Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee

Textliche Festsetzungen

3. Anzahl der Wohneinheiten (§ 9(1) Nr. 6 BauGB)

Je Einzelhaus sind maximal zwei Wohnungen zulässig. Pro Doppelhaus ist maximal eine Wohnung je Haushälfte zulässig. Die Festsetzung gilt nicht für die Teilgebiete 1, 2 und 9.

4. Erhaltung von Bäumen (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB)

Die als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind innerhalb des Baugrundstückes in gleicher Baumart mit einem Stammumfang von mindestens 20 / 25 cm (gemessen in einem Meter Höhe) zu ersetzen.

5. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 84 (1) LBO)