Planungsdokumente: Gemeinde Ruhwinkel - 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 6 "Dorfstraße"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.6 Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

a) Vermeidungsmaßnahmen

  • Die Gehölzfläche im Osten des Plangebietes wird, bis auf einen ca. 62 m² großen Abschnitt (12 m), erhalten.

b) Minimierungsmaßnahmen

  • Mit der Beachtung der DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 wird der Schutz des Ober- und Unterbodens gewährleistet.
  • Mit der Beachtung der DIN-Norm 18920 wird der Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen gewährleistet.
  • Mit der Auflockerung des Unterbodens vor dem Auftrag des Oberbodens und der Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse vor dem Befahren des Bodens wird der verbleibende Bodenbereich weiter geschützt.
  • Weiterer Bodenschutz wird erreicht durch die Beachtung des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 im Falle eines Bodenauftrags von anderer Stelle.

5.7 Ausgleichsmaßnahmen

Im Ursprungsplan waren die in der nachfolgenden Abbildung 5 dargestellten Maßnahmen als Ausgleich erforderlich. Der Ausgleich sollte auf den Flurstücken 26/7 und 26/15 der Flur 1, Gemarkung Ruhwinkel erfolgen (vgl. Abb. 6). Der Ausgleich wurde bisher nicht umgesetzt. Da die Klärteiche der Gemeinde erweitert werden müssen, ist es nun vorgesehen, den Ausgleich des Ursprungsplanes sowie dieser 1. Änderung komplett auf dem gemeindeeigenen Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken zu erbringen. Es soll nun auch keine Extensivierung der Nutzung mehr erfolgen, sondern der Ausgleich durch eine Gehölzpflanzung bzw. durch eine Sukzessionsfläche erbracht werden. Der überschüssige Flächenanteil könnte als Ökopool der Gemeinde eingetragen und für spätere Vorhaben genutzt werden, ebenfalls die Knick-Neuanlage. Dies ist im Vorwege mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön anzustimmen.

Im Ursprungsplan waren 405 m² Gehölzpflanzung im Westen und Süden des Plangebietes festgesetzt, die im Ursprungsplan als Ausgleich für Gehölzbeseitigungen und anteilig als Ausgleich für das Schutzgut Boden genutzt wurde. Da der Ausgleich für das Schutzgut Boden dort nur zu 75 % angerechnet wurde, ergeben sich die 268 m² naturnahe Gehölzanpflanzung in der unteren Abbildung.

Abbildung 5: Erforderlicher Ausgleich aus dem Ursprungsplan (Quelle: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Ruhwinkel, 02.02.2004)

Abbildung 6: geplante Ausgleichsfläche des Ursprungsplanes (Quelle: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Ruhwinkel, 02.02.2004)

Aus dieser 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 werden die nachfolgenden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich:

405 m² festgesetzte Gehölzfläche aus dem Ursprungsplan + die erforderlichen 256 m² Ausgleich aus der 1. Änderung 661 m² Gehölzanpflanzung

371 m² Flächenausgleich

Hinzu kommen die 515 m² Flächenausgleich (insgesamt 783 m², wobei 286 m² durch Gehölzanlagen vorgesehen wurden - siehe Bild oben) aus dem Ursprungsplan sowie 8 m Knick-Neuanlage.

Insgesamt sind auf dem gemeindeeigenen Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken daher 886 m² Flächenausgleich, 661 m² Gehölzpflanzung sowie 8 m Knick neu anzulegen.

Abbildung 7: Ausgleichsfläche in dem Ortsteil Schönböken (Quelle: DANord)

Als Abgrenzung der Fläche nach Norden wird auf einer Länge von 104 m eine Knick-Neuanlage vorgesehen. 8 m davon werden als Ausgleich für den Bebauungsplan Nr. 6 benötigt, die restlichen 96 m könnten als Bevorratung der Gemeinde für andere Vorhaben genutzt werden. Dafür ist eine vorherige Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Die Gehölzpflanzung von insgesamt 661 m² kann im Süden der Fläche erbracht werden. 108 m Länge weist dieser Bereich auf, wobei 10 m im Bereich der östlich gelegenen Alleebäume nicht bepflanzt werden dürfen. Aus diesem Grund wird im südlichen Bereich der Fläche auf ca. 98 m Länge eine ca. 7 m breite Gehölzpflanzung angelegt. Insgesamt handelt es sich dann um 691 m² Gehölz-Neuanlage.

Die sich daran anschließenden 9 m werden als Sukzessionsfläche aus der Nutzung genommen und ausgezäunt. Die Restfläche (4.322 m²) könnte ebenfalls für weitere Vorhaben der Gemeinde als Ausgleichsfläche genutzt werden.

