Planungsdokumente: Gemeinde Hennstedt - Aufstellung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Hennstedt für das Gebiet „südlich der Fedderinger Straße und westlich der vorhandenen Baugrundstücke"

Begründung

3.1 Denkmalpflege

Das Plangebiet liegt tlw. in einem archäologischen Interessengebiet ("Gebiet Nr. 12, Hennstedt").

Abb. 5: Archäologisches Interessengebiet Nr. 12, Auszug aus dem Archäologieatlas, DigitalAtlas Nord, Zugriff am 01.04.2019; Eingezeichnet ist der Aufhebungsbereich

Im Rahmen der Teilaufhebung des Bebauungsplans sind keine Erdarbeiten geplant. Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 festgestellt werden. Dennoch wird ausdrücklich auf § 15 DSchG verwiesen:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde dem Archäologischen Landesamt mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die für den Fund Verantwortlichen haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

4. Umweltbericht

4.1. Einleitung

Gemäß § 2 (4) Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden verpflichtet, für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Im vorliegenden Umweltbericht werden die durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes zu erwartenden Umweltauswirkungen dargestellt.

Im Umweltbericht werden zudem die Eingriffe in Natur und Landschaft im bisherigen Bebauungsplangebiet bilanziert und den Maßnahmenflächen in dem verbleibenden westlichen Bereich zugeordnet (Kap. 4.4.2 Ausgleich).

4.1.1 Inhalte und Ziele der Bauleitplanung

4.1.1.1 Angaben zum Standort

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 12 liegt im westlichen Teil des Siedlungskörpers der Gemeinde Hennstedt südlich der “Fedderinger Straße” (K 50). Die Ortsmitte von Hennstedt ist ca. 700 m Luftlinie entfernt.

Der östliche Bereich des Bebauungsplans ist inzwischen weitgehend planmäßig bebaut. Der westliche Bereich wird nach wie vor landwirtschaftlich genutzt.

Der Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Hennstedt erlangte im Jahr 2002 Rechtskraft. Im Jahr 2009 erfolgte die 1. Erweiterung des Bebauungsplans im Süd-Osten des Plangebiets.

Aufgrund von ermittelten Lärmbelastungen für das Bebauungsplangebiet durch die südlich des Plangebiets gelegenen Windkraftanlagen wurden über eine lärmtechnische Untersuchung im Jahr 2018 alternative Wohnungsbauflächen identifiziert, die weniger stark lärmbelastet sind. Die lärmtechnische Untersuchung (Machbarkeitsstudie zur möglichen Wohnbauentwicklung in der Gemeinde Hennstedt, Anlage 1) hat nördlich der Fedderinger Straße eine geeignete Fläche aufgezeigt. Diese Fläche wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Hennstedt 20 "Südlich Wiesengrund" als Wohnungsbaufläche vorbereitet.

Die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen des westlichen Bereichs des Bebauungsplans Nr. 12 werden dadurch auf absehbare Zeit funktionslos.

Die Gemeindevertretung hat im April 2019 die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 für diesen Bereich beschlossen. Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12, verbunden mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplans, wird dieser Zustand planungsrechtlich nachvollzogen.

Das Gebiet der Teilaufhebung umfasst eine 5,1 ha große Fläche. Es ist im Bestand landwirtschaftlich genutzte Fläche, die noch nicht bebaut bzw. für eine Bebauung zeitnah projektiert ist.

4.1.1.2 Art des Vorhabens und Festsetzungen

Es ist vorgesehen, alle Festsetzungen im Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans Hennstedt 12 aufzuheben und damit außer Kraft zu setzen.

Für den Bereich, der nicht zum Geltungsbereich dieser Aufhebung gehört, bleiben alle Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12 und seiner 1. Erweiterung unverändert bestehen.

Die wesentlichen Festsetzungen im Bereich der Teilaufhebung sind

  • Art der baulichen Nutzung: Allgemeinde Wohngebiete (WA); Beschränkung der Zahl der Wohnungen auf 2 Wohnungen pro Wohngebäude
  • Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl (GRZ) 0,25
  • Bauweise: offen; nur Einzelhäuser zulässig, tlw. Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig;
  • Straßenverkehrsflächen
  • Nachrichtliche Übernahme: Knickflächen

Der Bebauungsplan bleibt im östlichen Bereich und im Bereich der 1. Erweiterung als selbständig vollziehbarer Plan erhalten. Ebenso erhalten bleiben Teile der festgesetzten Maßnahmenflächen. Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im westlichen Bereich werden teilweise benötigt, um die erfolgten Baumaßnahmen des Bebauungsplans Nr. 12 auszugleichen.

Eingriff und Ausgleich in dem erhalten bleibenden Gebiet des Bebauungsplans Nr. 12 werden im Kap. 4.3.2 Ausgleich bilanziert.

4.1.1.3 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden

Die Größe des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplanes beträgt rund 5,1 ha.

