Planungsdokumente: Gemeinde Rendswühren - 36. Änderung des Flächennutzungsplanes "Neuenrade/Hollenbek"

Begründung

5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden

5.2.1 Bestand der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

A) Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation

Überblick:

Das Plangebiet liegt im Westen des Gemeindegebietes der Gemeinde Rendswühren im Ortsteil Neuenrade-Hollenbek und weist eine Größe von ca. 2,86 ha auf. Konkret handelt es sich um das Gebiet nordwestlich 'Neuenrader Weg' und der Bebauung am 'Rodekamp 1 - 2' und 'Surkamp 5 - 9', südlich der Grundstücke am 'Wiesenweg 1 - 4', östlich landwirtschaftlich genutzter Flächen und nördlich 'Wiesenweg'.

Das Plangebiet wird gegenwärtig von einer Ackerfläche eingenommen, die im Norden durch einen Knick, der sich außerhalb des Geltungsbereiches befindet, begrenzt wird. Umgeben ist das Plangebiet im Norden und Osten von Wohnbebauung, die sich vor allem aus lockeren Einfamilienhausstrukturen mit zugehörigen Hausgärten zusammensetzt. Darüber hinaus ist das Plangebiet von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben.

Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) und einer 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'multifunktionales Dorfgemeinschaftshaus und Feuerwehr' auf der Ackerfläche wird zu dem Verlust dieser und zu umfangreichen Flächenversiegelungen für die zukünftigen Gebäude und die befestigten Hof- und Rangierflächen sowie die Straßenverkehrsflächen führen. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 ermittelt und ausgeglichen werden müssen.

Der gesetzlich geschützte Knick im Norden angrenzend an das Plangebiet wird komplett erhalten. Im Südwesten wird eine 'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz' dargestellt.

Sollte die Planung nicht umgesetzt werden, würde die Ackerfläche weiterhin bewirtschaftet werden. Es würde kein zusätzlicher Flächenverbrauch erfolgen, ebenso gäbe es keine weiteren Flächenversiegelungen.

B) Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter

Es werden die Schutzgüter einzeln beschrieben und bewertet. Die Bewertung orientiert sich an den Bestimmungen des Runderlasses 'Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht', der im Jahr 2013 gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.

Boden und Relief

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. "… Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Gem. § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"

Es wurde sich mit Standortalternativen für den Bau der Feuerwehr auseinandergesetzt. Diese sind dem Kapitel 2 zu entnehmen. Auf der nachfolgenden Abbildung ist zu erkennen, dass der Boden im Plangebiet insgesamt eine sehr geringe bodenfunktionale Gesamtleistung aufweist. Alle Standorte sind auf einem Boden mit einer sehr geringen bodenfunktionalen Gesamtleistung, eine Fläche ist nicht bewertet.

Im Rahmen der vorangegangenen Standortalternativenprüfung, die im Kapitel 2 näher beschrieben ist, hat sich die Standortalternative F als am geeignetsten herauskristallisiert. Daher ist sie auch zusammen mit dem geplanten Wohngebiet Gegenstand der hiesigen Planung.

Abbildung 2: Bodenfunktionale Gesamtleistung der Standortalternativen (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thboden&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&layers_opacity=91c85f899e56014969935fefd68830b9&E=573610.78&N=5992594.10&zoom=11&catalogNodes=90,92&layers=ac6f5fc5d45ce7be822709b436ec5635)

Das Plangebiet wird von einer Ackerfläche eingenommen. Die Gemeinde ist auf der Suche nach Flächen, um den örtlichen Nachfragedruck nach Wohngrundstücken zu befriedigen. Zudem sucht sie einen neuen Standort für die Feuerwehr. Da im Ort zurzeit keine Möglichkeiten bestehen, Baulandreserven bzw. Innenentwicklungspotenziale zeitnah in einer nennenswerten Größenordnung zu aktivieren, hat sich Gemeinde dazu entschlossen, diese Fläche mit dem Bebauungsplan Nr. 29 zu überplanen und zugleich den neuen Standort der Feuerwehr vorzubereiten.

Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.

Laut Umweltportal Schleswig-Holstein besitzt der Boden im Plangebiet eine überwiegend schwach frische Feuchtestufe mit einem hohen Bodenwasseraustausch. In dem Bereich, der schwach trocken ist, ist der Bodenwasseraustausch sehr hoch (vgl. Abb. 3 und 4).

Abbildung 3: Bodenkundliche Feuchtestufe (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thboden&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&layers_opacity=c5973c9a54b6b4141806539f08352eff&E=573643.66&N=5992398.67&zoom=12&layers=24a7a42a6dfca5dff90cc4d21805e2e6&layers_visibility=69f36695462b025c596d6814616e7f96&catalogNodes=90,100)

Eine schwach frische Feuchtestufe ist für Acker- und Grünlandnutzung geeignet, für intensive Grünlandnutzung im Sommer gelegentlich zu trocken. Eine schwach trockene Feuchtestufe ist für Ackernutzung geeignet, für intensive Ackernutzung im Sommer allerdings zu trocken, für intensive Grünlandnutzung zu trocken. Der Standort wird als Ackerfläche genutzt.

Abbildung 4: Bodenwasseraustausch (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thboden&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&layers_opacity=603b3d357b6b01ed045dcdb9a5f54575&E=573643.66&N=5992398.67&zoom=12&layers=b518ebf6ae8eb51901a24a762e908e86&layers_visibility=ef6dbb46b001d5779b9253d64e7d4e80&catalogNodes=90,105)

Der Bodenwasseraustausch ist ein Parameter für das Rückhaltevermögen des Bodens für nicht sorbierbare Stoffe, wie zum Beispiel Nitrat. Im vorliegenden Fall liegt ein mittlerer bis sehr hoher Wasseraustausch vor, sodass ein mittleres bis sehr hohes Verlagerungsrisiko der nicht sorbierbaren Stoffe besteht, je nach Ort des Plangebietes.

Die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens ist überwiegend als mittel, in einem kleinen Bereich als gering angegeben. Die Nährstoffverfügbarkeit und die Feldkapazität sind je nach Position als mittel, gering oder sogar besonders gering einzustufen (Abb. 5 - 7).

Abbildung 5: Natürliche Ertragsfähigkeit (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thboden&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&layers_opacity=7ffc4fcea37e955b8e4f9fbe75c395da&E=573643.66&N=5992398.67&zoom=12&layers=70e6eda49529c128c1a148cc0ade7835&layers_visibility=83d87bda608116f49ab571738f03d310&catalogNodes=90,110)

Abbildung 6: Nährstoffverfügbarkeit im effektiven Wurzelraum (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thboden&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&layers_opacity=a7907a872bebc8144ff3d7d8a33f52bd&E=573643.66&N=5992398.67&zoom=12&layers=485ec4083310a2ed96752b42e988deda&layers_visibility=ed327e8bc5b14c833557982e97f0be72&catalogNodes=90,94,97)

Abbildung 7: Feldkapazität im effektiven Wurzelraum (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thboden&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&layers_opacity=d374a2ea6b999a8b5cd2de9b78ce8b4a&E=573643.66&N=5992398.67&zoom=12&layers=51c1dc807d65c2ac8ceded14e03fec9d&layers_visibility=b69bdef89af5a230eb615368e43921b0&catalogNodes=90,94)

Abbildung 8: Bodenfunktionale Gesamtleistung (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thboden&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&layers_opacity=91c85f899e56014969935fefd68830b9&E=573643.66&N=5992398.67&zoom=12&catalogNodes=90,92&layers=ac6f5fc5d45ce7be822709b436ec5635)

Die zusammenfassende Bodenbewertung (bodenfunktionale Gesamtleistung Abb. 8) stuft den überwiegenden Teil des Plangebietes als sehr gering, einen kleinen Bereich mittig als gering ein.