Um die Alleebäume nicht zu beeinträchtigen ist ein 10 m breiter Streifen unterhalb der Kronen als Grünfläche zu erhalten, ebenso ein 3 m breiter Streifen zum Schutz und zur Pflege des Knicks im Norden.

Mit der Anlage der Ausgleichsfläche ist damit der Ausgleich für das Schutzgut Boden und das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften aus dem Ursprungsplan und dieser 1. Änderung des BPL 6 ausgeglichen.

Ausgleichsmaßnahme 2 - Gehölz-Neuanlage (freiwachsende Gehölzfläche) im Süden und Westen des Plangebietes, Fläche: 433 m²

Zum Schutz des Landschaftsbildes wird eine Gehölzeingrünung der westlichen und südlichen Plangebietsgrenze erforderlich.

Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche ist zweireihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen (Gehölzarten, Pflanzabstände und -qualitäten sowie Pflegehinweise: siehe Kapitel 5.11.4). Sie sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.

Ausgleichsmaßnahme 3 - Anpflanzung von Gartenbäumen, Anzahl: mind. 6

Um eine Durchgrünung des Plangebietes zu erhalten, ist festgesetzt, dass je Baugrundstück mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 14 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdreich) in der der Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode zu pflanzen ist. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Pflanzanweisungen sind in Kapitel 5.11.4 beschrieben.

Zudem ist festgesetzt, dass die Dachflächen von Garagen und Carports dauerhaft und flächendeckend zu begrünen sind. Die Begrünung ist in Form einer extensiven Dachbegrünung mit einer durchwurzelbaren Mindestschichtstärke von 8 cm und einer standortgerechten, nachhaltig insekten- und bienenfreundlichen Vegetation (Kräuter, Gräser und ausdauernde Stauden, z. B. Sukkulenten) zu bepflanzen. Ausnahmsweise kann nur von einer Begrünung abgesehen werden, wenn diese im ausdrücklichen Widerspruch zum Nutzungszweck steht.

5.8 Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung

Die Bilanzierung erfolgt auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung'. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten.

Schutzgut Boden

Die Flächenversiegelungen sind laut Runderlass mindestens im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Teilversiegelungen sind danach im Verhältnis 1 : 0,3 auszugleichen. Für die Flächenversiegelungen (Voll- und Teilversiegelungen) ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von insgesamt 371 m² (652 m² x 0,5 + 151 m² x 0,3). Insgesamt werden also durch diese 1. Änderung 371 m² Ausgleich für das Schutzgut Boden notwendig. Hinzu kommen die 515 m² Ausgleich, die im Rahmen des Ursprungsplanes noch nicht ausgeglichen wurden. Es werden demnach 886 m² Ausgleich für das Schutzgut Boden erforderlich.

Für die Anerkennung als Ausgleichsmaßnahme ist es erforderlich, dass intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen aus der Nutzung genommen und zu einem naturnahen Biotop entwickelt werden. Im vorliegenden Fall werden insgesamt 886 m² (371 m² + 515 m²) dem gemeindeeigenen Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken zugeordnet und als Sukzessionsfläche vorgesehen.

Schutzgut Wasser

Aufgrund der anstehenden Sandböden trägt das Niederschlagswasser, das in den Boden einsickert, zur Grundwasserneubildung bei. Es ist daher festgesetzt, dass das anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen innerhalb des Plangebietes zu versickern ist. Zulässig ist auch das Sammeln in Teichen oder Zisternen. Für das Grundwasser ergeben sich keine Auswirkungen. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.

Schutzgut Klima/Luft

Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf. Es sind außerdem zum Schutz des Klimas Maßnahmen festgesetzt worden und weitere möglich.

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Es wird ein Gehölzdurchbruch erforderlich, der größtenteils bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 vorbereitet wurde. Aufgrund der Topographie des Gebietes und der in dem Bereich des Gehölzbruches vorhandenen Großbäume, soll dieser Durchbruch nun weiter nach Süden verschoben werden und um 7 m aufgeweitet werden, sodass ein insgesamt 62 m² breiter Durchbruch (12 m) entsteht, anstatt die damals vorgesehen 24 m². Aus diesem Grund sind nun nicht mehr 24 m² sondern ca. 62 m² betroffen. Demnach müssen bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 insgesamt 124 m² Gehölzfläche neu angelegt werden.

Im Vergleich zum Ursprungsplan waren weitere 66 m² Gehölzfläche zum Erhalt festgesetzt. Diese sind nun nicht mehr vorhanden und müssen ebenfalls mit ausgeglichen werden. Im Verhältnis 1 : 2 werden daher weitere 132 m² Ausgleich notwendig. Dieser Ausgleich wird ebenfalls über die freiwachsende Gehölzfläche im Westen und Süden des Plangebietes erbracht.

