Planungsdokumente: 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trittau

Begründung

1. Planungsgrundlagen

1.1. Planungsanlass und Planungsziele

Die Gemeinde Trittau ist bestrebt der anhaltend großen Nachfrage nach Wohnbauflächen Rechnung zu tragen. Aufgrund der beengten Entwicklungsmöglichkeiten durch die umgebenden schützenswerten Naturstrukturen hat sich die Gemeinde für eine wohnbauliche Entwicklung in südliche Richtung entlang der Hamburger Straße im Anschluss an den südlichen Siedlungsrand entschieden.

Neben der mittelfristigen kommunalen Siedlungsentwicklung betrachtet die Gemeinde derzeit auch die Einzelhandelssituation im gesamten Gemeindegebiet mit dem Ziel, diese grundsätzlich neu zu strukturieren. Dieser Prozess wird gutachterlich durch die Firma ‚bulwiengesa AG‘ begleitet, die im Zusammenhang mit der Entwicklung einer zukunftsfähigen Gesamtlösung die nachhaltige Anpassung der Ausbauvorhaben des lokalen Lebensmitteleinzelhandels verfolgt. In diesem Rahmen sollen neben der mit der vorliegenden Bauleitplanung verfolgten Neuansiedlung eines Einzelhandelsmarktes die Verlagerung eines bestehenden Marktes von der Bürgermeister-Hergenhan Straße an die Großenseer Straße sowie die Umsiedlung eines innerörtlichen Marktes inkl. Nachnutzungen für die freiwerdenden Altstandorte betrieben werden. Die Gemeinde leitet parallel die zur Umsetzung dieser Ziele notwendigen Bauleitplanverfahren ein und trifft vertragliche Regelungen zur Steuerung der geplanten Nachnutzung im Zusammenhang mit Umsiedlungen und Verlagerungen. Darüber hinaus besteht im Gemeindegebiet ein Defizit an Kindertageseinrichtungen. Die bestehenden Angebote befinden sich in nördlicher und zentraler Ortslage. Im Süden, im Umfeld der Siedlungsstrukturen an der Hamburger Straße, wird daher ein zusätzlicher Standort angestrebt.

Im Geltungsbereich der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die planerische Absicht der Gemeinde dokumentiert, indem anschließend an den zusammenhängend bebauten Siedlungskörper eine Wohnbaufläche und daran anschließend Sondergebiet für Einzelhandel und Gemeinbedarfsfläche für eine KiTa dargestellt wird. Bei der Flächenausweisung wird ein Bereich als mesophiles Grünland, das als Biotop gem. § 21 LNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt ist, berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund einer mittelfristig angestrebten wohnbaulichen Entwicklung im südlichen Bereich beiderseits der Hamburger Straße und unter dem Gesichtspunkt der bereits heutigen Unterversorgung hat sich die Gemeinde intensiv mit den Auswirkungen einer Kindertagesstätte an diesem Standort auseinander gesetzt und Alternativstandorte geprüft. Zur Deckung der Versorgungslücke verfolgt die Gemeinde die Entwicklung von zwei räumlich getrennten Kita-Standorten, einmal westlich und einmal östlich der Hamburger Straße. Eine ursprünglich beabsichtigte Entwicklung eines Standortes im südlichen Anschluss an die Wohnbebauung Goethering/Lessingstraße im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 wird als Ergebnis dieser Standortbetrachtungen nicht weiter verfolgt.

Im Hinblick auf mögliche Störwirkungen und verkehrliche Belastungen angrenzender Wohngebiete überlegt die Gemeinde den Standort am östlichen Rand des Plangebietes vorzusehen, hier besteht eine gute fußläufige Anbindung. Aufgrund der Flächenlage ist eine Integration in die bestehenden Nutzungsstrukturen gut zu erreichen. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über eine Anbindung an die Hamburger Straße und insofern störungsfrei für die umliegenden Wohnstraßen.

1.2. Übergeordnete Planungsvorgaben

Der Landesentwicklungsplan (2010) stellt Trittau als Unterzentrum im Ordnungsraum von Hamburg dar. Damit soll sich die Siedlungsentwicklung verstärkt auf diesen zentralen Ort konzentrieren und ausreichend Wohn- und Gewerbeflächen ausweisen. Die Gemeinde ist generell dazu geeignet, gewerbliche Nutzungen auch über den örtlichen Bedarf hinaus, anzusiedeln. Das gesamte Gemeindegebiet ist Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft und Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung.

Gemäß Regionalplan für den Planungsraum I (1998) wird Trittau als Zentraler Ort eingestuft. Im Osten liegt das Naturschutzgebiet Hahnheide. Überregionale Biotopverbundflächen liegen nördlich der Ortschaft (Großensee-Mönchsteich-Stenzerteich) und im Süden entlang der Bille. Der Ort selbst wird eng von einem Regionalen Grünzug, in dem planerisch nicht gesiedelt werden soll, und von einem Schwerpunktbereich für die Erholung umgrenzt. Laut Regionalplan liegt das Plangebiet in einem baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet des Unterzentrums Trittau.

Die zentralen Orte sind Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung und sollen durch vorausschauende Bodenvorratspolitik, Ausweisung von Wohnbau- Gemeinbedarfs- und Gewerbeflächen der zukünftigen Entwicklung gerecht werden. Für die Gemeinde Trittau formuliert der Regionalplan des Ziels der Entwicklung zu einem leistungsfähigen Versorgungs- und Dienstleistungszentrum.

Nach dem Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (1998) ist die Ortschaft Trittau eng von einem Raum mit besonderer Erholungseignung umgeben, der im Süden als Schwerpunktbereich dargestellt wird. Im Osten liegt das Naturschutzgebiet Hahnheide, im Westen befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet. Der Staatsforst Karnap Trittau mit den angrenzenden Gewässern Stenzerteich, Mönchsteich und dem Großensee ist Gebiet mit besonderer ökologischer Funktion und in Teilen Gebiet mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems (Schwerpunktbereich, Haupt- und Nebenverbundachsen). Im Süden grenzt das subglaziale Tal der Bille an, welches als Geotop geomorphologisch von Bedeutung ist. Die Darstellung eines Gebietes mit besonderer ökologischer Funktion, Eignungsflächen zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems sowie eines großflächigen Feuchtgebietes spiegeln die naturschutzfachliche Bedeutung des Talraums der Bille wider.

Trittau ist im Norden und Osten eng eingebettet von den europäischen Schutzgebieten (EU-Vogelschutzgebiet DE 2328-401 „NSG Hahnheide“, FFH-Gebiete DE 2328-391 „Trittauer Mühlenbach und Drahtmühlengebiet“ und DE 2328-355 „Großensee, Mönchsteich, Stenzer Teich“).

Der gemeindliche Landschaftsplan zeigt für den Geltungsbereich von Knicks begrenzte Ackerfläche. In der 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes ist die hier in Aussicht genommene Fläche für eine wohnbauliche Entwicklung mit ergänzenden Infrastruktureinrichtungen als gut geeignet eingestuft. Auf Grundlage des Landschaftsplanes hat die Gemeinde bereits eine weiterführende Machbarkeitsstudie ausgearbeitet. Zusammenfassend kommt diese Studie zu dem Ergebnis, dass die Fläche im Sinne einer Innenverdichtung und hinsichtlich kurzfristiger Verfügbarkeit geeignet ist, den Siedlungscharakter zu stärken und einer Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken.