Glinde - Bebauungsplan Nr. 27 - Aufhebung und Neuaufstellung

Glinde

Verfahrensschritt

Auswertung Öffentlichkeit

Zeitraum

Beteiligung beendet 

durchführende Organisation

Stadt Glinde

Planungsanlass

Die planerischen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans erweisen sich im täglichen planerischen Vollzug zunehmend als nicht mehr zeitgemäß. Durch das Alter des Ursprungsplans mit der Anwendung der BauNVO 1977 sowie der überwiegend geringen zulässigen baulichen Ausnutzung und der überwiegenden Festsetzung als reines Wohngebiet ist keine zeitgemäße Nutzung des Gebiets möglich. Insbesondere ist das Maß der baulichen Nutzung zu prüfen und die Anwendung der aktuellen Rechtsgrundlagen (insbesondere in Bezug auf den Versiegelungsgrad) festzusetzen.

Ziel ist eine zeitgemäße, geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes. Die Stadt Glinde verfolgt dabei insbesondere folgende Planungsziele:

• Anpassung und Aktualisierung des Maßes der baulichen Nutzung unter Anwendung der aktuellen Rechtsgrundlage,

• Verbesserte Regulierung und Steuerung der Versiegelung im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit Grund und Boden,

• Berücksichtigung von Klima- und Klimafolgenanpassungsbelangen,

• Sicherung und Ausbau von Grünstrukturen sowie Wegeverbindungen,

• Anpassung der Art der baulichen Nutzung zugunsten eines Allgemeinen Wohngebiets

Ansprechperson

Stadt Glinde Amt für Bauen, Stadtplanung und Umwelt SG Stadtplanung und Umwelt Markt 1 21509 Glinde Telefon: 040 71002 310 oder 314 Mail: stadtplanung@glinde.de

Aktuelle Mitteilungen

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Sie sehen hier die Stellungnahmen, die von Beteiligten zu diesem Verfahren eingereicht und zur Veröffentlichung freigegeben wurden, nachdem der Verfahrensträger dem zugestimmt hat.

Stellungnahme #1035

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Bürgerin von Glinde nehme ich fristgerecht wie folgt Stellung:

1. Ablehnung der Umwandlung des Reinen Wohngebiets (WR) in ein Allgemeines Wohngebiet (WA)

Die geplante Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO lehne ich ab und wünsche die Beibehaltung des Reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO.

Herabstufung des Schutzniveaus: Das Reine Wohngebiet genießt den höchsten Immissionsschutz des Baurechts. Nach der TA Lärm gelten im WR Richtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts, im WA dagegen 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Die Umwandlung bedeutet somit eine pauschale Verschlechterung des Lärmschutzes um 5 dB(A) für sämtliche Anwohner. Eine individuelle Eingrenzung möglicher Gewerbebetriebe innerhalb des B-Plans ist zwar möglich, doch ist ein entsprechendes Liefer-, Kunden- und Abluftaufkommen wäre nicht zu vermeiden.

Die Begründung selbst stellt fest (Kap. 6.6.1, 6.11), dass das Gebiet bereits durch die stark befahrene BAB 24, die angrenzenden Sportanlagen des TSV Glinde sowie einen Hotel- und Gaststättenbetrieb lärmvorbelastet ist. Gerade in einer solchen Situation ist das höhere Schutzniveau des WR erforderlich, um gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) zu sichern. Es ist abwägungsfehlerhaft, in einem vorbelasteten Gebiet zusätzlich das rechtliche Schutzniveau abzusenken.

Verkehr und ruhender Verkehr: Die Wohnstraßen sind laut Begründung nur ca. 7,00 m breit (4,00 m Fahrbahn). Läden, Gastronomie und Betriebe erzeugen zusätzlichen Ziel-, Liefer- und Parksuchverkehr, den diese Straßen nicht aufnehmen können. Öffentliche Parkplätze stehen laut Kap. 4.5 nur „in begrenztem Umfang" zur Verfügung. Parkplätze auf den Grundstücken würden eine weitere Versiegelung nach sich ziehen. Eine flächendeckende Verdichtung mit entsprechend mehr Kfz-Verkehr und Parkdruck in den schmalen Wohnstraßen ginge zulasten der bestehenden ruhigen Wohnqualität.

