Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, 6. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet: "Südlich der Dorfstraße, entlang der rückwärtigen Grenze der westlichen Bebauung entlang der Rosenstraße..."

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.7.1. Seveso III-Richtlinie

Die im Juli 2012 neu gefasste Richtlinie 2012/18/EU ("Seveso III-Richtlinie") dient der Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese mit der Störfallverordnung von März 2017 in deutsches Recht umgesetzte Richtlinie regelt wesentlich die Pflichten von Betreibern besonders gefahrenrelevanter Industrieanlagen, d.h. solcher Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen (z.B. sehr giftige oder giftige Stoffe oder entzündliche Flüssigkeiten) in größeren Mengen umgegangen wird (Störfallanlagen). Dies sind beispielsweise Anlagen der chemischen Industrie, der Petrochemie oder Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten. Der Vollzug dieser Verordnung erfolgt insbesondere durch die Überwachungsbehörden, die den für den Umweltschutz zuständigen Landesministerien nachgeordnet sind.

In Artikel 13 der Seveso III-Richtlinie ("Land-use-planning") ist eine Vorgabe enthalten, die über ein Abstandsgebot zwischen einer Störfallanlage und verschiedenen Umgebungsnutzungen wie Wohnbebauung oder öffentlich genutzten Gebäuden auf Verfahren der Bauleitplanung Einfluss nimmt. Diese Vorgaben sind sowohl bei der Errichtung bzw. Änderung von Störfallbetrieben als auch bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe zu berücksichtigen.

Innerhalb und im weiten Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Betreibe oder Betriebsbereiche, welche unter den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung (StörfallV) fallen.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines Wohngebietes. Die Zulässigkeit eines Störfallbetriebes im Plangeltungsbereich ist mit der vorliegenden Planung nicht gegeben.

Es kann somit davon ausgegangen werden, dass derzeit keine Betriebe, die unter die Störfallverordnung fallen, auf die Planung einwirken und von der Planung auch keine derartigen Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete ausgehen.

3.7.2. Verkehrslärm

Aufgrund der untergeordneten Erschließungsfunktion der Dorfstraße ist keine Belastung durch Verkehrslärm im Bestand abzuleiten.

3.7.3. Immissionen aus landwirtschaftlicher Nutzung

Zur Sicherung der Verträglichkeit gegenüber den bestehenden Landwirtschaftlichen Nutzungen wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein Geruchsgutachten3 erarbeitet.

Im Umfeld des Vorhabenstandortes befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe mit emissionsrelevanter Tierhaltung. Die aus der Tierhaltung der umliegenden Betriebe stammenden Emissionen können zu einer Beeinträchtigung der umliegenden Schutzgüter führen. Aus diesem Grund werden die aus der Tierhaltung und den dazu gehörenden Nebenanlagen stammenden Immissionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt betrachtet.

Hierzu erfolgte zunächst eine Ortsbesichtigung der betroffenen Flächen und Gebäude am 30. November 2020. Der Standort sowie dessen Umfeld wurden in Augenschein genommen und dokumentiert. Die genehmigten Tierbestände der nachbarlichen Betriebe sind durch mehrere in der Ortschaft Tramm in der Vergangenheit erstellte Immissionsgutachten bekannt. Die dortigen Angaben zum Umfeld wurden auf dem Ortstermin erneut abgeglichen, so dass die örtlichen Gegebenheiten nach derzeitigem Kenntnisstand hinreichend genau bekannt sein dürften und als Grundlage dieses Gutachtens herangezogen werden.

Aus dem Umfang der nachbarlichen Tierhaltung, der technischen Ausstattung der Ställe und der Nebeneinrichtungen sowie den transmissionsrelevanten Randbedingungen ergibt sich die Geruchsschwellenentfernung. Im Bereich der Geruchsschwellenentfernung ist ausgehend von den Emissionsquellen bei entsprechender Windrichtung und Windgeschwindigkeit mit Gerüchen zu rechnen.

Die Bewertung der Immissionshäufigkeiten für Geruchsimmissionen wurde gemäß den Vorgaben der TA Luft 2021 mit dem von den Landesbehörden der Bundesländer empfohlenen Berechnungsprogramm AUSTAL in der Version 3.1.2-WI-x und der Bedienungsoberfläche P&K AST, Version 3.1.2.825 auf Basis der entsprechenden Ausbreitungsklassenstatistik bzw. Ausbreitungsklassen-Zeitreihe vom Deutschen Wetterdienst vorgenommen.

Nach den derzeit vorliegenden Informationen befinden sich im direkten und weiteren Umfeld mehrere landwirtschaftliche Betriebe mit emissionsrelevanter Tierhaltung (Rinder- und Sehweinhaltung).

Gerüche treten an Stallanlagen in unterschiedlicher Ausprägung aus verschiedenen Quellen aus: je nach Stallform und Lüftungssystem aus dem Stall selbst, aus der Futtermittel- und Reststofflagerung (Silage, Festmist, Gülle) und während des Ausbringens von Gülle oder Festmist.

Auf die Emissionen während der Gülle- und Mistausbringung wird wegen ihrer geringen Häufigkeit und der wechselnden Ausbringflächen bei der Berechnung der Immissionshäufigkeiten nicht eingegangen. Die Gülle- und Mistausbringung ist kein Bestandteil einer Baugenehmigung und war bisher auch nicht Bestandteil von immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren, obwohl allgemein über diese Geruchsquellen immer wieder Beschwerden geäußert werden. Die Lästigkeit begüllter Felder ist kurzfristig groß, die daraus resultierende Immissionshäufigkeit (als Maß für die Zumutbar-, resp. Unzumutbarkeit einer Immission) in der Regel jedoch vernachlässigbar gering.

Die Immissionsprognose zur Ermittlung der zu erwartenden Immissionen im Umfeld eines Vorhabens (Rechengebiet) basiert auf der Einbeziehung von meteorologischen Daten (Winddaten) unter Berücksichtigung der Bodenrauigkeit des Geländes und auf angenommenen Emissionsmassenströmen und effektiven Quellhöhen (emissionsrelevante Daten).

Im Detail sei auf das Gutachten verwiesen.

Im Ergebnis der durchgeführten Ausbreitungsrechnung wird hier eine maximale Geruchsbelastung von 6 % der Jahresstunden Wahrnehmungshäufigkeiten prognostiziert (nördlicher Bereich des geplanten Geltungsbereichs). Somit wird der gemäß Anhang 7 der TA Luft 2021 maßgebliche Richtwert für die Geruchsbelastung in allgemeinen Wohngebieten von 10 % der Jahresstunden Wahrnehmungshäufigkeiten im Bereich des geplanten Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 5 „Südlich der Dorfstraße“ eingehalten. Maßnahmen sind demnach nicht erforderlich.