Im November 2024 erfolgte eine Begehung des Plangebietes zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Biotope
Derzeitiger Zustand
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet. Der Bestandsplan ist als Anlage beigefügt.
Teilbereich 1 (Biogasanlage)
Grünfläche (SGr)
Die Fläche im Norden unterliegt regelmäßigen Pflegeeingriffen, sodass sich hier eine Rasenfläche ausgebildet hat. In diesem Bereich wurde in den letzten Jahren für den Leitungsbau mehrfach in den Boden eingriffen. Diese Fläche wird für die kurzfristige Lagerung von Materialien genutzt.
Grünland (GYy)
Die tieferliegenden Bereiche im Süden gelten als Dauergrünland und werden als Pferdeweide genutzt. Sie sind durch einen Geländesprung im Norden von der restlichen Biogasanlage abgegrenzt und durch einen Koppelzaun umgeben.
Acker (AAy)
Im Süden des Teilbereichs befindet sich ein intensiv ackerbaulich genutzter Bereich.
Knick (HWy, §)
An den Rändern des Geltungsbereichs befinden sich mehrere Knicks.
Der nördliche Knickabschnitt am östlichen Randbereich wurde als Ausgleich für die Bodenversiegelung und zur Eingrünung im Zusammenhang mit der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 angelegt. Auf dem älteren, südlichen Knickabschnitt stocken vier Eichen mit Durchmessern von ca. 35 cm – 90 cm als Überhälter.
Im Südwesten verläuft ein weiterer Knick entlang des Grünlandes und eines Grabens.
Verkehrsflächen (SVt)
Im Osten befindet sich ein Wendeplatz, der teilversiegelt ausgeführt ist. Ein Weg schafft die Anbindung zu den südlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen und die Straße Trömbek.
Außerhalb schließen sich im Süden landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Nordwesten befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle und die vorhandenen Biogasanlage.
Teilbereich 2 (BHKW)
Im Süden der Teilfläche befindet sich eine Lagerfläche (SLy), die durch einen Knick (HWy, §) von der nordlichen, als Pferdeweide genutzten, Teilfläche (GYy) abgegrenzt wird. Der Knick ist überwiegend mit Hasel bestockt. Lagerplatz und Pferdekoppel werden von einem wasserdurchlässig ausgeführten Weg (SVt) umgeben.
Außerhalb schließen sich westlich eine gewerblich genutzte Fläche (Dorfstraße 8) und das Gelände der Holtseer Landkäserei an; nördlich befindet sich ein Reitplatz; südlich des Teilbereiches sind zwei größere Klärbecken vorhanden.
Pflanzen
Weite Teile des Plangebietes sind bereits versiegelt oder durch die bisherige Nutzung (Grünland, Weide, Lagerplatz) geprägt und dadurch als Pflanzenstandort eingeschränkt. Weniger eingeschränkte Lebensräume für heimische Pflanzenarten bieten die Knicks im Plangebiet.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen bezüglich streng geschützter Pflanzenarten sind daher nicht erforderlich.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Die Nutzungen des Plangebietes werden bei Nichtdurchführung der Planung weitergeführt. Die geschützten Knicks würden an ihren Standorten vollständig erhalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt werden.
Auswirkung der Planung
Durch die Erweiterung werden im Teilbereich 1 bisher landwirtschaftlich genutzte Acker- und Grünlandflächen sowie eine als Lagerplatz genutzte Fläche in Anspruch genommen. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden mit technischen Anlagen (Gärrestlager und Gaslager) bebaut und als Havarieraum benötigt. Der Havarieraum wird durch einen Havariewall begrenzt. Diese Bereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Eine Rodung von Gehölzen ist nicht vorgesehen.
Im Teilbereich 2 erfolgt eine Bebauung des Lagerbereiches und einer Pferdeweide. Diese Bereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Es ist die Rodung eines Knickabschnittes auf einer Länge von ca. 30 m vorgesehen.
