutvögel begrenzen sich vor allem auf die vorhandenen Gehölzstrukturen. Hier sind vor allem „Allerweltsarten“ zu erwarten.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten:
Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Darüber hinaus gehört der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum Verbreitungsraum dieser Art (BfN 2019).
Totholzbewohnende Käferarten (Eremit, Heldbock) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze im Planbereich sind für diese Arten ungeeignet, sodass ein Vorkommen dieser Arten dort ebenfalls weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Für streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse, Kreuzotter) liegen im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vor. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische und Weichtiere sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer im Planbereich auch auszuschließen.
Die Vorbelastungen für potentiell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Planbereichs. Es ist daher innerhalb des Planbereichs von einer geringen Empfindlichkeit der potentiell vorkommenden Pflanzen- und Tierarten auszugehen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.
Aufgrund der intensiven Nutzung ist der Planbereich nur untergeordnet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen geeignet. Es ist in dem kleinflächigen Plangebiet mit einer geringen biologischen Vielfalt sowie einer geringen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird der Geltungsbereich weiter wie bisher als Acker genutzt. Eine Veränderung der Habitateignung ergibt sich nicht. Der vorhandene Knick wird entsprechend der rechtlichen Vorgaben gepflegt.
Auswirkungen der Planung
Der Knick und die Baumreihe bieten potentielle Teilhabitate für europäische Vogelarten. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Plangebietes handelt es sich hierbei jedoch um sog. „Allerweltsarten“, die am Rand des besiedelten Bereiches häufig vorkommen und deren Bestand nicht gefährdet ist. Der Knick sowie der überwiegende Teil der Baumreihe kann als Bruthabitat erhalten werden. Im Zuge der Baumaßnahmen kann es zu Scheuchwirkungen kommen. Geeignete Ausweichlebensräume sind im Nahbereich vorhanden. Nach Beendigung der Bautätigkeiten stehen die Gehölze wieder als Bruthabitate zur Verfügung.
Drei jüngere Pappeln entlang der Straße ‚Alt Dörphof‘ können für die Schaffung einer Zufahrt zum Plangebiet nicht erhalten werden. Die Rodung dieser Bäume erfolgt in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen.
Lebensräume von Tieren und Pflanzen sind durch die Planungen nicht mehr als durch die vorhandene Nutzung gefährdet. Beeinträchtigungen von Brutvögeln sind bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung auszuschließen. Somit sind artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht notwendig.
Das Plangebiet hat aufgrund der bisherigen Nutzungen eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelungen für die Rodung dreier Pappeln tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als gering eingestuft werden.