Die Bodengefährdung ist gem. Landwirtschafts- und Umweltatlas Schleswig-Holstein hinsichtlich der Wassererosionen als sehr gering einzustufen (vgl. Abb. 9), bei den Winderosionen (Abb. 10) hingegen besteht eine mittlere Gefährdung. Hinsichtlich der Bodenverdichtung ist bei Grünlandnutzung im Zeitraum Oktober bis April eine überwiegend mittlere Gefährdung angegeben.

Abbildung 9: Wassererosionsgefährdung (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/atlas/ script/

Abbildung 10: Winderosionsgefährdung (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/atlas/script/

Abbildung 11: Bodenverdichtung auf Grünland im Zeitraum Oktober bis April (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/atlas/script/index.php)

Bei der Bodenverdichtung ist für Acker- und Grünlandnutzung für die Frühjahr- und Sommermonate eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit angegeben. Bei Ackernutzung im Herbst/Winter ist die Gefährdung gering, bei Grünlandnutzung als überwiegend mittel (vgl. Abb. 11).

Der Boden hat aufgrund der Abbildungen 3 - 11 insgesamt eine allgemeine Schutzwürdigkeit und ist größtenteils unempfindlich hinsichtlich Bodengefährdungen, wie z. B. Erosionen. Lediglich im Herbst/Winter ist die Wahrscheinlichkeit einer Bodenverdichtung vorhanden.

Hinsichtlich der Archivfunktion des Bodens im Bereich Natur- und Kulturgeschichte liegt das Plangebiet gem. Digitaler Atlas Nord "Archäologie-Atlas" in einem Archäologischen Interessensgebiet (Abb. 12) und nimmt damit in diesem Bereich eine besondere Bedeutung ein. Das Archäologische Landesamt hat mit Stellungnahme vom 02.12.2021 mitgeteilt, dass zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden könnte und daher gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich werden. Auf der überplanten Fläche wurde am 15.08.2022 vom Archäologischen Landesamt Voruntersuchungen mit Nachweis einer eisenzeitlichen Siedlung im nordwestlichen Teilabschnitt durchgeführt. Auf diesem Teilabschnitt muss vor der Planumsetzung eine archäologische Hauptuntersuchung erfolgen. Die restliche überplante Fläche wurde zur Bebauung freigegeben.

Abbildung 12: Darstellung des archäologischen Interessensgebietes und des Bereiches, wo eine Hauptuntersuchung erforderlich wird (gelb markiert) (Quelle: Archäologisches Landesamt 2022)

Im Landschaftsplan der Gemeinde Rendswühren ist das Plangebiet als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Geschützte Biotope sind in dem Bereich des Geltungsbereiches nicht eingezeichnet (vgl. Abb. 13).

Abbildung 13: Auszug aus der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes

Schutzwürdige Bodenformen sind der Tabelle 3 des 'Landschaftsprogrammes Schleswig-Holstein', herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1999, zu entnehmen. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil A Bodentyp, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Parabraunerden. Dieser Bodentyp ist in der o. g. Tabelle nicht aufgeführt, sodass es sich hier nicht um eine schutzwürdige Bodenform handelt. Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016', stehen im Plangebiet überwiegend Lehmsande über Lehm an. Die Baugrunduntersuchung, erstellt von GSB GmbH & Co. KG am 31.05.2022, kommt zu dem Ergebnis, dass das Gebiet überwiegend durch Mutterboden, gefolgt von Geschiebeböden und örtlich Sanden gekennzeichnet ist (vgl. Baugrundgutachten vom 31.05.2022, erstellt durch die GSB GmbH & Co. KG, S. 4 ff..

Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht nahezu unbewegt. Es fällt von Südosten nach Nordwesten um ca. 1 m von ca. 39 m auf 38 m ü. NHN.

Abbildung 14: Auszug aus der topographischen Karte (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/index.html?lang=de)

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin als Ackerfläche genutzt werden. Zusätzliche Flächenversiegelungen und ein Eingriff in ein potentielles archäologisches Interessensgebiet würden nicht stattfinden.