Schutzwürdiges Vertrauen der Bewohnerschaft: Das Gebiet besteht seit der Vorkriegszeit und ist seit 1979 als Reines Wohngebiet festgesetzt. Die Bewohner:innen – darunter viele langjährige und ältere Anwohner – haben ihre Grundstücke im Vertrauen auf den Charakter eines ruhigen, reinen Wohngebiets erworben und ihre Lebensplanung darauf ausgerichtet. Dieses Vertrauen und der damit verbundene Gebietserhaltungsanspruch sind in der Abwägung mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen. Die Begründung benennt als städtebauliches Ziel ausdrücklich den „Erhalt des Wohncharakters" – die Öffnung für gewerbliche Nutzungen steht dazu in Widerspruch. Auch der im Vorentwurf angesprochene "Generationenwechsel" ist kein Argument für eine Änderung: Neu hinzugekommene, jüngere Anwohner:innen haben sich für ein Leben in einem ruhigen Gebiet entschieden. Eine Änderung würde auch deren Vertrauen schädigen.

Kein Bedarf: Ein konkreter, städtebaulich begründeter Bedarf an gebietsversorgenden Einrichtungen wird in der Begründung nicht nachgewiesen; die Versorgung ist über den nahen Ortskern Glinde gesichert. Sollte die Stadt einzelne wohnverträgliche Nutzungen ermöglichen wollen, wäre das mildere Mittel die Beibehaltung des WR mit den dort ohnehin ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (§ 3 Abs. 3 BauNVO) – nicht die Umstellung des gesamten, ca. 23 ha großen Gebiets.

2. Ablehnung der Herausnahme der Straße „Am Sportplatz" aus dem Geltungsbereich

Die vorgesehene Herausnahme der Straße „Am Sportplatz" (künftige Einbeziehung in den B-Plan Nr. 46) lehne ich ab und wünsche den Verbleib der Straße im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 27.

Verlust der Steuerungsmöglichkeit: Die Straße erschließt unmittelbar die östlichen Grundstücke des Plangebiets. Wird sie dem B-Plan Nr. 46 zugeordnet, werden künftige Entscheidungen über Ausbau, Dimensionierung und Verkehrsfunktion in einem Verfahren getroffen, das primär den Interessen des östlich angrenzenden Gebiets dient – nicht denen der direkt betroffenen Anwohner des B-Plans Nr. 27. Der Schutz der Anwohner gehört in „ihren" Bebauungsplan. Darüber hinaus ist die Straße Am Sportplatz in Höhe des nördlich angrenzenden B-Plans 27a gleichwohl dem bestehenden Wohngebiet zugeordnet. Dass der Straßenverlauf der gleichen Seite zugeordnet wird, zu der Seite wo die Menschen wohnen, ergibt Sinn.

Drohender Straßenausbau und Mehrverkehr: Die Begründung nennt ausdrücklich einen „gegebenenfalls erforderlichen Straßenausbau" und die Erschließungsfunktion für eine „mögliche zukünftige Entwicklung der nördlich des B-Plans Nr. 46 gelegenen Freiflächen". Damit ist absehbar, dass die ruhige Wohnstraße zu einer Erschließungsachse für neue Baugebiete ausgebaut werden soll – mit erheblichem Durchgangs- und Baustellenverkehr unmittelbar am Wohngebiet, am Kinderspielplatz und am Bolzplatz. Dies widerspricht dem erklärten Planungsziel des Erhalts des ruhigen Wohncharakters.

Gefährdung geschützter Grünstrukturen: Auf der Böschung der Straße „Am Sportplatz" befindet sich im Vorentwurf eine als gesetzlich geschütztes Biotop (§ 30 BNatSchG, Feldhecke) erfasste Gehölzstruktur mit Vernetzungsfunktion im Biotopverbund; der Umweltbericht stuft die Rodung dieses Bewuchses für einen Straßenausbau als ausgleichspflichtig ein und räumt zugleich ein, dass „Angaben und konkrete Planungen hierzu bislang nicht vorliegen". Über einen derart schwerwiegenden Eingriff darf nicht außerhalb des Bebauungsplans entschieden werden, dessen Anwohner unmittelbar betroffen sind. Auch die wichtige Radverkehrsverbindung entlang der Straße muss im Zusammenhang mit dem Wohngebiet geplant werden.

Fehlende Bestimmtheit: Der Zuschnitt des Geltungsbereichs wird mit einem erst künftigen, inhaltlich noch völlig offenen Planverfahren (B-Plan Nr. 46 und etwaige Folgeplanungen auf den Freiflächen des Landschaftsschutzgebietes Nord-Ost) begründet. Eine Abwägung „ins Blaue hinein" zulasten der Anwohner ist unangemessen und nicht vertretbar.

