Planungsdokumente: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Holtsee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

a) Wohnen

Die Änderung des Flächennutzungsplanes sieht im Teilbereich 1 die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung 'Biogasanlage' und im Teilbereich 2 die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung 'BHKW' vor.

Teilbereich 1:

Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich ca. 310 m nordöstlich (Trömbek 4), ca. 160 m nordwestlich (Gettorfer Straße) und ca. 240 m südwestlich der Planbereichsgrenze.

Teilbereich 2:

Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich ca. 110 m nordwestlich (Ecke 3), ca. 200 m westlich (Dorfstraße 8 und 13) und ca. 180 m südlich (Gettorfer Straße) des geplanten BHKW.

b) Erholung

Beide Teilgebiete weisen keine Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Der Teilbereich 1 wird durch die vorhandene Biogasanlage und landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt. Nördlich des Teilbereichs 1 verläuft ein überörtlicher Radweg. Der Teilbereich 2 wird als Lagerfläche und Pferdeweide genutzt.

c) Vorbelastung

Innerhalb des Plangebietes sind für den Teilbereich 1 Vorbelastungen durch Schall und Geruch zu erwarten, die sich aus dem Betrieb der Milchviehanlage und der vorhandenen Biogasanlage ergeben. Zudem können die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der Acker- und Grünlandflächen resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Vorbelastungen (Lärm, Staub und Gerüche) für den Teilbereich 2 ergeben sich zeitlich begrenzt aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der umliegenden Acker- und Grünlandflächen. Darüber hinaus sind Schallimmissionen zu erwarten, die aus dem Betrieb der benachbarten Landkäserei Holtsee resultieren.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde im Teilbereich 1 der Betrieb der Biogasanlage fortgeführt. Der Teilbereich 2 würde weiterhin als Lagerplatz genutzt werden. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkung der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, müssen insbesondere die Wirkfaktoren Geruch, Luftschadstoffe und Lärm berücksichtigt werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaft) betrachtet.

Durch die betrieblichen Erweiterungsabsichten im Teilbereich 1 (gasdichter Gärrestbehälter und Gaslager) ist keine wesentliche Änderung der Immissionssituation zu erwarten.

Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 16 wurde für den Teilbereich 2 ein Lärmgutachten und die Berechnung der erforderlichen Schornsteinhöhe erarbeitet. Aus den Ergebnissen des Lärmgutachtens resultieren Schallschutzmaßnahmen und Hinweise zur Vermeidung tieffrequenter Geräusche, die in der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt wurden. Die Festsetzungen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigen darüber hinaus die errechnete Schornsteinhöhe von 22,9 m über Flur.

Die Auswirkungen des Vorhabens sind unter Berücksichtigung der Hinweise zur Vermeidung tieffrequenter Geräusche und bei Durchführung der und bei Einhaltung der erforderlichen Ableitungshöhe von 22,9 m für den Teilbereich 2 Schallschutzmaßnahmen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung als unerheblich nachteilig für das Schutzgut Mensch zu bewerten. Bezüglich der Geruchs-, Lärm- und Luftschadstoffimmissionen sind durch die Erweiterung im Teilbereich 1 keine erheblichen Beeinträchtigungen des Menschen und der menschlichen Gesundheit zu erwarten.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im November 2024 erfolgte eine Begehung des Plangebietes zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Biotope

Derzeitiger Zustand

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet. Der Bestandsplan ist als Anlage beigefügt.

Teilbereich 1 (Biogasanlage)

Grünfläche (SGr)

Die Fläche im Norden unterliegt regelmäßigen Pflegeeingriffen, sodass sich hier eine Rasenfläche ausgebildet hat. In diesem Bereich wurde in den letzten Jahren für den Leitungsbau mehrfach in den Boden eingriffen. Diese Fläche wird für die kurzfristige Lagerung von Materialien genutzt.

Grünland (GYy)

Die tieferliegenden Bereiche im Süden gelten als Dauergrünland und werden als Pferdeweide genutzt. Sie sind durch einen Geländesprung im Norden von der restlichen Biogasanlage abgegrenzt und durch einen Koppelzaun umgeben.

Acker (AAy)

Im Süden des Teilbereichs befindet sich ein intensiv ackerbaulich genutzter Bereich.

Knick (HWy, §)

An den Rändern des Geltungsbereichs befinden sich mehrere Knicks.

Der nördliche Knickabschnitt am östlichen Randbereich wurde als Ausgleich für die Bodenversiegelung und zur Eingrünung im Zusammenhang mit der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 angelegt. Auf dem älteren, südlichen Knickabschnitt stocken vier Eichen mit Durchmessern von ca. 35 cm – 90 cm als Überhälter.

Im Südwesten verläuft ein weiterer Knick entlang des Grünlandes und eines Grabens.

Verkehrsflächen (SVt)

Im Osten befindet sich ein Wendeplatz, der teilversiegelt ausgeführt ist. Ein Weg schafft die Anbindung zu den südlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen und die Straße Trömbek.

Außerhalb schließen sich im Süden landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Nordwesten befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle und die vorhandenen Biogasanlage.

Teilbereich 2 (BHKW)

Im Süden der Teilfläche befindet sich eine Lagerfläche (SLy), die durch einen Knick (HWy, §) von der nordlichen, als Pferdeweide genutzten, Teilfläche (GYy) abgegrenzt wird. Der Knick ist überwiegend mit Hasel bestockt. Lagerplatz und Pferdekoppel werden von einem wasserdurchlässig ausgeführten Weg (SVt) umgeben.

