Planungsdokumente: Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 nebst seiner 1. Änderung der Gemeinde Stapelfeld

Begründung

4. Umweltbericht

4.1 Einleitung

Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. In der Begründung zum Bebauungsplan sind entsprechend dem Stand des Verfahrens im Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB).

Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Umweltbericht alle umweltrelevanten Informationen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung an einer Stelle gebündelt vorliegen und inhaltlich nachvollzogen werden können. Die Verfahrensbeteiligten sollen in der Begründung als zentraler Quelle alle wesentlichen umweltrelevanten Aussagen zusammengefasst vorfinden können. Seine Bündelungsfunktion und seine Bedeutung als ein wesentlicher Bestandteil der Begründung kann der Umweltbericht jedoch nur erfüllen, wenn er integrierter Bestandteil der Begründung ist, d. h. als ein separates Kapitel innerhalb der Begründung geführt wird und nicht als bloße Anlage dazu, und wenn er tatsächlich alle umweltrelevanten Aussagen inhaltlich zusammenfasst, d. h. eine Aufsplitterung umweltrelevanter Informationen über die gesamte Begründung vermieden wird. Zu den im Umweltbericht zusammenzufassenden Informationen gehören somit nicht nur die klassischen Umweltthemen aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Artenschutz etc.), sondern auch alle anderen umweltrelevanten Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, soweit sie planungsrelevant sind, wie z. B. die des Immissionsschutzes, des Bodenschutzes und auch des Denkmalschutzes oder sonstiger Sachgüter.

a) Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes

Der derzeitig rechtskräftigte Bebauungsplan Nr. 10 und dessen 1. vereinfachte Änderung verhindern die Ansiedlung eines dringend benötigten Umspannwerkes für die angrenzende, sich momentan noch im Bau befindliche Müllverbrennungsanlage. Mit der Fertigstellung der Müllverbrennungsanlage im Jahr 2024 muss auch das Umspannwerk ans Netz gehen. Die Änderung bzw. Aufstellung eines Bebauungsplanes überschreitet aufgrund der Komplexität der Planinhalte den zeitlichen Rahmen. Daher soll der Bebauungsplan Nr. 10 und dessen 1. vereinfachte Änderung für das Plangebiet aufgehoben werden, um auch die Option zu haben, eine Baugenehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu beantragen, weil dann der Bebauungsplan dem Vorhaben nicht mehr entgegensteht.

Westlich des Plangebietes in ca. 250 m Entfernung, angrenzend an den 'Ahrensburger Weg' befindet sich ein europäisches Schutzgebiet i. S. von Natura 2000 (FFH-Gebiet oder EU-Vogelschutzgebiet). Es handelt sich um das FFH-Gebiet 2327-301 'Kammmolchgebiet Höltigbaum / Stellmoor'. Das Schutzgebiet wird aber durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. vereinfachten Änderung nicht negativ beeinträchtigt. Das Plangebiet ist ohnehin bereits für eine bauliche Inanspruchnahme vorgesehen. Gleichzeitig befindet sich zwischen dem Plangebiet und dem Schutzgebiet die Müllverbrennungsanlage.

Darüber hinaus befindet sich kein europäisches Schutzgebiet i. S. von Natura 2000 (FFH-Gebiet oder EU-Vogelschutzgebiet) im räumlichen Umfeld oder in einer vorstellbaren Beeinflussung.

b) Beschreibung der Darstellungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben

Nach derzeitigem Planungsstand zeichnen sich folgende Flächenbeanspruchungen konkret ab:

- Aktivierung einer noch unbebauten sich anbietenden Fläche für ein Umspannwerk;

- Inanspruchnahme einer Brachfläche für eine bauliche außenbereichsverträgliche Nutzung, die aber planerisch bereits für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist.

c) Darstellung der Ziele des Umweltschutzes in einschlägigen Fachgesetzen, die für den B-Plan von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden

Der 'Allgemeine Grundsatz' von § 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sagt aus, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind. "Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren." Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz findet gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB Anwendung. Die naturschutzrechtlichen Eingriffe werden ermittelt und geeignete Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Die Belange des Artenschutzes sind hinsichtlich der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG geprüft worden. Darüber hinaus sind die Vorgaben des § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG vom 14.05.1990) in Verbindung mit der DIN 18005, Teil 1 (Juli 2002) - Schallschutz im Städtebau - und § 1 a Wasserhaushaltsgesetz beachtet worden.

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. Das BBodSchG dient dem Zweck, "nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Außerdem ist der § 1 a Abs. 2 BauGB 'Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz' entsprechend anzuwenden. Danach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen […]."

Im Hinblick auf Eingriff-Ausgleich gelten zudem: Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht - gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - IV 268/V 531 - 5310.23 - vom 09. Dezember 2013.

Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege des Knickes im Süden zu beachten.

Landschaftsrahmenplan (2020)

Im Landschaftsrahmenplan bestehen für das Plangebiet keine Ausweisungen.

Landschaftsplan / Entwicklungsgutachten Kreis Stormarn / Freie und Hansestadt Hamburg (1994)

Die Gemeinde Stapelfeld verfügt über keinen Landschaftsplan. Im Entwicklungsgutachten, das landschaftsplanerische Aussagen enthält, ist das Plangebiet bereits als Gewerbefläche, konkret als Müllverbrennungsanlage und Sondergebiet 'Erwerbsgärtnerei' dargestellt. Ebenfalls ist ein Knickabschnitt im Westen des südlich gelegenen Abschnittes, östlich des MVA-Neubaus, eingezeichnet. Die Gemeinde Stapelfeld liegt in dem Teilraum 'Hamburg-Rahlstedt - Stapelfeld - Braak'.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Natura 2000

Im Geltungsbereich selbst befinden sich keine FFH-Gebiete und keine Europäischen Vogelschutzgebiete, allerdings grenzt das FFH-Gebiet DE 2327-301 'Kammmolchgebiet Höltigbaum / Stellmoor' direkt westlich des 'Ahrensburger Weges' in ca. 250 m Entfernung an das Plangebiet an.

Das FFH-Gebiet wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. vereinfachten Änderung nicht negativ beeinträchtigt. Zwischen dem Plangebiet und dem FHH-Gebiet liegen die bestehende und die im Bau befindliche Müllverbrennungsanlage. Zudem ist das Plangebiet bereits seit 40 Jahren für eine bauliche Inanspruchnahme vorgesehen. Aufgrund dessen ist die Planung nicht geeignet, selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes DE 2327-301 herbeizuführen. Eine weitergehende FFH-Prüfung ist daher nicht erforderlich.

Lage des FFH-Gebietes 'Kammmolchgebiet Höltigbaum / Stellmoor'

(Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de)

Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft

Im Süden wird das Plangebiet von einem Knick begrenzt, der gemäß § 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG geschützt ist.

4.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden

Bestand der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

A) Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation

Überblick:

Der ca. 1,24 ha große räumliche Geltungsbereich dieser Teilaufhebungssatzung liegt im nördlichen Bereich des Gemeindegebietes Stapelfeld unmittelbar angrenzend an das vorhandene Gewerbegebiet an der Autobahn A 1 und der Müllverbrennungsanlage (MVA). Konkret handelt es sich um das Gebiet nördlich der 'Alten Landstraße' und westlich der Autobahnabfahrt Stapelfeld. Das Plangebiet wird von einer ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Fläche eingenommen, die mittlerweile brach liegt und zum Teil als Lagerfläche fungiert. Im Süden wird sie durch einen Knick begrenzt.

Westlich des Plangebietes wird gegenwärtig die Müllverbrennungsanlage Stapelfeld (MVA) neu errichtet, nördlich des Plangebietes schließt eine bereits befestigte Brach- und Lagerfläche an, hinter der gewerblich genutzte Flächen anschließen. Östlich des Plangebietes befindet sich ebenfalls Gewerbe. Im Süden, südlich der 'Alten Landstraße' sind landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie ein Blockheizkraftwerk anzutreffen.