3. Ablehnung der Neufassung der Baugrenzen – Entzug bestehender Baurechte

Die vorgesehene Neufassung der Baugrenzen (Kap. 3.3 und 4.1 der Begründung) lehne ich ab, soweit sie hinter den Festsetzungen des Ursprungsplans von 1979 zurückbleibt und den Eigentümer:innen damit bestehende Baurechte entzieht.

Entzug von Baurechten auf den Grundstücken: Die Baugrenzen sollen zwar „am Ursprungsplan orientiert", zugleich aber in ihrer Bebauungstiefe vereinheitlicht und so gefasst werden, dass die Hinterlandgrundstücke von jeder Hauptbebauung ausgeschlossen sind – außerhalb der Baugrenzen sollen nur noch Nebenanlagen zulässig sein, eine „Nachverdichtungsmöglichkeit auf Hinterlandgrundstücken" wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für viele der charakteristisch tiefen Grundstücke bedeutet das: Flächen, die nach dem seit 1979 geltenden Planungsrecht überbaubar waren oder auf denen nach damaligem Zuschnitt eine rückwärtige Bebauung möglich gewesen wäre, verlieren dieses Baurecht ersatzlos. Die Eigentümer:innen haben ihre Grundstücke im Vertrauen auf diese Rechtslage erworben, beliehen und ihre Alters- und Familienplanung (z. B. Bebauung für Kinder, Verkauf einer Teilfläche zur Altersvorsorge) darauf gestützt. Der Entzug dieser Rechtspositionen wiegt in der Abwägung besonders schwer und bedarf einer konkreten, gewichtigen städtebaulichen Rechtfertigung, die die Begründung des Vorentwurfes nicht liefert.

Bestandsgebäude nur noch im Bestandsschutz: Gebäude oder Gebäudeteile, die außerhalb der neu gefassten Baugrenzen liegen, werden auf den bloßen Bestandsschutz verwiesen. Bei einem Ersatzbau, einem Wiederaufbau nach einem Schadensfall oder wesentlichen Änderungen könnte der vorhandene Standort nicht erneut genutzt werden. Dies träfe die Betroffenen unvorhersehbar.

Ich wünsche mir daher: Die Beibehaltung der Festsetzung als Reines Wohngebiet, den Verbleib der Straße „Am Sportplatz" im Geltungsbereich, den Verzicht auf den Entzug bestehender Baurechte durch die Neufassung der Baugrenzen sowie den Erhalt der nach dem Ursprungsplan überbaubaren Grundstücksflächen.

Stellungnahme #1031

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Eigentümer bzw. Anwohner erhebe ich Einwendungen gegen den aktuellen Entwurf des Bebauungsplans. Die vorgeschlagenen Regelungen widersprechen der bisherigen Praxis und sind in mehreren Punkten sachlich unbegründet

  • Schmutzwasserentsorgung: Es ist widersprüchlich, dass nun zwei Wohneinheiten pro Grundstück zulässig sein sollen, obwohl die Stadt Glinde die Schmutzwasserentsorgung über die Bahnstraße jahrelang mit Verweis auf mangelnde Kapazitäten verweigert hat. Eine Erhöhung der Wohndichte ist bei dieser Infrastrukturlage nicht nachvollziehbar.

  • Maß der baulichen Nutzung: Baufenster mit einer Tiefe von 22 Metern über zwei Vollgeschosse plus Dachgeschoss ermöglichen riesige Baukörper mit 400 bis 500 m² Wohnfläche. Dies sprengt den Charakter der bestehenden Einzel- und Doppelhausbebauung völlig.

  • Flächenversiegelung: Eine Zweitbebauung, die sich an den historischen Doppelhäusern orientiert (Grundfläche ca. 70 m² inklusive Anbau), würde deutlich weniger Fläche versiegeln als die nun geplanten, massiven Neubau-Dimensionen.

  • Grünordnung und Klimaschutz: Die Ausweisung eines erweiterten Grünstreifens als Naherholungsgebiet mitten in einem reinen Wohngebiet ist ungeeignet. Zudem ist es widersprüchlich, dass privater Baumbestand streng geschützt und Neupflanzungen ohne echten Klimanutzen (da sie die nötige Größe kaum erreichen werden) gefordert werden, während die Stadt auf eigenem Grund großflächig Bäume fällt.