Bewertung

Die Böden haben eine allgemeine Schutzwürdigkeit und sind, mit Ausnahme im Herbst/Winter hinsichtlich Bodenverdichtungen und Winderosionen, insgesamt unempfindlich gegenüber Gefährdungen, wie Erosionen und Bodenverdichtungen. Außerdem haben sie eine anthropogene Überprägung. Die Böden im Plangebiet haben insgesamt eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturhaushalt. Um einen Eingriff in archäologisch bedeutsame Böden zu verhindern, wird vor einer Bebauung auf einer Teilfläche eine archäologische Hauptuntersuchung durchgeführt.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Boden durch die Planung beeinträchtigt wird.

Wasser - Grund- und Oberflächenwasser

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer.

Hinsichtlich der Flurabstände des Grundwassers hat das Gutachten Wasserstände lokal zwischen 4,50 und 5,50 m festgestellt. Das bedeutet, dass das Grundwasser nicht oberflächennah ansteht, d. h. der mittlere Flurabstand beträgt mehr als 1,00 m.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Versickerungsfähigkeit bleibt unverändert.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Grundwasserschutz und für den Oberflächenwasserschutz.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Wasser durch die Planung beeinträchtigt wird.

Klima, Luft

Das Plangebiet besteht aus einer als Acker genutzten landwirtschaftlichen Fläche. Bei Ackerflächen handelt es sich um strukturlose Flächen mit keiner geschlossenen Vegetationsdecke. Die Bedeutung für das Lokalklima ist abhängig von der vorhandenen Vegetation und der Größe der Vegetationsflächen. Da die Ackerfläche keine geschlossene Vegetationsdecke aufweist, trägt sie nur eingeschränkt zur Kaltluftentstehung bei. Die Bedeutung dieser Ackerfläche für die Kaltluftentstehung ist deshalb als gering einzustufen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für das Lokalklima.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Klima/Luft durch die Planung beeinträchtigt wird.

Arten und Lebensgemeinschaften

Das Plangebiet wird derzeit von Ackerflächen eingenommen. Der nördliche Bereich ist bereits seit 1998 mit dem Bebauungsplan Nr. 16 überplant. Hier waren neben Bau- und Straßenflächen die Anlage von Gehölzflächen sowie einer Sukzessionsfläche geplant.

Abbildung 15: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 16

Die Planung wurde jedoch nicht umgesetzt (vgl. Abb. 15). Es handelt sich um eine Ackerfläche, an die sich weiter nördlich ein Knick anschließt. Dieser ist gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt.

Trotzdem ist der Bereich planerisch für eine Maßnahmenfläche vorgesehen.

Abbildung 16: Luftbild des mit dem Bebauungsplan Nr. 16 überplanten Bereiches des Plangebietes (Quelle: Google Maps)

Umgeben ist das Plangebiet im Norden und Osten von Wohnbebauung, die sich vor allem aus lockeren Einfamilienhausstrukturen mit zugehörigen Hausgärten zusammensetzt. Darüber hinaus ist das Plangebiet von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche bietet weiterhin Lebensraum und Nahrungshabitat für die hier und in der Umgebung vorkommenden Tierarten.

Bewertung

Der nördlich angrenzende Knick hat aufgrund seines naturnahen Charakters und des Schutzstatus eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz.

Die Ackerfläche hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften durch die Planung beeinträchtigt wird.

Landschaftsbild

Es handelt sich bei dem Plangebiet um eine unbebaute Fläche, die derzeit als Ackerfläche genutzt wird. Im Norden und Osten weist sie eine bauliche Prägung auf. Eine Eingrünung ist bisher nicht vorhanden. Es wird im Süden sowie im Westen des Plangebietes eine neue Eingrünung erforderlich, die im Bebauungsplan festgesetzt ist. Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Innerhalb des Geländes verbleibt der Blick auf die Ackerfläche. Die Ackerfläche würde als Ackerfläche erhalten bleiben.

Bewertung

Es ist davon auszugehen, dass, wenn die festgesetzten Eingrünungen neu angelegt sind, keine weiteren Eingrünungsmaßnahmen erforderlich werden.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Landschaftsbild durch die Planung beeinträchtigt wird.

Mensch, menschliche Gesundheit

Das Plangebiet wird als 'Wohnbaufläche' (W) sowie als 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'multifunktionales Dorfgemeinschaftshaus und Feuerwehr' ausgewiesen. Ein Wohngebiet birgt keine Risiken für das Schutzgut Mensch. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das neue Baugebiet wird sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen. Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und in der näheren Umgebung wurde eine schalltechnische Untersuchung am 10.03.2022 durch die TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG aus Hamburg erstellt, in der die schalltechnische Verträglichkeit mit der vorhanden und geplanten Wohnnutzung untersucht wurde. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin als Ackerfläche genutzt werden. Mit Immissionen aus der Landwirtschaft ist zu rechnen.

Bewertung

Die Ausweisung von 'Wohnbauflächen' (W) und einer 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'multifunktionales Dorfgemeinschaftshaus und Feuerwehr' wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Mensch durch die Planung beeinträchtigt wird.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Laut dem Digitalen Atlas Nord befindet sich das Plangebiet in einem archäologischen Interessensgebiet.

Abbildung 17: Darstellung des archäologischen Interessensgebietes und des Bereiches, wo eine Hauptuntersuchung erforderlich wird (gelb markiert) (Quelle: Archäologisches Landesamt 2022)

Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Das Archäologische Landesamt hat mit Stellungnahme vom 02.12.2021 mitgeteilt, dass zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden könnte und daher gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich werden. Auf der überplanten Fläche wurden am 15.08.2022 vom Archäologischen Landesamt Voruntersuchungen mit Nachweis einer eisenzeitlichen Siedlung im nordwestlichen Teilabschnitt durchgeführt. Auf diesem Teilabschnitt muss vor der Planumsetzung eine archäologische Hauptuntersuchung erfolgen. Die restliche überplante Fläche wurde zur Bebauung freigeben.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine Eingriffe in das archäologische Interessensgebiet.

Fläche

Im vorliegenden Fall wird eine Fläche aus der freien Landschaft in Anspruch genommen. Es handelt sich um eine Ackerfläche, die zum Teil bereits im Landschaftsplan als Siedlungserweiterung dargestellt ist.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Es würde keine Inanspruchnahme der Ackerteilfläche erfolgen.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

C) Kurzzusammenfassung

Die Überplanung bereitet eine zusätzliche Bodenversiegelung bzw. einen damit verbundenen Landschaftsverbrauch vor. Für einen Teilbereich wird vor der Planumsetzung eine archäologische Hauptuntersuchung erforderlich.

5.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

A) Prognose bei Durchführung der Planung

Schutzgut Boden

Die Ausweisung einer 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'multifunktionales Dorfgemeinschaftshaus und Feuerwehr' und einer 'Wohnbaufläche' (W) führt zu Flächenversiegelungen mit den dazugehörigen Abgrabungen für die Herstellung der Gründungen für die Anlage der zukünftigen Gebäude sowie der befestigten Hof- und Rangier- bzw. Stellplatzflächen und der Straßenverkehrsflächen. Die Böden weisen insgesamt eine allgemeine Schutzwürdigkeit auf (vgl. Kap. 5.2.1 B). Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar und müssen ausgeglichen werden.

Da sich das Plangebiet in einem archäologischen Interessensgebiet befindet, wurden bereits archäologische Voruntersuchungen durchgeführt. Für einen Teilbereich wird vor der Planumsetzung eine archäologische Hauptuntersuchung erforderlich. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen wird es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen kommen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen. Überschüssiger Boden sollten für die Anlage der Knicks genutzt werden. Das Bodenmaterial ist darüber hinaus einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.

