Planungsdokumente: Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 nebst seiner 1. Änderung der Gemeinde Stapelfeld

Begründung

4.3 Ermittlung des Eingriffs - Anwendung der Eingriffsregelung

Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes

Das Plangebiet wird mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 wieder dem Außenbereich zugehörig gemacht. Es gilt künftig § 35 BauGB. Die Teilaufhebung bereitet absolut gesehen vermutlich keine zusätzlichen Bodenversiegelungen vor, die nicht ohnehin mit dem Bebauungsplan Nr. 10 und dessen 1. Änderung schon zulässig gewesen wären.

Schutzgut Boden

Im Bebauungsplan Nr. 10 ist für das Plangebiet zusammen mit der nördlich anschließenden Fläche eine maximal zulässige Grundfläche (GR) von 39.600 m² festgesetzt. Es sind daher bereits umfangreiche Versiegelungen vorgesehen gewesen. Zudem gilt für das Plangebiet die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 26.11.1968. Nach dem § 19 Abs. 4 der BauNVO aus dem Jahr 1968 sind auf die zulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen, Balkonen, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (z. B. Garagen, Carports, Stellplätze), nicht anzurechnen. Die maximal zulässige Grundfläche gilt damit ausschließlich für Hauptgebäude. Zudem könnten die Grundstücke für Zufahrten, Stellplätze und großzügige Hofflächen weitreichend versiegelt werden, ohne dass dies in die GR-Berechnung einfließen würde, so dass mit der Aufhebung und der Realisierung eines Umspannwerkes mit ähnlichen oder geringeren Versiegelungen zu rechnen sein wird, wie sie bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 10 für zulässig erklärt wurden. Da bei Außenbereichsvorhaben der Schutz des Außenbereiches im Vordergrund steht, ist eher zu erwarten, dass die Versiegelungen geringer ausfallen werden und auf das erforderliche Minimum begrenzt werden.

Schutzgut Wasser

Grundwasser

Das Plangebiet ist bereits für eine Bebauung vorgesehen, die sich auf das Schutzgut 'Wasser' auswirken würde. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Schutzgutes 'Wasser' durch die Teilaufhebung ist daher nicht zu erwarten.

Schutzgut Klima/Luft

Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. vereinfachten Änderung wird keine Auswirkungen auf das Lokalklima haben. Das Plangebiet ist bereits für eine Bebauung vorgesehen und weiträumig betrachtet zu drei Seiten von baulichen Strukturen eingerahmt. Die Fläche liegt gegenwärtig brach und wird zum Teil als Lagerfläche genutzt.

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Verlust von Biotopflächen

Mit dieser Teilaufhebungssatzung werden keine Biotopbeseitigungen vorbereitet. Es werden lediglich der rechtskräftigte Bebauungsplan Nr. 10 und seine 1. Änderung aufgehoben.

Der gesetzlich geschützte Knick im Süden erfährt durch die Teilaufhebung keine Änderung. Er ist weiterhin durch § 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG geschützt. Zudem befindet er sich innerhalb der Anbauverbotszone (AVZ). Im Rahmen der baulichen Inanspruchnahme sind die 'Durchführungs-bestimmungen zum Knickschutz' zu beachten und entsprechende Abstände mit den baulichen Anlagen einzuhalten. Im Rahmen konkreter Genehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass der erforderliche Knickschutz gewahrt wird.

Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden. Durch die Teilaufhebungssatzung werden keine Biotoptypen beseitigt.

Beeinträchtigung von geschützten Tierarten (Artenschutz)

Auf den Artenschutz wird in Kap. 4.4 eingegangen.

Schutzgut Landschaftsbild

Das Plangebiet ist weiträumig betrachtet zu drei Seiten von bebauten Strukturen umgeben. Im Süden schließt südlich der L 222 die freie Landschaft an. Die Eingrünung zur freien Landschaft wird durch den vorhandenen Knick sichergestellt.

4.4 Prüfung der Belange des Artenschutzes gemäß BNatSchG

Aufgrund der Vorschriften zum Artenschutz nach § 44 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch die Planung 'besonders geschützte' oder 'streng geschützte' Tier- und Pflanzenarten betroffen sind.

Es handelt sich lediglich um die Teilaufhebung eines Bebauungsplanes. Daraus ergibt sich keine Änderung hinsichtlich des Artenschutzes.

4.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

A) Prognose bei Durchführung der Planung

Schutzgut Boden

Im Bebauungsplan Nr. 10 ist für das Plangebiet zusammen mit der nördlich anschließenden Fläche eine maximal zulässige Grundfläche (GR) von 39.600 m² festgesetzt. Es sind daher bereits umfangreiche Versiegelungen vorgesehen gewesen. Zudem gilt für das Plangebiet die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 26.11.1968. Nach dem § 19 Abs. 4 der BauNVO aus dem Jahr 1968 sind auf die zulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen, Balkonen, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (z. B. Garagen, Carports, Stellplätze), nicht anzurechnen. Die maximal zulässige Grundfläche gilt damit ausschließlich für Hauptgebäude. Zudem könnten die Grundstücke für Zufahrten, Stellplätze und großzügige Hofflächen weitreichend versiegelt werden, ohne dass dies in die GR-Berechnung einfließen würde, so dass mit der Aufhebung und der Realisierung eines Umspannwerkes mit ähnlichen oder geringeren Versiegelungen zu rechnen sein wird, wie sie bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 10 für zulässig erklärt wurden. Da bei Außenbereichsvorhaben der Schutz des Außenbereiches im Vordergrund steht, ist eher zu erwarten, dass die Versiegelungen geringer ausfallen werden und auf das erforderliche Minimum begrenzt werden.