Ich fordere Sie daher auf, die Planung hinsichtlich der Dimensionierung und der Infrastrukturkapazitäten grundlegend zu überarbeiten.

Stellungnahme #1026

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

als Eigentümer und langjährige Bewohner des Grundstückes Bahnstraße XX erhebe ich hiermit im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht Einwendung gegen den aktuellen Entwurf zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes.

Nach Prüfung der Planungsunterlagen beantragen wir die Überarbeitung des Entwurfes:

Mein Grundstück ist ca. 660qm groß und durch die bisherige Planung (ab 400qm ein Wohngebäude, ich hoffe ich drücke mich richtig aus, es sollte aber klar sein was gemeint ist) gäbe es auf meinem Grundstück nur noch ein Baufenster anstelle der bisherigen 2 Fenster. Dies würde zu einer Einschränkung der Nutzbarkeit und des Wertes des Grundstücks führen. Da Grundstück und DHH über 3 Generationen in Familienbesitz sind (und auch von mir noch abbezahlt wurden) und zudem Teil meiner Altersabsicherung ist/sind wäre ich ggf. nicht bereit dies ohne entspr. Ausgleich einfach zu akzeptieren.

Dies gilt ebenfalls für den Fall daß es durch den Bebauungsplan der u.a. die Strasse "Am Sportplatz" betrifft zu einem Wertverlust oder einer eingeschränkten Nutzbarkeit meines Grundstücks kommt (nur zur Sicherheit erwähnt da mir hier noch nichts Näheres bekannt ist).

Da mir miteinander reden immer lieber ist als sich rechtlich zu streiten bitte ich dies als sachliche Info von mir und nicht als Angriff auf Sie zu werten. Ggf. bin ich auch gern bereit über alternative Lösungsmöglichkeiten zu sprechen. Ich bin mir aber sicher daß Ihrerseits eine Lösung gefunden wird.

Stellungnahme #1022

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Die Straße „Am Sportplatz“ soll nicht aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27 herausgelöst werden. Stattdessen soll geprüft werden, ob eine Erneuerung und Erschließung der Straße unter Berücksichtigung der derzeitigen Gegebenheiten möglich ist, damit die angrenzenden Grundstücke entsprechend bebaut werden können.

Darüber hinaus soll im Bebauungsplan Nr. 27 ein Anschluss der hinteren, geteilten Grundstücke an der Bahnstraße an die Straße „Am Sportplatz“ vorgesehen werden.

Stellungnahme #1019

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Stellungnahme zum Entwurf der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27
Hier: Grundstück Bahnstraße  XX

als Eigentümer und langjährige Bewohner des Grundstückes Bahnstraße XX erheben wir hiermit im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht Einwendung gegen den aktuellen Entwurf zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes.

Nach Prüfung der Planungsunterlagen beantragen wir die Überarbeitung des Entwurfes in den folgenden vier Punkten:

1. Korrektur der historischen „Rotumrandung“ (Aufhebung des Vorkaufsrechtes)

Seit dem Ursprungsbebauungsplan von 1978 sind die Grundstücke Nr. 42 und 44 rot umrandet und als „vom teilweise genehmigten B-Plan ausgenommen“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung diente der Sicherung des kommunalen Vorkaufsrechts für eine 193 m² große Durchwegung (3,5 Meter breiter Streifen zwischen Nr. 44 und Nr. 46).

  • Sachverhalt: Nach Eigentümerwechsel hat die Stadt Glinde im Januar 1985 dieses Vorkaufsrecht bereits vollumfänglich eingefordert. Der besagte Streifen wurde abgetreten und die Durchwegung baulich realisiert.

  • Antrag: Da der städtebauliche Zweck des Vorkaufsrechtes vor über 40 Jahren erfüllt wurde, ist die bauplanungsrechtliche Ausnahme hinfällig. Wir beantragen, die Rotumrandung im neuen B-Plan vollständig zu löschen und unser Grundstück uneingeschränkt als Wohngrundstück weiterzuführen. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes (Kernsanierung, Anbau und Garage) wird durch die uns vorliegenden Baugenehmigungen von 1984 dokumentiert.