Es ist vorgesehen, den Bebauungsplan Nr. 10 und seine 1. vereinfachte Änderung für das Plangebiet aufzuheben, damit auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ein Umspannwerk im Plangebiet errichtet werden kann. Das Plangebiet ist bereits für eine bauliche Inanspruchnahme vorgesehen. Es ist für das Plangebiet zusammen mit der nördlich anschließenden Fläche eine maximal zulässige Grundfläche (GR) von 39.600 m² festgesetzt. Es sind daher bereits umfangreiche Versiegelungen vorgesehen gewesen. Zudem gilt für das Plangebiet die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 26.11.1968. Nach dem § 19 Abs. 4 der BauNVO aus dem Jahr 1968 sind auf die zulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen, Balkonen, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (z. B. Garagen, Carports, Stellplätze), nicht anzurechnen. Die maximal zulässige Grundfläche gilt damit ausschließlich für Hauptgebäude. Zudem könnten die Grundstücke für Zufahrten, Stellplätze und großzügige Hofflächen weitreichend versiegelt werden, ohne dass dies in die GR-Berechnung einfließen würde, so dass mit der Aufhebung und der Realisierung eines Umspannwerkes mit ähnlichen oder sogar geringeren Versiegelungen zu rechnen sein wird, wie sie bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 10 für zulässig erklärt wurden.

Der gesetzlich geschützte Knick im Süden erfährt durch die Teilaufhebung zunächst keine Änderung. Er ist weiterhin durch § 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG geschützt. Zudem befindet er sich innerhalb der Anbauverbotszone (AVZ). Im Rahmen der baulichen Inanspruchnahme sind die 'Durchführungs-bestimmungen zum Knickschutz' zu beachten und entsprechende Abstände mit den baulichen Anlagen einzuhalten. Im Rahmen konkreter Genehmigungsver-fahren ist sicherzustellen, dass der erforderliche Knickschutz gewahrt wird.

Sollte die Planung nicht umgesetzt werden, würden der Bebauungsplan Nr. 10 und seine 1. vereinfachte Änderung weiterhin Rechtskraft behalten und das Plangebiet könnte für eine erwerbsgärtnerische Nutzung baulich in Anspruch genommen werden, was ebenfalls umfangreiche Flächenversiegelungen hervorrufen würde.

B) Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter

Es werden die Schutzgüter einzeln beschrieben und bewertet. Die Bewertung orientiert sich an den Bestimmungen des Runderlasses 'Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht', der im Jahr 2013 gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.

Boden und Relief

Im Zuge der Umsetzung von Baumaßnahmen sind die Vorgaben des BauGB (u. a. § 202 Schutz des humosen Oberbodens, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutz-gesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. "[…] Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Gem. § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen […]."

Das Plangebiet ist bereits für eine bauliche Inanspruchnahme vorgesehen. Der Bebauungsplan Nr. 10 und seine 1. vereinfachte Änderung lassen umfangreiche Flächenversiegelungen zu. Mit der Teilaufhebung wird eine Fläche, die bereits seit 40 Jahren für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist, entsprechend dem Außenbereich zugeordnet und soll anschließend für die Errichtung eines Umspannwerkes aktiviert werden. Umgeben ist die Fläche weiträumig betrachtet bereits überwiegend von bebauten Strukturen. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.

Laut Umweltportal Schleswig-Holstein ist der Boden des Plangebietes nicht bewertet. Es handelt sich bereits um ein gewerblich genutztes bzw. ausgewiesenes Gebiet. Die bodenfunktionale Gesamtleistung ist nicht bewertet. Die umliegenden unbebauten Flächen weisen eine bodenfunktionale Gesamtleistung zwischen sehr gering (grün) bis mittel (orange) auf.

