Glinde - Bebauungsplan Nr. 27 - Aufhebung und Neuaufstellung
Verfahrensschritt
Auswertung ÖffentlichkeitZeitraum
Beteiligung beendet –durchführende Organisation
Stadt GlindePlanungsanlass
Die planerischen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans erweisen sich im täglichen planerischen Vollzug zunehmend als nicht mehr zeitgemäß. Durch das Alter des Ursprungsplans mit der Anwendung der BauNVO 1977 sowie der überwiegend geringen zulässigen baulichen Ausnutzung und der überwiegenden Festsetzung als reines Wohngebiet ist keine zeitgemäße Nutzung des Gebiets möglich. Insbesondere ist das Maß der baulichen Nutzung zu prüfen und die Anwendung der aktuellen Rechtsgrundlagen (insbesondere in Bezug auf den Versiegelungsgrad) festzusetzen.
Ziel ist eine zeitgemäße, geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes. Die Stadt Glinde verfolgt dabei insbesondere folgende Planungsziele:
• Anpassung und Aktualisierung des Maßes der baulichen Nutzung unter Anwendung der aktuellen Rechtsgrundlage,
• Verbesserte Regulierung und Steuerung der Versiegelung im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit Grund und Boden,
• Berücksichtigung von Klima- und Klimafolgenanpassungsbelangen,
• Sicherung und Ausbau von Grünstrukturen sowie Wegeverbindungen,
• Anpassung der Art der baulichen Nutzung zugunsten eines Allgemeinen Wohngebiets
Ansprechperson
Aktuelle Mitteilungen
weitere Information
Stellungnahme #M1039
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Schreiben vom 05. Juni 2026 bitte Sie um Stellungnahme zu o.g. Vorhaben. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen o.g. Vorhaben keine Bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme #M1038
Sehr geehrte Damen und Herren,
Für die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum obengenannten Bauleitplanverfahren möchte ich mich bedanken und folgende Hinweise geben:
Vor dem Hintergrund, dass die vorhandene städtebauliche Flucht entlang der Straßenverkehrsflächen erhalten bleiben soll und diese auch mit wenigen Ausnahmen ein prägendes städtebauliches Element im Plangebiet ist, wird angeregt zu prüfen, ob nicht die Festsetzung einer Baulinie entlang der Straßenverkehrsflächen zum verbindlicheren Erhalt dieses städtebaulichen Bildes möglich ist. Da die Baugrenzen gewisse Spielräume bei der Anordnung der Gebäude ermöglichen, könnte das gewollte städtebauliche Bild durch ein rück- und vorspringen der Gebäude konterkarieren. Baulinien würden dies unterbinden.
In der Planzeichnung ist der Bestand von vorhandenen Gebäuden durch graue Darstellung in Anlehnung an die Darstellung in dem "Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem" vorgenommen worden. In der Farbe Grau werden i. d. R. Gewerbeflächen oder Industriegebiete zeichnerisch dargestellt (vgl. Anlage zur PlanZV, Ziffer 1.3 ff.). Der Gebäudebestand kann im Hintergrund zu der Art der baulichen Nutzung (nicht überlagernd), z. B. durch eine Schraffur, dargestellt werden.
Da der Bebauungsplan als Satzung, die Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt, den Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen muss, müssen Regelungen klar erkennen lassen, mit welchem Inhalt sie normative Geltung beanspruchen.
In diesem Zusammenhang wird um Änderung der Darstellung entsprechend vorstehender Ausführungen ausdrücklich gebeten. In den Kartengrundlagen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ist die Darstellung des Gebäudebestandes grundsätzlich veränderbar und für die Bescheinigung einer Vermessungsstelle unerheblich, solange die Vollständigkeit und die Geometrie der Flurstückgrenzen und der baulichen Anlagen im Vergleich zur aktuellen Liegenschaftskarte sowie die Maßstabsgerechtigkeit eingehalten werden. Sollte es zu technischen Schwierigkeiten kommen, sind die Anforderungen an die gelieferten Datenformate mit dem Datenlieferanten (dies ist in der Regel das Landesamt für Vermessung und Geoinformation – Vertrieb Geobasisdaten) zu klären.
Für weitere Fragen und Anregungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und wünsche Ihnen vorab ein erholsames Wochenende.
Stellungnahme #M1037
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der o. a. Gemeinde/Stadt sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn von Tiefbaumaßnahmen wie z. B. Baugruben/Kanalisation/Gas/Wasser/Strom und Straßenbau ist die o. a. Fläche/Trasse gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das
Landeskriminalamt
Dezernat 33, Sachgebiet 331
Mühlenweg 166
24116 Kiel
durchgeführt.
Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaßnahmen einbezogen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme #M1036
Aufhebung und Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 für das Gebiet nördlich des Rödenbrooksweges, östlich der Mühlenstraße, westlich der Straße „Am Sportplatz“ und südlich des Anschlusses an den Bebauungsplan Nr. 27 A
Frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Frau Ohde,
wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG SH 2015 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG SH: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.