2. Wiederaufnahme des hinteren Baufensters und Erhalt der Straße „Am Sportplatz“

Der aktuelle Entwurf sieht den Entfall des hinteren Baufensters vor. Dies widerspricht den jahrzehntelangen städtebaulichen Zusagen der Gemeinde bzw. Stadt Glinde

  • Sachverhalt: Seit den 1960er Jahren wurde den Eigentümern der Bahnstraße eine hintere Bebauungsmöglichkeit in Aussicht gestellt, gekoppelt an den finalen Ausbau der Straße „Am Sportplatz“ (ehemals Betonstraße). Zudem hat sich die Gemeinde im B-Plan von 1978 selbst zum Bau eines Schmutzwassersiels auf dieser Straße verpflichtet – eine Zusage, die seit 48 Jahren nicht erfüllt wurde.

  • Antrag: Wir erwarten den Erhalt der Straße „Am Sportplatz“ im Bebauungsplan 27 sowie die Wiedereintragung des hinteren Baufensters. Der ersatzlose Entfall entzieht uns eine fest eingeplante Bebauungsreserve und führt zu einer massiven, nicht gerechtfertigten Entwertung unseres Grundeigentumes und unserer Altersvorsorge.

3. Beibehaltung des Reinen Wohngebietes (WR) statt Änderung in Allgemeines Wohngebiet (WA)

Die geplante Umwandlung des Quartiers in ein Allgemeines Wohngebiet lehnen wir ab.

  • Begründung: Für die Neuansiedlung von Gewerbebetrieben – selbst wenn es sich um „nicht störendes Gewerbe“ handelt – gibt es in dieser historisch gewachsenen Siedlung weder Bedarf noch städtebauliche Notwendigkeit.

  • Infrastrukturelle Bedenken: Die Parksituation in der Siedlung ist bereits jetzt angespannt. Zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr durch Mitarbeiter und Kunden würde die Situation kollabieren lassen. Zudem ist mit einer empfindlichen Erhöhung der Lärm- und Abgasimmissionen zu rechnen, was dem Charakter der Siedlung widerspricht. Wir fordern daher den dauerhaften Erhalt des Reinen Wohngebietes.

4. Schutz des Lebenswerkes und der Altersvorsorge

Die Summe der geplanten Änderungen – Entfall des Baufensters, Ansiedlung von weiterem Gewerbe im Plan – führt zu einem drastischen Wertverlust unseres seit 1986 bewohnten und gepflegten Lebenswerks. Wir erwarten von der Stadt Glinde eine verlässliche und bürgernahe Planung, die den Vertrauensschutz der ansässigen Bürger wahrt.

Stellungnahme #1018

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Wir wohnen seit mehr als 40 Jahren im Planungsgebiet des B-Plans 27. Mit er Aufhebung des jetzt gültigen und

der Neuaufstellung des B-Plans 27 sind wir mehrfach negativ betroffen!

Unser Haus steht auf einem Grundstück mit 2 Baufenstern, wobei das hintere Baufenster für einen Neubau unserer Enkelin vorgesehen ist.

Die Neuaufstellung sieht vor, das 2.Baufenster ersatzlos zu streichen. Mit welcher Begründung?

Die Lebensplanung unserer Familie besteht darin,. das hintere Grundstück mit dem 2.Baufenster zu bebauen.Geplant zum Zeitpunkt der Familiengründung unserer Enkelin.

Das Grundstück ist somit Basis für das Zusammenleben 3er Generationen.

Die Neuaufstellung macht also unsere Planung zunichte . Zerstört die Aussicht einer jungen Familie ein bezahlbares Haus zu bewohnen und in einer grünen Stadt mit

guter Infrastruktur zu wohnen.Denn ohne einen lastenfreien Baugrund ist auch ein bescheiderner Neubau für eine junge Familie nicht seriös finanzierbar.

Generell ist festzustellen, daß mit dem Wegfall des 2. Baufensters wir und auch all unsere Nachbarn einen erheblichen Wertverlust des Grundstücks hinzunehmen haben.

Darf die Stadt derart drastisch das Eigentum angreifen und gleichzeitig extrem entwerten? Und das ohne plausible Begründung,geschweige denn Entschädigung?

Die Stadtvertretung Glinde hat den Auftrag zur Neuplanung erteilt und somit zur Streichung des 2. Baufensters einiger Grunsstücke in der Bahnstraße beigetragen.

Wir verstehen das nicht und machen hiermit unseren Einspruch geltend.

Hiermit beantragen wir, unser Grundstück, wie im jetzt gültigen B-Plan 27 manifestiert,auch zukünftig mit dem 2. Baufenster zu versehen.