Im Rahmen der parallelen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 erfolgte eine Schornsteinhöhenberechnung. Darin wurde ermittelt, dass die Anlage in keinem gesetzlich geschützten Biotop und in keiner Waldfläche einen Eintrag von mehr als 5 kg/ha*a verursacht, sodass gemäß Anhang 9 der TA Luft keine weiteren Prüfschritte erforderlich waren.
Weiterhin liegen keine FFH-Gebiete im Wirkraum nach Anhang 8 TA Luft (Stickstoffeintrag >0,3 kg//ha*a).
Das Vorhaben hat unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Zwar steht landwirtschaftliche Nutzfläche als Pflanzenstandort nicht mehr zur Verfügung, durch die Nutzung selbst ist dieser jedoch als eingeschränkt anzusehen. Die geplanten Eingriffe in das Knicknetz (Rodung) werden außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.
Tiere
Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei Umsetzung der geplanten Neubebauung des Vorhabengebietes Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung als unterdurchschnittlich bewertet werden. Hochwertigere Lebensräume bieten die Knicks. Vorbelastungen bestehen durch die landwirtschaftliche Nutzung. Insgesamt sind die beiden Teilbereiche durch den menschlichen Einfluss vorgeprägt.
Die LANIS-Datenbank des LfU (Stand Oktober 2024) enthält für das Plangebiet keine und die nähere Umgebung einzelne Hinweise auf Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Vogelarten. Dabei handelt es sich um Fledermaus-Nachweise entlang der Sehestedter Straße und der Dorfstraße sowie Brutnachweise des Uhus in den Waldgebieten Harzhof und Towersee.
Säugetiere
Konkrete Hinweise auf ein Vorkommen heimischer Fledermäuse liegen für beide Teilbereiche nicht vor.
Innerhalb des Teilbereichs 1 ist auf den Knicks älterer Baumbestand vorhanden, der aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur eine besondere Lebensraumeignung für heimische Fledermäuse aufweist. Eine Rodung des Baumbestandes ist nicht vorgesehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Fledermäuse die Erweiterungsfläche als Nahrungshabitat nutzen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich um ein für den Fortbestand der Population essenzielles Nahrungshabitat handelt, da im Umfeld ausreichend vergleichbare Strukturen vorhanden sind. Von einer Betroffenheit von Fledermäusen ist nicht auszugehen.
Innerhalb des Teilbereiches 2 verläuft ein Knick, dessen Gehölzbestand aufgrund fehlender Überhälter keine besondere Lebensraumeignung für heimische Fledermäuse aufweist. Eine Betroffenheit von Fledermäusen besteht nicht.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Wald-Birkenmaus, Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (MELUND 2020) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt somit nicht vor.
Vögel
Eine besondere Nutzung der Fläche durch Rastvögel ist aufgrund des engen räumlichen Zusammenhanges mit der bebauten Siedlung nicht zu erwarten. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen.
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausstattung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvogelvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen und die landwirtschaftliche Nutzung lassen ein Vorkommen von Brutvögeln insbesondere im Bereich der Gehölze erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.
Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, B = Gebäudebrüter, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).
| Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH 2021 | RL BRD 2021 | Schutz-status |
| Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
| Bachstelze | Motacilla alba | OG | + | + | b |
| Blaumeise | Parus caeruleus | GB | + | + | b |
| Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
| Dompfaff (Gimpel) | Pyrrhula pyrrhula | G | + | + | b |
| Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
| Eichelhäher | Garrulus glandarius | GB | + | + | b |
| Elster | Pica pica | GB | + | + | b |
| Fasan | Phasianus colchicus | O | + | + | b |
| Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
| Fitis | Phylloscopus trochilus | G | + | + | b |
| Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | GB | + | + | b |
| Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
| Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | + | b |
| Goldammer | Emberiza citrinella | OG | + | + | b |
| Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
| Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
| Hänfling | Carduelis cannabina | OG | + | 3 | b |
| Haussperling | Passer domesicus | OG | + | + | b |
| Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
| Kleiber | Sitta europaea | GB | + | + | b |
| Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
| Mehlschwalbe | Delichon urbicum | B | + | 3 | b |
| Misteldrossel | Turdus viscivorus | G | + | + | b |
| Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
| Rabenkrähe | Corvus corone | GB | + | + | b |
| Rauchschwalbe | Hirundo rustica | B | + | 3 | b |
| Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
| Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
| Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
| Star | Sturnus vulgaris | GB | V | 3 | b |
| Stieglitz | Carduelis carduelis | OG | + | + | b |
| Türkentaube | Streptopelia decaocto | GB | + | + | b |
| Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
| Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. nur auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Hänfling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Star eingestuft (RL BRD 2021). Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt deutlich geringer ausfallen, als in der Potenzialanalyse darstellt. Die zu erwartenden Arten sind generell störungsunempfindlich und an die Nähe zum Menschen gewöhnt.
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) bieten flächige Gehölzstrukturen geeignete Teillebensräume. Offene Flächen sind potenzielle Lebensräume für Offenlandarten (u.a. Fasan, Goldammer).
Wiesenvögel (z.B. Rotschenkel, Großer Brachvogel) sind im intensiv ackerbaulich genutzten Plangebiet angrenzend an die bebaute Siedlung aufgrund der geringen Lebensraumeignung, der vorhandenen Störungen und der sichtbeschränkenden Vertikalstrukturen nicht zu erwarten.
Amphibien
Der vorhandene Graben weist steile und bewachsene Ufer auf. Insgesamt ist er somit wenig als Amphibienlebensraum - insbesondere für generell anspruchsvollere, streng geschützte Arten - geeignet.
In den LANIS-Daten des LfU sind im Umkreis von 2 km keine Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten verzeichnet.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Arten nicht erwarten. Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen, zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum bekannten Verbreitungsgebiet (MELUND 2020). Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit und Heldbock sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen, wie sie im Plangebiet nicht vorzufinden sind. Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im landwirtschaftlich geprägten Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Libellenarten, Fische, Weichtiere und Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer im Plangebiet ebenfalls auszuschließen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.
Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Die Nutzung des Plangebietes wird bei Nichtdurchführung der Planung weitergeführt. Eine Umwallung wäre aufgrund der gesetzlichen Vorschriften auch ohne die Planung erforderlich. Ggf. würde diese ohne das geplante Gärrestlager einen kleineren Bereich umfassen bzw. niedriger ausfallen.
Auswirkung der Planung
Im Rahmen der Planung ist keine Rodung stärkerer Bäume oder der Abriss von Gebäuden vorgesehen. Die Knicks im Teilbereich 1 bleiben erhalten. Durch die zusätzlichen Versiegelungen am Rand der vorhandenen Biogasanlage ist nicht mit einer erheblichen Veränderung des Artengefüges innerhalb des Plangebietes zu rechnen. Eine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Tierarten konnte ausgeschlossen werden.
Im Teilbereich 2 muss ein Knickabschnitt gerodet werden. Überhälter sind in diesem Knickabschnitt nicht vorhanden. Zum Schutz potenziell vorkommender Brutvögel sind die Rodungsarbeiten nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar zulässig. Im unmittelbaren Umfeld sind ausreichend vergleichbarer Strukturen vorhanden, sodass die Funktionalität der Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Bei Berücksichtigung dieser Bauzeit kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen für Brutvögel ausgeschlossen werden.
Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere/Biologische Vielfalt. Potenzielle Lebensräume bieten die Knicks für Brutvögel. Die potenziellen Lebensräume werden weitestgehend erhalten bzw. ausgeglichen. Spezielle artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen können die Auswirkungen als unerheblich nachteilig eingestuft werden.