Planungsdokumente: 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörphof für den Bereich "nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ im Ortsteil Dörphof"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose

Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einzelnen Schutzgütern (gem. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt nach Bestandsbegehungen durch den Verfasser im Oktober 2020 und März 2021 sowie auf Grundlage der nachfolgend aufgeführten Gutachten:

  • „Staubimmissionsprognose zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 5 und Nr. 6 der Gemeinde Dörphof im Hinblick auf den angrenzenden Getreideumschlagplatz“ der DEKRA aus Bielefeld (Januar 2021)
  • „Schalltechnische Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen des Gewerbebetriebs HaGe Nord im Rahmen der Bauleitplanung für den Neubau einer Kindertagesstätte in Dörphof“ der DEKRA aus Hamburg (März 2021)
  • Kurzbericht zu den Geräuschimmissionen durch das Vorranggebiet Windenergie PR2_ RDE_001 der DSB GmbH aus Gettorf (Dezember 2020)

Es werden bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltbelange drei Erheblichkeitsstufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit.

An die Beurteilung schließt sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung des Vorhabens an.

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

Bei der Betrachtung ist von direkten Auswirkungen auf das Wohnumfeld (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm, sonstige Immissionen) und für die Erholungsfunktion (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm) auszugehen.

Der aktuelle und der aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Umfeld des Planbereichs stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:

a) Wohnen

Unmittelbar östlich befinden sich gewerblich genutzte Flächen, die als Umschlagplatz durch die HaGe genutzt werden. Ebenfalls östlich verläuft ca. 105 m entfernt die Kreisstraße 63. Im südöstlichen und nordöstlichen Nahbereich befinden sich wohnlich genutzte Grundstücke. Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurden durch die DEKRA eine schalltechnische Stellungnahme (März 2021) sowie eine Staubimmissionsprognose (Januar 2021) für das Gebiet erstellt. Im Rahmen dieser immissionsschutztechnischen Untersuchungen wurden die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens aufgezeigt und beurteilt.

Ca. 1,1 km südwestlich des Plangebietes befindet sich außerdem das Vorranggebiet Windenergie PR2_RDE_001 gem. Fortschreibung Sachthema Windenergie des Regionalplanes für den Planungsraum I (2020). Hinsichtlich der Geräuschimmissionen durch das Vorranggebiet auf das Plangebiet wurde durch die DSB GmbH aus Gettorf im Dezember 2020 ein Kurzbericht erstellt.

b) Erholung

Der Geltungsbereich hat aufgrund der bisherigen ackerbaulichen Nutzung keine Bedeutung für die Erholung.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Verzicht auf die Planung würde der Geltungsbereich weiter wie bisher ackerbaulich genutzt werden. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkungen der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, müssen im Hinblick auf die umliegenden Nutzungen insbesondere die Wirkfaktoren Staub- und Lärmimmission betrachtet werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaft) betrachtet.

Gewerbelärm

Im Plangebiet ist die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf - KiTa - vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung wird nicht zugelassen. Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde im März 2021 durch die DEKRA eine schalltechnische Stellungnahme erstellt. Die Stellungnahme kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Der Immissionsrichtwert der TA Lärm ( Orientierungswert der DIN 18005-1, Beiblatt 1) für Mischgebiete von IRWT = 60 dB(A) wird im Bereich der geplanten Baugrenze für den Regelfall wie auch für den Maximalfall unterschritten. Die Nutzungen der Hage Nord stellen die maßgeblichen Geräuschimmissionen dar, so dass auch in Summe durch weiter entfernt befindliche gewerbliche Nutzungen (bspw. Windkraft-Vorranggebiet) keine Richtwertüberschreitung zu erwarten ist.

Für den Regelfall („11. Lautester Tag“) wird auch der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von IRWT = 55 dB(A) im Bereich der Baugrenze unterschritten. Dies gilt auch für den überwiegenden Teil der Außenspielbereiche. Ein besonderes Erfordernis für Schallschutzmaßnahmen ist daher nicht abzuleiten.

