3.2 Art der Nutzung
Die Planungsabsicht zur Entwicklung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage entspricht gemäß § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung einem Sonstigen Sondergebiet (SO). Als Zweckbestimmung wird 'Photovoltaikanlagen' festgesetzt. Die Sondergebietsflächen dienen der Errichtung der Photovoltaik-Freiflächenanlage, bestehend aus den auf Modultischen aufgelagerten Solarmodulen, den erforderlichen Nebenanlagen (insbesondere Wechselrichterstationen, Trafostationen, Schaltanlagen und Verkabelungen) sowie den notwendigen Zaun-, Zufahrts- und Wartungsflächen.
Die Sondergebietsflächen sind nach der Errichtung der PV-Anlagen dauerhaft extensiv als Grünland zu nutzen (extensive Beweidung oder ein- bis zweimalige Mahd pro Jahr).