Stellungnahme #1015

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Durch den Entfall der Baufenster im nordwestlichen Teil der Straße am Sportplatz entstehen den Eigentümern (bei 500m² Fläche á 600,-€/m²) Wertverluste von 300.000,- pro Grundstück. Etwa 20 Baufenster dieser Größe entfallen und führen zu der Vernichtung von Privatvermögen in Höhe von ca. 6 Mio €.

Welcher in das Verfahren eingebundene Verantwortliche kann das rechtfertigen, bzw. sorgt für eine Entschädigung der Eigentümer?

Stellungnahme #1012

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Der Entwurf des neuen Bebauungsplans fordert pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze sowie, für Carports oder Garagen, einen Mindestabstand von 6 Metern zur straßenseitigen Grundstücksgrenze. Wie schon in Stellungnahme #1004 dargelegt, ist das insbesondere für die schmalen Grundstücke eine deutliche Einschränkung: So werden Häuser mit Einliegerwohnung (zum Beispiel für generationen-übergreifendes Zusammenwohnen) zusammen mit einem Carport schon schwer zu realisieren, weil auf Grund der geringen Grundstücksbreite und der genannten Regeln das effektive Baufenster für das Hauptgebäude signifikant verkleinert wird.

Auch entspricht die Abstandsregel nicht den in den letzten 10 Jahren durch Neubebauung geschaffenen Realitäten Am Sportplatz (ehemals die hinteren Teile der Grundstücke in der südlichen Bahnstraße).

Generell erscheinen 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit, insbesondere in einem recht gut an den öffentlichen Nahverkehr angebundenen Bereich, ein wenig aus der Zeit gefallen.

Es wäre zu begrüßen, wenn die Stadt Glinde den Entwurf des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hier und in den anderen Stellungnahmen vorgebrachten Punkte überarbeitet.

Stellungnahme #1010

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Moin,

folgende Punkte:

  1. auf Seite 25 unter "Bauweise" ist ein Fehler: "Für je einen Bereich im WA 5 und WA 7 sind ausschließlich Reihenhäuser in geschlossener Bauweise zulässig." Es muss hier WA 8 heißen (Siehe auch Seite 34).

  2. Grundsätzlich ist eine PV-Pflicht z.B. im Bereich der Mühlenstr. zwischen den Haus-Nr. 36 bis 82 aufgrund der sehr dicht stehenden großen Bäume (Linden, Eichen etc.) nicht wirtschaftlich. Eine PV-Anlage in direkter Nähe von Großbäumen ist meistens unrentabel, weil permanente Teilverschattung und extreme Verschmutzung den Stromertrag massiv einbrechen lassen. Die hohen Anschaffungskosten der Solaranlage stehen dann in keinem Verhältnis zu den geringen Einnahmen. Insbesondere die Linden verschmutzen z.B. durch Honigtau die PV-Anlagen. Die hartnäckige Schmutzschicht blockiert das Sonnenlicht. Dieses kann die Stromproduktion extrem senken.

  3. Aufgrund des stark ansteigenden Höhenprofils im Plangebiet von West nach Ost sind die östlich gelegenden Grundstücke der Mühlenstr., Mittelstr. und Bahnstr. benachteiligt bei den Bauhöhen der Gebäude. Da der Bezugspunkt für die Bemessung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen im Plangebiet über die bestehende Fahrbahnoberkante der jeweils angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche definiert wird. Es führt dazu, dass bei einem starken Grundstücksanstieg die Gebäudehöhen auf den östlichen Grundstücken niedriger sein müssen und ggfs. keine 2 Geschosse realisiert werden können.

Stellungnahme #1009

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Umwidmung von bislang als Bauland ausgewiesenen Flächen in Grünflächen wird angeregt, die hierdurch entstehenden erheblichen Wertunterschiede für die betroffenen Eigentümer transparent zu erfassen und zu bewerten.

Die Umwidmung führt voraussichtlich zu einer erheblichen Differenz zwischen dem bisherigen Bodenwert als Bauland und dem zukünftigen Wert als Grünfläche. Es wird angeregt zu prüfen, inwiefern diese Wertdifferenz im Rahmen rechtlicher Möglichkeiten sachgerecht berücksichtigt oder ausgeglichen werden kann.

Dabei sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass sich Grundstückswerte in vergleichbaren Lagen über längere Zeiträume signifikant entwickeln können. Eine nachvollziehbare und transparente Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Planung für die betroffenen Eigentümer erscheint daher angezeigt.

Ziel sollte sein, eine angemessene Abwägung zwischen öffentlichen Planungszielen und den erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf private Eigentumsverhältnisse sicherzustellen.