Für den Maximalfall kann der vorgenannte Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete im Bereich der östlichen Baugrenzen wie auch auf den östlichen Außenspielbereichen überschritten werden. Es ist zu empfehlen, auf den östlichen Außenspielflächen keine besonders sensiblen Nutzungen (bspw. feste Spielbereiche der Kleinkindgruppe) anzuordnen sondern eine freie Nutzung (bspw. als „Laufwiese“) anzustreben. Für den besonders betroffenen südöstlichen Planbereich ist ohnehin eine nicht schutzbedürftige Pkw-Stellplatzanlage vorgesehen.

Legt man im Bereich der südlichen Außenfläche der HaGe Nord einen Maximalpegel von LWA,max = 120 dB(A) für kurzzeitige Geräuschspitzen zugrunde, werden im Bereich der Baugrenze der KiTa die in Frage kommenden zulässigen Werte für Mischgebiete wie auch allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten (vgl. Anhang 3 [der Stellungnahme]).

Staubimmission

Im Hinblick auf den angrenzenden Getreideumschlagplatz der HaGe wurde durch die DEKRA im Januar 2021 eine Staubimmissionsprognose erstellt. Diese kommt zu folgenden Ergebnissen:

Das Gemäß TA Luft vorgegebene Jahresmittel für Feinstaub PM10 von 40 μg/m³ wird unter Berücksichtigung der umgebungstypischen Vorbelastung eingehalten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die 35 zulässigen Überschreitungen des 24-Stunden-Mittels von 50 μg/m³ innerhalb eines Jahres ebenfalls unterschritten werden.

Das Jahresmittel für Staubniederschlag gemäß TA Luft von 0,35 g/(m²d) wird durch das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der umgebungstypischen Vorbelastung ebenfalls eingehalten.

Die abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung bleibt der Genehmigungsbehörde vorbehalten.

Windkraft

Hinsichtlich der Geräuschimmissionen durch das ca. 1,1 km südwestlich gelegene Vorranggebiet für die Windkraft auf die Plangebiete der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungspläne Nrn. 5 und 6 wurde durch die DSB GmbH aus Gettorf im Dezember 2020 ein Kurzbericht erstellt. Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

Ziel der Untersuchungen ist die Abschätzung der möglichen Geräuschimmissionen durch die im Vorranggebiet beispielhaft möglichen WEA in den beiden Geltungsbereichen. Die gemäß TA Lärm und den LAI-Hinweisen 2016 ermittelten oberen Vertrauensbereichsgrenzen der Beurteilungspegel sollen unter Berücksichtigung des Erlasses des MELUND mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 bzw. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm verglichen werden. Für den Abwägungsprozess soll auch der gemeinsame Erlass des MILI und des MELUND herangezogen werden.

Für die mögliche Nutzung des Vorranggebietes PR2_RDE_001 wurden eine Modellanlage mit einer Nabenhöhe von 100 m definiert. Die Modellanlage besitzt im leistungsoptimierten Betrieb einen Schallleistungspegel von 105 dB(A), schallreduzierter Betrieb ist bis zu einem Schallleistungspegel von 98 dB(A) möglich. Das den Berechnungen zu Grunde gelegte Oktavspektrum entspricht dem Referenzspektrum der LAI-Hinweise. Nach erster Einschätzung können im Vorranggebiet etwa acht WEA errichtet und in Betrieb genommen werden.

In den Geltungsbereichen wurden exemplarisch drei Immissionsorte, d. h. zwei im Allgemeinen Wohngebiet und eine im Bereich der geplanten Kindertagesstätte, angeordnet. Die Schutzbedürftigkeit der Kindertagesstätte wurde wie Mischgebiet (MI) eingestuft.

Die Immissionsorte und die beispielhaft geplanten WEA sind im als Anlage 1 [der Untersuchung] beigefügten Lageplan eingetragen und in den als Anlage 2 [der Untersuchung] beigefügten Modelldaten unter den Stichworten „Immissionspunkte“ und „Punktquellen“ mit Koordinaten (UTM, Referenzsystem ETRS89 mit GRS80-Ellipsoid) und Aufpunkt- bzw. Nabenhöhe aufgelistet. Hier ist auch das den Berechnungen zu Grunde gelegte Oktavspektrum unter dem Stichwort „Oktavspektren“ angegeben. Als Anlage 3 [der Untersuchung] liegt das Berechnungsprotokoll für den Immissionsort IO 1 bei.

Die Ermittlung der Beurteilungspegel für die Beurteilungszeiträume tagsüber und nachts (lauteste Nachtstunde) ist in den als Anlage 4 beigefügten Tabellen 1 bis 3 [der Untersuchung] beigefügt. In den Tabellen sind die ungerundeten Teilpegel der einzelnen Geräuschquellen sowie die gerundeten Beurteilungspegel aufgelistet. Den Beurteilungspegeln sind die an den Immissionsorten geltenden schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte der TA Lärm gegenübergestellt. Sofern Immissionsrichtwerte überschritten werden, sind die Überschreitungen ausgewiesen. Für die Geräusche der WEA wurde die oberen Vertrauensbereichsgrenze der Teilpegel durch einen Zuschlag für die Gesamtunsicherheit von 1,4 dB berücksichtigt und das Irrelevanzkriterium des Erlasses des MELUND angewandt.

Die Tabellen 1 bis 3 der Anlage 4 [der Untersuchung] zeigen, dass

  • sich tagsüber (Tabelle 1) die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nrn. 5 und 6 außerhalb des Einwirkungsbereiches des Vorranggebietes PR2_RDE_001 befinden. Die Teilpegel der beispielhaft geplanten WEA (bei Betrieb mit 105 dB(A)) liegen jeweils deutlich mehr als 12 dB unter den Immissionsrichtwerten und sind damit irrelevant im Sinne der Erlasse des MELUND und des MILI / MELUND.
  • nachts (Tabelle 2) bei Betrieb der beispielhaft geplanten WEA mit einem Schallleistungspegel von jeweils 105 dB(A) der Immissionsrichtwert der TA Lärm im Allgemeinen Wohngebiet um mindestens 1 dB unterschritten wird. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 wirken die WEA nicht relevant im Sinne der Erlasse des MELUND und des MILI / MELUND ein.
  • unter der Annahme, dass innerhalb der Erntezeit der Immissionsrichtwert der TA Lärm im Allgemeinen Wohngebiet bereits durch den Betrieb der HaGe Nord ausgeschöpft oder überschritten wird, die Teilpegel der beispielhaft geplanten WEA jeweils irrelevant im Sinne des Erlasses des MELUND sein müssen. Die Anforderung, dass die Teilpegel mindestens 12 dB unter dem Immissionsrichtwert von 40 dB(A) liegen müssen, kann mit maximal zulässigen Schallleistungspegeln zwischen 99,5 dB(A) und 105 dB(A) erfüllt werden (Tabelle 3).

[…] Wir bitten um Verständnis, dass die oben beschriebenen Ergebnisse unter einem gewissen Vorbehalt stehen, da die tatsächliche Planung (Standorte, WEA-Typen, Schallleistungspegel, Oktavspektren, Naben- und Gesamthöhen usw.) nicht bekannt ist. Die Feinsteuerung im Vorranggebiet PR2_RDE_001 erfolgt in der Regel im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

Die Erholungsnutzung wird durch die Planung nicht verändert.

Negative Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit sind nach Aussage der Gutachten zu Lärm- und Staubimmissionen nicht zu erwarten. Maßnahmen zum Immissionsschutz werden nicht notwendig.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Oktober 2020 und März 2021 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Arten sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Biotoptypen des Planbereichs

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LLUR 2019) aufgeführt.

Acker (AAy)

Der Geltungsbereich wird bislang überwiegend als Acker landwirtschaftlich zum Getreideanbau genutzt. Aufgrund des Bodenumbruchs und der Zufuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist die Fläche bislang nur untergeordnet als Lebensraum geeignet. Zum östlich angrenzenden HaGe-Umschlagplatz ist ein ca. 1 m breiter, mit Gräsern bewachsener Randstreifen vorhanden.

Knick (HWy)

Ein Knick befindet sich an der westlichen Grenze des Plangebietes. Der Knick ist u.a. mit Hasel, Zitter-Pappel und Hunds-Rose bestockt, die gleichmäßig aufgewachsen sind. Überhälter sind entlang des Plangebietes auf diesem Knick nicht vorhanden. Im nördlichen Verlauf des Knicks befinden sich jedoch mehrere Stiel-Eichen als Überhälter außerhalb des Plangebietes. Der Knick ist mit einer mittleren Wertigkeit einzustufen.