Die Teilaufhebung betrifft folgende Festsetzungen (Flächengrößen, alle Angaben ca.):

Allgemeine Wohngebiete (WA) 32.941m²

Straßenverkehrsfläche 8.156m²

Knickfläche 1.394m²

Maßnahmenfläche 8.185m²

Vorrangige Fläche f. d. Naturschutz (Kleingew.) 449

Gesamtfläche der Teilaufhebung 51.125m²

4.1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen

Fachgesetze und -verordnungen

Für das Bauleitplanverfahren ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004, zuletzt geändert am 20.07.2017, zu beachten. Darin sind insbesondere § 1 (6) Nr. 7, § 1 a, § 2 (4) sowie § 2 a BauGB bezüglich Eingriffsregelung und Umweltprüfung relevant. Es wird daher ein Umweltbericht als Teil der Begründung erstellt.

Für die einzelnen Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB werden im Folgenden die in den Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten Ziele des Umweltschutzes dargestellt sowie die Art, wie diese im Bauleitplan berücksichtigt wurden.

Die auf Ebene der Europäischen Union bestehenden, in Gesetzen niedergelegten Ziele sind in nationales Recht übernommen worden und entsprechend in Bundesgesetzen festgelegt. Die Umweltschutzziele auf kommunaler Ebene sind in den Fachplänen Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan festgelegt.

4.1.2.1 Mensch und Gesundheitsschutz

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 50 BImSchG sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden wird. Maßgeblich für die Bewertung der Lärmbelästigung in der Bauleitplanung ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die TA Lärm.

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Aufhebung von Wohngebietsfestsetzung aufgrund von Schallimmissionen von Windenergieanlagen in der Umgebung.

4.1.2.2 Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Gesetzliche Vorgaben

In § 1 (2) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind allgemeine Anforderungen zur Sicherung der biologischen Vielfalt benannt:

"Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere 1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen."

Darüber hinaus heißt es im § 1 (3) Nr. 5 BNatSchG:

"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.“

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche.

4.1.2.3 Natura 2000 –Gebiete

Gesetzliche Vorgaben

Der § 31 des BNatSchG nennt die Verpflichtungen des Bundes und der Länder zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Dieses besteht aus FFH-Gebieten gemäß Richtlinie 92/43/EWG sowie Vogelschutzgebieten gemäß Richtlinie 79/409/EWG.

Nach § 34 (1) des BNatSchG bedeutet dies für Planungen und Projekte:

"Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie (…) geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

Berücksichtigung:

- Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche. Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden.

4.1.2.4 Boden/ Fläche

Gesetzliche Vorgaben

Als Grundsatz der Bauleitplanung legt § 1 (5) des Baugesetzbuches fest:

"Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen (…) Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Das BNatSchG stellt den Bodenschutz im § 1 (3) Nr. 2 wie folgt dar:

"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können.“

Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) stellt den Bodenschutz im § 4 (1) Nr. 1 wie folgt dar:

"Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.“

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche.

4.1.2.5 Wasser

Gesetzliche Vorgaben

Zielvorgaben werden durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgegeben. In den unter § 5 WHG aufgeführten allgemeinen Sorgfaltspflichten heißt es:

„(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,

2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,

3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und

4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche.

4.1.2.6 Klima / Luft

Gesetzliche Vorgaben

Zielvorgaben nach § 1 (3) Nr. 4 BNatSchG sind:

"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen (...); dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.“

Das BauGB formuliert bezüglich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel folgende Grundsätze:

„Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“

Diese Ziele wurden insbesondere durch Folgendes berücksichtigt:

Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche.

4.1.2.7 Landschaft

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 1 (4) BNatSchG sowie § 1 LNatSchG sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich "die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft" auf Dauer zu sichern.

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche.

4.1.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter

Als Kulturgüter sind Denkmale zu berücksichtigen.

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 1 DSchG Schleswig-Holstein dienen Denkmalschutz und Denkmalpflege „dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen. (…) Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.“

Berücksichtigung:

- Die Lage einer westlichen Teilfläche des Aufhebungsbereiches sowie der verbleibende westliche Bereich der Maßnahmenflächen liegen in einem archäologischen Interessengebiet. Im Rahmen der Teilaufhebung des Bebauungsplans sind keine Erdarbeiten geplant. In den Maßnahmenflächen wird dies berücksichtigt.

4.1.2.9 Fachplanungen

Im derzeit geltenden Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum IV (Stand "Gesamtfortschreibung Januar 2005") sind für den Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes keine Darstellungen enthalten.

Die Neufassung des Landschaftsrahmenplans (LRP) liegt bisher für den neu gefassten Planungsraum III als Entwurf vor (Stand September 2018). Der neue Landschaftsrahmenplan wird voraussichtlich Ende 2019 veröffentlicht und ersetzt damit den noch geltenden LRP. Abweichend von dem LRP in der geltenden Fassung ist im LRP-Entwurf 2018 der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes als "Historische Kulturlandschaft/ Knicklandschaft" dargestellt.

Der festgestellte Landschaftsplan der Gemeinde Hennstedt (Stand 1998) enthält eine Bewertung als Siedlungserweiterungsfläche. Darin werden die Risiken für den Naturhaushalt mit einer mittleren Stufe bewertet.