Bodenfunktionale Gesamtleistung

(Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de)

Hinsichtlich der Archivfunktion des Bodens im Bereich Natur- und Kulturgeschichte liegt das Plangebiet gem. Digitaler Atlas Nord "Archäologie-Atlas" nicht in einem Archäologischen Interessensgebiet und nimmt damit in diesem Bereich keine besondere Bedeutung ein.

Schutzwürdige Bodenformen sind der Tabelle 3 des 'Landschaftsprogrammes Schleswig-Holstein', herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1999, zu entnehmen. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil A Bodentyp, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Pseydogley-Braunerden. Diese Bodentypen sind in der o. g. Tabelle nicht aufgeführt, sodass es sich hier nicht um eine schutzwürdige Bodenform handelt.

Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein' - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016, stehen im Plangebiet Lehmsande über Lehm an.

Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht leicht bewegt. Es steigt von Norden nach Süden um ca. 2 m an. Die mittlere Höhe des Plangebietes liegt bei 52 m über NHN.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin mit dem Bebauungsplan Nr. 10 und seiner 1. vereinfachten Änderung überplant bleiben. Das Plangebiet wird ggf. entwickelt, was umfangreiche Flächenversiegelungen hervorrufen würde.

Bewertung

Die Böden haben eine allgemeine Schutzwürdigkeit. Außerdem haben sie eine anthropogene Überprägung. Die Böden im Plangebiet haben insgesamt eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturhaushalt. Durch die Teilaufhebung wird die Fläche dem Außenbereich zugeordnet. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Es sind nur außenbereichsverträgliche Vorhaben zulässig. Es ist zu erwarten, dass es im Plangebiet langfristig zu ähnlichen oder geringeren Versiegelungen kommen wird, als die bereits mit dem Bebauungsplan zulässig wären. Es ist lediglich eine andere Nutzung beabsichtigt.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Boden durch die Planung beeinträchtigt wird.

Wasser - Grund- und Oberflächenwasser

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer.

Hinsichtlich der Flurabstände des Grundwassers liegen keine genauen Angaben vor. Gemäß Digitalem Atlas Nord 'Hydrogeologie' steht im Bereich des Plangebietes kein oberflächennaher Wasserleiter an. Angesichts der Topographie und des Reliefs kann davon ausgegangen werden, dass das Grundwasser nicht oberflächennah ansteht, d. h. der mittlere Flurabstand mehr als 1,00 m beträgt. Durch die Teilaufhebung ergeben sich für das Plangebiet keine Änderungen für die Entwässerung. Diese würden sich erst mit der Beantragung des Umspannwerkes auf Grundlage der Außenbereichsvorschrift ergeben und wären in diesem Rahmen zu prüfen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Versickerungsfähigkeit bleibt unverändert.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Grundwasserschutz und für den Oberflächenwasserschutz.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Wasser durch die Planung beeinträchtigt wird.

Klima, Luft

Das Plangebiet wird von einer ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Fläche eingenommen, die mittlerweile brach liegt und zum Teil als Lagerfläche fungiert. Die Bedeutung für das Lokalklima ist abhängig von der vorhandenen Vegetation und der Größe der Vegetationsflächen. Die Bedeutung des Plangebietes für das Klima ist wegen der geringen Größe als gering einzustufen, sie trägt nur sehr eingeschränkt zur Kaltluftentstehung bei.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen. Das noch unbebaute Plangebiet wird ggf. bebaut und umfangreich versiegelt.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für das Lokalklima. Zudem ist es bereits vollständig für eine bauliche Inanspruchnahme vorgesehen.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Klima/Luft durch die Planung beeinträchtigt wird.