Der zukünftigen Bebauung wird auf Grundlage von § 35 BauGB ganz enge Grenzen gesetzt, da der Außenbereich zunächst grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Nicht privilegierte Vorhaben sind bereits unzulässig, wenn sie öffentliche Belange lediglich beeinträchtigen.

Schutzgut Wasser

Das Plangebiet ist bereits für eine bauliche Inanspruchnahme vorgesehen, die sich auf das Schutzgut 'Wasser' auswirken kann. Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird daran nichts ändern, bzw. sich eher positiv auf das Schutzgut 'Wasser' auswirken, da das Plangebiet künftig wieder dem Außenbereich zugehörig gemacht wird und eine Bebauung dann nur sehr eingeschränkt möglich sein wird.

Die Planung führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.

Schutzgut Klima und Luft

Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. vereinfachten Änderung wird keine Auswirkungen auf das Lokalklima haben. Das Plangebiet ist bereits für eine Bebauung vorgesehen und weiträumig betrachtet bereits zu drei Seiten von baulichen Strukturen eingerahmt. Die Fläche liegt gegenwärtig brach und wird zum Teil als Lagerfläche genutzt.

Die Aufhebung hat keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft'. Im Gegenteil, die für eine Bebauung ursprünglich einmal vorgesehen Flächen bleibt zunächst unversiegelt, da sie künftig dem Außenbereich zugehörig sind. Eine Bebauung ist nur sehr eingeschränkt (z. B. als privilegiertes Vorhaben) möglich.

Schutzgut Pflanzen und Tiere

Das Plangebiet wird von einer Brachfläche eingenommen, die zum Teil bereits als Lagerfläche fungiert. Die landwirtschaftliche Nutzung wurde bereits aufgebeben. Im Süden wird das Plangebiet durch einen Knick begrenzt. Der gesetzlich geschützte Knick im Süden erfährt durch die Teilaufhebung keine Änderung. Er ist weiterhin durch § 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG geschützt und bleibt als Nahrungs- und Lebensraum erhalten.

Die Aufhebung des Bebauungsplanes hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut 'Pflanzen und Tiere'. Die Zuordnung künftig zum Außenbereich wird sich hingegen positiv auf die Flora und Fauna auswirken.

Schutzgut Landschaftsbild

Das Plangebiet ist weiträumig betrachtet zu drei Seiten von bebauten Strukturen umgeben. Im Süden schließt südlich der L 222 die freie Landschaft an. Die Eingrünung zur freien Landschaft wird durch den vorhandenen Knick sichergestellt.

Schutzgut Mensch

Es handelt sich beim Plangebiet bereits um ein verbindlich überplantes und von gewerblicher Nutzung umgebenes Gebiet, welches nicht für das allgemeine Wohnen vorgesehen ist. Es ist beabsichtigt, das Plangebiet wieder dem Außenbereich zugehörig zu machen. Es soll ein Umspannwerk im Plangebiet errichtet werden auf Grundlage von § 35 Abs.1 Nr. 3 BauGB.

Immissionen aus der angrenzenden Müllverbrennungsanlage wirken sich auf das Plangebiet aus. An das Plangebiet grenzen im Süden landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Im Plangebiet gibt es keine Kultur- und sonstigen Sachgüter. Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Schutzgut Fläche

Im vorliegenden Fall wird keine Fläche aus der freien Landschaft in Anspruch genommen. Das Plangebiet ist bereits für eine bauliche Inanspruchnahme vorgesehen und weiträumig betrachtet von Bebauung eingerahmt. Zum Teil dient sie bereits als Lagerfläche. Die landwirtschaftliche Nutzung wurde bereits aufgegeben. Künftig wird die Fläche wieder dem Außenbereich zugeordnet, so dass eine Bebauung künftig nur sehr eingeschränkt möglich sein wird.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.

Bau des geplanten Vorhabens (der geplanten Entwicklung)

Das Plangebiet wird zunächst durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wieder dem Außenbereich zugehörig gemacht. Für Bauvorhaben gelten dann § 35 BauGB und die Außenbereichsvorschriften.

Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle

Es sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.

Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima

Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes werden keine besonderen klimaschädigenden Auswirkungen verursacht.

Eingesetzte Techniken und Stoffe

Es sind derzeit keine besonderen Verfahren und Stoffe bekannt.

Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Vorliegend verhält es sich so, dass die Aufhebung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Westlich bzw. nordwestlich des Plangebietes befindet sich aber direkt anschließend die Müllverbrennungsanlage Stapelfeld (MVA).

Kumulierung mit benachbarten Nutzungen und Vorhaben

Mit benachbarten Nutzungen sind derzeit keine Kumulationen ersichtlich.

B) Kurzzusammenfassung

Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. vereinfachten Änderung wird das Plangebiet wieder dem Außenbereich zugehörig gemacht. Dies wirkt sich positiv auf die Schutzgüter aus, da der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Einer möglichen Bebauung werden gemäß § 35 BauGB sehr enge Grenzen gesetzt, sie ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.