Planungsdokumente: Gemeinde Hennstedt - B-Plan 20 - "Südlich Wiesengrund"

Begründung

3. Fachplanungen

3.1 Versorgung

Die Wasserversorgung (Trink- und Löschwasser) wird durch Anschluss an das zentrale Leitungsnetz des Wasserverbandes Norderdithmarschen sichergestellt. Für die Wasserversorgungsleitungen ist eine mindestens 0,70 m breite Trasse zu berücksichtigen, die frei von anderen Kabeln und Rohrleitungen bleiben muss. Art und Umfang der Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind rechtzeitig durch die Gemeinde Hennstedt als Erschließungsträger mit dem WV Norderdithmarschen abzustimmen. Es wird ein separater Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde Hennstedt als dem Erschließungsträger und dem WV Norderdithmarschen geschlossen, in dem u.a. die Kostenübernahme (insbesondere Baukosten und Planungskosten) geregelt wird. Bezüglich des Brandschutzes sind die Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW in den auf die Bauleitplanung folgenden Genehmigungsverfahren zu beachten. Die Entnahmestellen dürfen zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten nicht weiter als 75 m Luftlinie (maximal 80-120 m verlegte Druckschlauchleitung über eine gesicherte Wegführung) von den jeweiligen Objekten entfernt liegen. Je Löschwasserentnahmestelle ist ein Löschwasservolumenstrom von mindestens 48 m3 x h-1 bei zeitgleicher Löschwasserentnahme aus zwei hintereinander geschalteter Hydranten nachzuweisen.

Die Versorgung mit Strom und Wärme (Gas) erfolgt durch Anschluss an das vorhandene Netz der Schleswig-Holstein Netz AG. Bei den Baumaßnahmen sind die bestehenden Versorgungsanlagen zu berücksichtigen. Um Schäden an diesen Anlagen auszuschließen, ist bei der Durchführung der beabsichtigten Arbeiten das Merkblatt der Schleswig-Holstein Netz AG „Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ zu beachten.

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen in einer Breite von ca. 0,30 m für die Verlegung der Telekommunikationsleitungen vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume und unterirdische Leitungen und Kanäle", Gemeinschaftsausgabe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall und dem Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches, Ausgabe 2013, siehe insbesondere Abschnitt 6.3, zu beachten. Durch die Baumpflanzungen sind Behinderungen beim Bau, der Unterhaltung und Erweiterung der Leitungen auszuschließen.

3.2 Entsorgung

Das auf den Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser wird auf den jeweiligen Grundstücken versickert. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens wurde durch Bodensondierungen geprüft und gutachterlich dargestellt (siehe Anlage 4). Das Oberflächenwasser der Straßenverkehrsflächen wird über ein Rohrsystem in das westlich gelegene Regensickerbecken eingeleitet. Auf eine künstliche Abdichtung wird verzichtet. Aufgrund der vorliegenden guten Versickerungseigenschaften wird sich das Regensickerbecken voraussichtlich nicht zu einem Amphibiengewässer entwickeln. Die konkrete Ausgestaltung des Regensickerbeckens erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung in Abstimmung mit dem Entsorgungsträger. Da davon auszugehen ist, dass Kinder in dem Wohngebiet leben werden, ist das Regensickerbecken durch Zäune, die nicht überkletterbar sind, zu sichern.

Das Schmutzwasser aus dem Plangeltungsbereich wird über Straßenkanäle an das vorhandene Entsorgungssystem im Wiesengrund abgeleitet und der vorhandenen technischen Kläranlage in der Gemeinde Hennstedt zur Reinigung zugeführt.

Die Abfallbeseitigung erfolgt in geschlossenen Behältern über die zentrale Abfallbeseitigung. Die Abfallbeseitigung ist durch die Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Dithmarschen vom 01.01.2016 geregelt und wird durch die Abfallwirtschaftsgesellschaft Dithmarschen (AWD) sichergestellt. Die Erschließung ist so konzipiert, dass ein Rückwärtsfahren der Müllfahrzeuge nicht erforderlich ist. Die Grundstücke an den drei südlichen Stichwegen bringen ihre Abfallbehälter zur Straßenrandentsorgung an die Sammelstraße. Die Erschließungsanlagen sind für ein dreiachsiges Müllsammelfahrzeug dimensioniert. Die Unfallverhütungsvorschrift ,,Müllbeseitigung" BGV C 27 sowie die BG-Information 51 04 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwegen für die Sammlung von Abfällen" der Berufsgenossenschaft vom Mai 2012, die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ RASt 06 (Ersatz für die Empfehlung für die Anlagen von Erschließungsstraßen EAE 85/95) sowie die VDI-Richtlinien 2160, 2161 und 2166 sind zu beachten.