Baumreihe (HRy)

Nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ befindet sich eine Baumreihe, die aus Hybridpappeln aufgebaut ist. Diese weisen überwiegend eine ähnliche Altersstruktur und Stammdurchmesser bis ca. 80 cm auf und stehen in gleichmäßigen Abständen zueinander. Die Bäume befinden sich augenscheinlich in einem guten Zustand. Im Verlauf der Pappelreihe befinden sich an einer Stelle drei Pappeln mit abweichender Altersstruktur. Diese Bäume weisen ca. 25-45 cm Stammdurchmesser auf. Entlang der Baumreihe stocken zudem Schlehe, Hunds-Rose und Brombeere.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Der Bewuchs auf der Ackerfläche ist durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt (Einsaat von Kulturpflanzen, Bodenumbruch, chemische Unkrautbehandlung). Hierdurch wird deutlich, dass abgesehen von dem Knick sowie der Baumreihe der Planbereich als stark eingeschränkter Lebensraum für Pflanzen zu betrachten ist.

Streng geschützte Pflanzenarten - Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus), Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Arten der Roten Liste wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die ackerbauliche Nutzung der Fläche fortgeführt wie bisher. Der Knick würde entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Durch die Umsetzung der Planung werden Teile des Plangebietes versiegelt und gehen als potentieller Pflanzenstandort verloren. Aufgrund der bisherigen ackerbaulichen Nutzung ist die Fläche bereits als stark eingeschränkter Pflanzenstandort einzuordnen.

Der Knick im westlichen Plangebiet wird als geschütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG erhalten.

Für die Schaffung einer Zufahrt zum Plangebiet können die drei jüngeren Pappeln nicht erhalten werden. Sie werden gerodet und durch Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Die starken Pappeln werden entlang des Plangebietes erhalten und als Baumreihe auch zukünftig das Landschaftsbild prägen.

Das Vorhaben hat aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung Auswirkungen mit geringer Erheblichkeit auf das Schutzgut. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Die zu rodenden Bäume werden ausgeglichen.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potentialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), aktualisiert 2016) maßgeblich.

Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen sowie aus der Abfrage der dem LLUR vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LLUR vorliegenden Daten der LANIS-Datenbank (Abfrage Juli 2020) geben für den Planbereich und die angrenzenden Flächen keine Hinweise zum Vorkommen geschützter Tierarten.

Im Fokus der Erfassung stand das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet. Im Zuge der Potentialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Bei der Begehung fand auch eine gezielte Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) innerhalb des Vorhabengebietes statt.

Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potentiellen Habitateignung ebenfalls überprüft. Im Rahmen des prognostischen Verfahrens der Potentialanalyse wurde die vorgefundene Habitatausstattung mit der artspezifischen Autökologie und der derzeit bekannten Verbreitungssituation der artenschutzrechtlich relevanten Arten verschnitten.

Die strukturelle Ausstattung des Untersuchungsraumes kann als unterdurchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist als Acker in intensiver Nutzung und flächendeckend durch den menschlichen Einfluss geprägt. Potentielle Lebensräume sind mit dem Knick und der Baumreihe in den Randbereichen des Plangebietes vorhanden.

Säuger

Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Das Vorhabengebiet weist auch aufgrund der fehlenden Haselnusssträucher keine Habitateignung für diese Art auf. Das Verbreitungsgebiet liegt in Schleswig-Holstein vor allem im Südosten (LLUR 2018). Im nördlichen Teil des Kreises Rendsburg-Eckernförde sind bisher keine Vorkommen nachgewiesen.

Die Wald-Birkenmaus (Sicista betulina) wurde in Schleswig-Holstein bislang ausschließlich im Naturraum Angeln sicher nachgewiesen (BfN 2019). Vorkommen dieser Art werden im Planbereich nicht erwartet, da die Wald-Birkenmaus als Lebensraum vor allem bodenfeuchte, stark von Vegetation strukturierte Flächen, wie Moore und Moorwälder, Seggenriede oder auch Verlandungszonen von Gewässern bevorzugt. Typischerweise kommt sie in moorigen Birkenwäldern vor. Diese Lebensräume sind im Planbereich nicht vorhanden und die Art damit nicht betroffen.