Insgesamt werden demnach 256 m² Gehölzausgleich durch diese 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 erforderlich. Ursprünglich war eine Gehölz-Neuanlage im Westen und Süden des Plangebietes als Ausgleich berechnet. Da diese aber zukünftig auf den privaten Wohngrundstücken liegen, ist davon auszugehen, dass die Gehölze nicht so gepflegt und bewirtschaftet werden, wie es für eine Ausgleichspflanzung notwendig wäre. Aus diesem Grund wird das im Ursprungsplan vorgesehene 405 m² große Ausgleichsgehölz ebenfalls im Rahmen dieser 1. Änderung mit ausgeglichen.

Es werden daher insgesamt 661 m² Gehölz-Neuanlagen erforderlich. Diese werden auf dem gemeindeeigenen Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken neu angelegt. Eine Übersichtskarte über die Maßnahmen ist dem Kapitel Ausgleichsmaßnahmen zu entnehmen.

Gemäß dem Runderlass stellen Beseitigungen von 'Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz' keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' dar. Die Beeinträchtigungen gelten deshalb mit der Ausgleichsmaßnahme, die für das Schutzgut 'Boden' erbracht wird, als ausgeglichen, wenn diese auch positive Auswirkungen auf das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' hat. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Landschaftsbild

Es handelt sich bereits um ein verbindlich überplantes Gebiet, das jedoch noch nicht vollständig bebaut ist. Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 6 wurde bereits eine Eingrünung am Süd- und Westrand des Plangebietes festgesetzt. Diese wird auch im Rahmen dieser 1. Änderung aufgegriffen, weshalb eine freiwachsende Heckenpflanzung in diesen Bereichen festgesetzt wird. Sie dient durch diese 1. Änderung jedoch nur noch zum Schutz des Landschaftsbildes und nicht mehr als Ausgleich für Gehölzbeseitigungen.

Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche ist zweireihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen (Gehölzarten, Pflanzabstände und -qualitäten sowie Pflegehinweise: siehe Kapitel 5.11.4). Sie sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Bebauung nicht negativ auf das Landschaftsbild auswirken wird.

Um eine Durchgrünung des Plangebietes zu gewährleisten, ist pro Baugrundstück mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laubbaum anzupflanzen. Zudem wird eine Dachbegrünung für Carports und Garagen verbindlich festgesetzt.

Außerdem wird der vorhandene Gehölzstreifen entlang der 'Dorfstraße' größtenteils erhalten, ebenso wie die darauf stockenden Überhälter. Auch wenn die Überhälter zu dem Gehölzstreifen gehören, werden die Bäume als zu erhalten festgesetzt, um den größtmöglichen Schutz zu gewährleisten.

Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.

Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung

EingriffAusgleichs- verhältnisAusgleichs- pflichtige FlächeAusgleichs- Fläche
Schutzgut Boden Flächenversiegelungen Vollversiegelungen 652 m² Teilversiegelungen 151 m² Erforderlicher noch nicht angelegter Flächenausgleich aus dem Ursprungsplan ------------------------------------- Summe Schutzgut Boden 1 : 0,5 1 : 0,3 326 m² 45 m² 515 m² --------------------- 886 m² Schutzgut Boden Ausgleichsmaßnahme auf dem gemeindeeigenen Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken Sukzessionsfläche Fläche: 894 m² --------------------------------------- 894 m²
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Beseitigung von Gehölzabschnitten Fläche insgesamt: 128 m² Erforderlicher noch nicht angelegter Gehölzausgleich aus dem Ursprungsplan Erforderlicher noch nicht angelegter Gehölzausgleich aus dem Ursprungsplan -------------------------------------- Summe Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften 1 : 2 256 m² 405 m² 8 m --------------------- 661 m² Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Ausgleichsmaßnahme auf dem gemeindeeigenen Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken Pflanzung einer freiwachsenden Gehölzfläche Fläche: 691 m² Knick-Neuanlage im Norden der Fläche Länge: 104 m ----------------------------------- 961 m² Gehölzfläche 104 m Knick-Neuanlage
Schutzgut Landschaftsbild Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Bebauung -------------------------------------- Summe Schutzgut Landschaftsbild qualitativ West- und Südrand des Plangebietes 6 Bäume Begrünung der Dachflächen von Garagen und Carports --------------------- 6 Bäume Schutzgut Landschaftsbild Ausgleichsmaßnahme 2 Gehölzeingrünung am West- und Südrand des Plangebietes 496 m² Ausgleichsmaßnahme 3 Neuanpflanzung von Gartenbäumen Anzahl: 6 ----------------------------------- 496 m² Gehölzfläche 6 Bäume Dachbegrünung von Garagen und Carports

Die Eingriffe werden durch die dargestellten Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen. Der Überschuss an Gehölz- und Knickanlagen könnte als Bevorratung für andere Vorhaben der Gemeinde genutzt werden. Dies ist im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön abzustimmen.