Arten und Lebensgemeinschaften

Das Plangebiet wird von einer Brachfläche eingenommen, die zum Teil bereits als Lagerfläche fungiert. Die landwirtschaftliche Nutzung wurde bereits aufgebeben. Im Süden wird das Plangebiet durch einen Knick begrenzt. Der gesetzlich geschützte Knick im Süden erfährt durch die Teilaufhebung keine Änderung. Er ist weiterhin durch § 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG geschützt. Zudem befindet er sich innerhalb der Anbauverbotszone (AVZ). Im Rahmen der baulichen Inanspruchnahme sind die 'Durchführungs-bestimmungen zum Knickschutz' zu beachten und entsprechende Abstände mit den baulichen Anlagen einzuhalten. Im Rahmen konkreter Genehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass der erforderliche Knickschutz gewahrt wird.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die unbebauten Flächen werden ggf. bebaut und umfassend versiegelt. Der Knick ist im Bebauungsplan Nr. 10 als 'zu erhalten' festgesetzt.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz. Der Knick innerhalb des Plangebietes hat aufgrund seines naturnahen Charakters und des Schutzstatus eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften durch die Planung beeinträchtigt wird.

Landschaftsbild

Das Plangebiet ist bereits für eine bauliche Inanspruchnahme vorgesehen und großräumig betrachtet von baulicher Nutzung in Richtung Westen, Norden und Osten umgeben. Lediglich südlich des Plangebietes, südlich der 'Alten Landstraße' (L 222), schließt die freie Landschaft an. Hier ist das Plangebiet aber bereits durch den vorhandenen Knick zur freien Landschaft hin eingegrünt, so dass im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren vermutlich keine weiteren Eingrünungsmaßnahmen erforderlich werden zum Schutze des Landschaftsbildes.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die unbebauten Flächen werden ggf. bebaut und umfassend versiegelt. Der Knick sorgt weiterhin für eine Eingrünung zur freien Landschaft.

Bewertung

Die Planung hat keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Da die Siedlungsränder abgeschlossen sind und im Richtung Süden eine Eingrünung durch den Knick sichergestellt wird.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Landschaftsbild durch die Planung beeinträchtigt wird.

Mensch, menschliche Gesundheit

Es handelt sich beim Plangebiet bereits um ein verbindlich überplantes und von gewerblicher Nutzung umgebenes Gebiet, das nicht für das allgemeine Wohnen vorgesehen ist. Es ist beabsichtigt, das Plangebiet wieder dem Außenbereich zugehörig zu machen. Es soll ein Umspannwerk im Plangebiet errichtet werden auf Grundlage von § 35 Abs.1 Nr. 3 BauGB.

Immissionen aus der angrenzenden Müllverbrennungsanlage wirken sich auf das Plangebiet aus. An das Plangebiet grenzen im Süden landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt nach wie vor auf das Plangebiet einwirken können.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Das Plangebiet wird ggf. bebaut. Mit Immissionen aus der Müllverbrennungsanlage, dem angrenzenden Gewerbegebiet sowie aus der Landwirtschaft ist zu rechnen.

Bewertung

Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. vereinfachten Änderung wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Mensch durch die Planung beeinträchtigt wird.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Laut dem Digitalen Atlas Nord befindet sich das Plangebiet in keinem archäologischen Interessensgebiet. Dennoch ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Fläche

Im vorliegenden Fall wird keine Fläche aus der freien Landschaft in Anspruch genommen. Es handelt sich großräumig betrachtet um eine von Bebauung eingerahmte Fläche, die bereits seit 40 Jahren für eine bauliche Inanspruchnahme vorgesehen ist.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen. Das Plangebiet wird ggf. bebaut und umfangreich versiegelt.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

C) Kurzzusammenfassung

Die Teilaufhebung bereitet absolut gesehen vermutlich keine zusätzlichen Bodenversiegelungen vor. Durch den Entzug der Baurechte gelten künftig § 35 BauGB und die Außenbereichsvorschriften, die der zukünftigen Bebauung sehr enge Grenzen setzen, da der Schutz des Außenbereiches im Vordergrund steht. Es kommen vornehmlich nur im Außenbereich privilegierte Vorhaben in Frage.