Nachweise über das Vorkommen von Fledermäusen liegen innerhalb des Untersuchungsraumes ebenfalls nicht vor. Spechthöhlen oder Astlöcher konnten an den Bäumen im Zuge der Begehung nicht festgestellt werden. Die starken Pappeln der Baumreihe sind aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur nicht endgültig als Teilhabitat (insbesondere Tagverstecke) für Fledermäuse auszuschließen. Diese Bäume werden im Plangebiet erhalten. Gerodet werden drei jüngere Pappeln, die insgesamt ungeeignet sind, um Lebensräume für Fledermäuse zu enthalten. Für streng geschützte Fledermäuse ist damit das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das geplante Vorhaben auszuschließen.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der bekannten Verbreitungssituation ausgeschlossen werden (BfN 2019). Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2002).

Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumstrukturen ist ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Gehölze nicht auszuschließen. In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard oder Waldohreule innerhalb des Planbereiches ausgeschlossen werden können.

Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, B = Gebäudebrüter, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin sind Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2016), 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet), und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie) enthalten.

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SHRL BRDSchutzstatus
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BaumpieperAnthus trivialisOG+3b
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DohleCorvus monedulaGBV+b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldschwirlLocustella naeviaOG+3b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB+Vb
GoldammerEmberiza citrinellaOG+Vb
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HaussperlingPasser domesicusOG+Vb
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SchwanzmeiseAegithalos caudatusG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
SommergoldhähnchenRegulus ignicapillusG++b
StarSturnus vulgarisGB+3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle) der gefährdeten Arten stehen. Deutschlandweit gelten Haus- und Feldsperling, Gartenrotschwanz, Goldammer und Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind bundesweit Baumpieper, Feldschwirl, Hänfling und Star eingestuft. Generell stellt das Artengefüge jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Gehölzflächen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potentielle Lebensräume für Fasan, Goldammer und Baumpieper.

Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und der strukturellen Ausstattung ist im Plangebiet keine arten- und individuenreiche Brutvogelgemeinschaft zu erwarten. Vorkommende Brutvögel begrenzen sich vor allem auf die vorhandenen Gehölzstrukturen. Hier sind vor allem „Allerweltsarten“ zu erwarten.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten:

Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Darüber hinaus gehört der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum Verbreitungsraum dieser Art (BfN 2019).

Totholzbewohnende Käferarten (Eremit, Heldbock) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze im Planbereich sind für diese Arten ungeeignet, sodass ein Vorkommen dieser Arten dort ebenfalls weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Für streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse, Kreuzotter) liegen im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vor. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische und Weichtiere sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer im Planbereich auch auszuschließen.

Die Vorbelastungen für potentiell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Planbereichs. Es ist daher innerhalb des Planbereichs von einer geringen Empfindlichkeit der potentiell vorkommenden Pflanzen- und Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der intensiven Nutzung ist der Planbereich nur untergeordnet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen geeignet. Es ist in dem kleinflächigen Plangebiet mit einer geringen biologischen Vielfalt sowie einer geringen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird der Geltungsbereich weiter wie bisher als Acker genutzt. Eine Veränderung der Habitateignung ergibt sich nicht. Der vorhandene Knick wird entsprechend der rechtlichen Vorgaben gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Der Knick und die Baumreihe bieten potentielle Teilhabitate für europäische Vogelarten. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Plangebietes handelt es sich hierbei jedoch um sog. „Allerweltsarten“, die am Rand des besiedelten Bereiches häufig vorkommen und deren Bestand nicht gefährdet ist. Der Knick sowie der überwiegende Teil der Baumreihe kann als Bruthabitat erhalten werden. Im Zuge der Baumaßnahmen kann es zu Scheuchwirkungen kommen. Geeignete Ausweichlebensräume sind im Nahbereich vorhanden. Nach Beendigung der Bautätigkeiten stehen die Gehölze wieder als Bruthabitate zur Verfügung.

Drei jüngere Pappeln entlang der Straße ‚Alt Dörphof‘ können für die Schaffung einer Zufahrt zum Plangebiet nicht erhalten werden. Die Rodung dieser Bäume erfolgt in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen.

Lebensräume von Tieren und Pflanzen sind durch die Planungen nicht mehr als durch die vorhandene Nutzung gefährdet. Beeinträchtigungen von Brutvögeln sind bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung auszuschließen. Somit sind artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht notwendig.

Das Plangebiet hat aufgrund der bisherigen Nutzungen eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelungen für die Rodung dreier Pappeln tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als gering eingestuft werden.