Planungsdokumente: vhb. B-Plan Nr. 16 "Solarpark Brekendorfer Moor" für den Bereich „nördlich des Grundstücks Brekendorfer Moor 15 sowie westlich der A7“
Textliche Festsetzungen
A Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB, BauNVO)
1 Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16-21a BauNVO)
1.1 Innerhalb des Sondergebietes sind bauliche Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Sonnenlicht (Photovoltaik-Freiflächensysteme) sowie Nebenanlagen insbesondere in Form von Wechselrichtern, Transformatoren, Schaltanlagen, Verkabelungen und transparenten Zaunanlagen zulässig. Weiterhin sind Wartungsflächen und Unterhaltungswege zulässig.
1.2 Die Photovoltaik-Freiflächensysteme dürfen eine Höhe von 3,20 m nicht überschreiten. Bezugshöhe ist die natürliche mittlere Oberfläche des Geländes. Die Unterkante der Module muss einen Abstand von mindestens 0,80 m von der Geländeoberkante aufweisen.
1.3 Notwendige Nebenanlagen sind innerhalb der SO-Fläche zulässig, wenn sie eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Für Masten im Zusammenhang mit Überwachungsanlagen oder Blitzschutzanlagen ist eine Höhe von max. 4,00 m zulässig. Bezugshöhe ist die natürliche mittlere Oberfläche des vorhandenen Geländes.