Die genannten Hinweise sind unterhalb der textlichen Festsetzungen und in der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 29 aufgenommen.

Die genaue Ermittlung der Eingriffe und die Planung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen ebenfalls auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 29.

Schutzgut Wasser

Aufgrund der anstehenden Lehmböden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet eher nicht möglich. Dies bestätigt auch die Baugrunduntersuchung vom 31.05.2022. Danach ist eine Versickerung gemäß DWA A 138 nicht möglich. Das Oberflächenwasser wird daher zentral abgeführt und in das Kanalnetz in den umliegenden Wohngebieten geleitet.

Die Planung führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.

Schutzgut Klima und Luft

Die Beseitigung einer Ackerteilfläche und eines Teils eines landwirtschaftlichen Betriebsgeländes hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima und Luft'. Klimagesichtspunkte werden bei der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 29 beachtet und entsprechende Festsetzungen aufgenommen.

Schutzgut Pflanzen und Tiere

Das geplante Vorhaben wird zu der Beseitigung einer Ackerteilfläche führen. Geschützte Biotope werden nicht beseitigt, vermutlich wird ein Knickabschnitt nördlich außerhalb des Plangebietes jedoch durch die heranrückende Bebauung beeinträchtigt werden.

Der erforderliche Ausgleich für die Knickbeeinträchtigung wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes Nr. 29 ermittelt und geregelt.

Es wird zudem eine festgesetzte, aber noch nicht umgesetzte Maßnahmenfläche des Bebauungsplanes Nr. 16 überplant und planerisch beseitigt. Der dort nicht umgesetzte Ausgleich wird bei der Ausgleichberechnung des Bebauungsplanes Nr. 29 mit berücksichtigt.

Der Bereich im Süden wird als Maßnahmenfläche dargestellt, die zum Ausgleich für das Schutzgut Boden genutzt werden soll. Detailliertere Festsetzungen dazu werden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 29 getroffen, ebenso wie zu den erforderlichen Durch- und Eingrünungsmaßnahmen.

Besonders geschützte und streng geschützte Arten

Die im Plangebiet befindlichen Gehölzstrukturen sowie die weiter entfernten Knicks stellen geeignete Bruthabitate für verschiedene Vogelarten dar. In den Knicks brüten vorwiegend Vogelarten, die als Gebüschbrüter weit verbreitet und allgemein häufig sind. Hierzu zählen Arten wie Amsel, Fitis, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Grasmücken-Arten, Zilpzap oder Goldammer.

Ackerflächen stellen potentielle Bruthabitate für Offenlandbrüter dar. Die Eignung als Bruthabitat ist jeweils abhängig von der Größe der Fläche und deren Umgebung. Da im vorliegenden Fall die überplante Ackerfläche an drei Seiten an vorhandene Gebäude bzw. Straßen angrenzt und auf einer Seite ein Knick steht, kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Plangebietes keine gefährdeten Offenlandbrüter (z. B. Feldlerche oder Kiebitz) vorkommen.

Regelungen zum Artenschutz sind im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 29 aufgenommen.

Schutzgut Landschaftsbild

Es handelt sich bei dem Plangebiet um eine unbebaute Fläche, die derzeit als Ackerfläche genutzt wird. Im Norden und Osten weist sie eine bauliche Prägung auf. Eine Eingrünung ist bisher nicht vorhanden. Es wird im Süden sowie im Westen des Plangebietes eine neue Eingrünung erforderlich. Auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 29 ist festgesetzt, welche Maßnahmen zur Eingrünung des Plangebietes durchgeführt werden müssen. Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.

Schutzgut Mensch

In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Plangebiet einwirken, als auch, indem sie vom Plangebiet ausgehen.

Das Plangebiet wird als 'Wohnbaufläche' (W) sowie als 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'multifunktionales Dorfgemeinschaftshaus und Feuerwehr' dargestellt. Ein Wohngebiet birgt keine Risiken für das Schutzgut Mensch. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das neue Baugebiet wird sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen. Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und in der näheren Umgebung wurde eine schalltechnische Untersuchung am 10.03.2022 durch die TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG aus Hamburg erstellt, in der die schalltechnische Verträglichkeit mit der vorhandenen und geplanten Wohnnutzung untersucht wurde. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Im Plangebiet gibt es keine Kultur- und sonstigen Sachgüter. Es befindet sich aber in einem archäologischen Interessensgebiet. Das Archäologische Landesamt hat mit Stellungnahme vom 02.12.2021 mitgeteilt, dass zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden könnte und daher gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich werden. Auf der überplanten Fläche wurden am 15.08.2022 vom Archäologischen Landesamt Voruntersuchungen mit Nachweis einer eisenzeitlichen Siedlung im nordwestlichen Teilabschnitt durchgeführt. Auf diesem Teilabschnitt muss vor der Planumsetzung eine archäologische Hauptuntersuchung erfolgen. Die restliche überplante Fläche wurde zur Bebauung freigeben.

Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Schutzgut Fläche

Die Planung bereitet einen Feuerwehrstandort sowie eine wohnbauliche Bebauung auf einer derzeit unbebauten Ackerteilfläche vor. Es werden somit zusätzliche Flächen aus der freien Landschaft in Anspruch genommen.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.

Bau des geplanten Vorhabens (der geplanten Entwicklung)

Es ist im Vorfeld des Baus mit der Baufeldräumung zu rechnen.

Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle

Während der Bauphase ist mit erheblichen Fahrzeugbewegungen im Gelände zu rechnen. Dies kann zu Geräuschentwicklungen führen. Zudem werden umfangreiche Versiegelungen durch die Umsetzung der Planung vorbereitet. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der baulichen Anlagen zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. . Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen. Überschüssiger Boden sollte für die Anlage der Knicks genutzt werden. Das Bodenmaterial ist darüber hinaus einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.

Damit während der Baumaßnahmen keine weiteren Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' zu berücksichtigen.

Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima

Durch die Planung entstehen keine besonderen klimaschädigenden Auswirkungen.

Eingesetzte Techniken und Stoffe

Es sind derzeit keine besonderen Verfahren und Stoffe bekannt.

Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Die zukünftige Feuerwehr sowie die zukünftigen Wohngebiete bergen keine Risiken für die Umwelt. In räumlicher Nähe befinden sich auch keine Gebäude bzw. Betriebe, die auf das Plangebiet katastrophenartig einwirken könnten.

Kumulierung mit benachbarten Nutzungen und Vorhaben

Mit benachbarten Nutzungen sind derzeit keine Kumulationen ersichtlich.

B) Kurzzusammenfassung

Die Planung wird zu der Beseitigung einer Ackerfläche führen. Außerdem wird eine festgesetzte, aber noch nicht umgesetzte Maßnahmenfläche des Bebauungsplanes Nr. 16 überplant. Zudem werden umfangreiche Flächenversiegelungen durch den Bau der zukünftigen Gebäude mit ihren Hof- und Rangier- bzw. Stellplatzflächen sowie der Straßenverkehrsflächen hervorgerufen. Ein Knickabschnitt wird entwidmet. Diese Eingriffe müssen ausgeglichen werden. Es erfolgt außerdem ein Eingriff in ein archäologisches Interessensgebiet, weshalb Voruntersuchungen zu dem Ergebnis kamen, dass auf einer Teilfläche archäologische Hauptuntersuchungen vor Planumsetzung erforderlich werden.

Beim Umgang mit dem Boden sind die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731, die Witterung beim Befahren des Bodens und nach Bauende die Auflockerung des Untergrundes vor Auftrag des Oberbodens zu beachten. Sollte Bodenmaterial von anderer Stelle aufgebracht werden, ist § 12 BBodSchG zu beachten. Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist die DIN-Norm 18920 zu beachten.

Es erfolgt ein Flächenverbrauch.