Außerhalb schließen sich westlich eine gewerblich genutzte Fläche (Dorfstraße 8) und das Gelände der Holtseer Landkäserei an; nördlich befindet sich ein Reitplatz; südlich des Teilbereiches sind zwei größere Klärbecken vorhanden.

Pflanzen

Weite Teile des Plangebietes sind bereits versiegelt oder durch die bisherige Nutzung (Grünland, Weide, Lagerplatz) geprägt und dadurch als Pflanzenstandort eingeschränkt. Weniger eingeschränkte Lebensräume für heimische Pflanzenarten bieten die Knicks im Plangebiet.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen bezüglich streng geschützter Pflanzenarten sind daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Die Nutzungen des Plangebietes werden bei Nichtdurchführung der Planung weitergeführt. Die geschützten Knicks würden an ihren Standorten vollständig erhalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt werden.

Auswirkung der Planung

Durch die Erweiterung werden im Teilbereich 1 bisher landwirtschaftlich genutzte Acker- und Grünlandflächen sowie eine als Lagerplatz genutzte Fläche in Anspruch genommen. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden mit technischen Anlagen (Gärrestlager und Gaslager) bebaut und als Havarieraum benötigt. Der Havarieraum wird durch einen Havariewall begrenzt. Diese Bereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Eine Rodung von Gehölzen ist nicht vorgesehen.

Im Teilbereich 2 erfolgt eine Bebauung des Lagerbereiches und einer Pferdeweide. Diese Bereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Es ist die Rodung eines Knickabschnittes auf einer Länge von ca. 30 m vorgesehen.

Im Rahmen der parallelen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 erfolgte eine Schornsteinhöhenberechnung. Darin wurde ermittelt, dass die Anlage in keinem gesetzlich geschützten Biotop und in keiner Waldfläche einen Eintrag von mehr als 5 kg/ha*a verursacht, sodass gemäß Anhang 9 der TA Luft keine weiteren Prüfschritte erforderlich waren.

Weiterhin liegen keine FFH-Gebiete im Wirkraum nach Anhang 8 TA Luft (Stickstoffeintrag >0,3 kg//ha*a).

Das Vorhaben hat unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Zwar steht landwirtschaftliche Nutzfläche als Pflanzenstandort nicht mehr zur Verfügung, durch die Nutzung selbst ist dieser jedoch als eingeschränkt anzusehen. Die geplanten Eingriffe in das Knicknetz (Rodung) werden außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.

Tiere

Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei Umsetzung der geplanten Neubebauung des Vorhabengebietes Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung als unterdurchschnittlich bewertet werden. Hochwertigere Lebensräume bieten die Knicks. Vorbelastungen bestehen durch die landwirtschaftliche Nutzung. Insgesamt sind die beiden Teilbereiche durch den menschlichen Einfluss vorgeprägt.

Die LANIS-Datenbank des LfU (Stand Oktober 2024) enthält für das Plangebiet keine und die nähere Umgebung einzelne Hinweise auf Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Vogelarten. Dabei handelt es sich um Fledermaus-Nachweise entlang der Sehestedter Straße und der Dorfstraße sowie Brutnachweise des Uhus in den Waldgebieten Harzhof und Towersee.

Säugetiere

Konkrete Hinweise auf ein Vorkommen heimischer Fledermäuse liegen für beide Teilbereiche nicht vor.

Innerhalb des Teilbereichs 1 ist auf den Knicks älterer Baumbestand vorhanden, der aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur eine besondere Lebensraumeignung für heimische Fledermäuse aufweist. Eine Rodung des Baumbestandes ist nicht vorgesehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Fledermäuse die Erweiterungsfläche als Nahrungshabitat nutzen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich um ein für den Fortbestand der Population essenzielles Nahrungshabitat handelt, da im Umfeld ausreichend vergleichbare Strukturen vorhanden sind. Von einer Betroffenheit von Fledermäusen ist nicht auszugehen.

Innerhalb des Teilbereiches 2 verläuft ein Knick, dessen Gehölzbestand aufgrund fehlender Überhälter keine besondere Lebensraumeignung für heimische Fledermäuse aufweist. Eine Betroffenheit von Fledermäusen besteht nicht.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Wald-Birkenmaus, Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (MELUND 2020) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt somit nicht vor.

Vögel

Eine besondere Nutzung der Fläche durch Rastvögel ist aufgrund des engen räumlichen Zusammenhanges mit der bebauten Siedlung nicht zu erwarten. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen.

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausstattung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvogelvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen und die landwirtschaftliche Nutzung lassen ein Vorkommen von Brutvögeln insbesondere im Bereich der Gehölze erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.

Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, B = Gebäudebrüter, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaOG++b
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GoldammerEmberiza citrinellaOG++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MehlschwalbeDelichon urbicumB+3b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RauchschwalbeHirundo rustica B+3b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StarSturnus vulgarisGBV3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. nur auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Hänfling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Star eingestuft (RL BRD 2021). Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt deutlich geringer ausfallen, als in der Potenzialanalyse darstellt. Die zu erwartenden Arten sind generell störungsunempfindlich und an die Nähe zum Menschen gewöhnt.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) bieten flächige Gehölzstrukturen geeignete Teillebensräume. Offene Flächen sind potenzielle Lebensräume für Offenlandarten (u.a. Fasan, Goldammer).

Wiesenvögel (z.B. Rotschenkel, Großer Brachvogel) sind im intensiv ackerbaulich genutzten Plangebiet angrenzend an die bebaute Siedlung aufgrund der geringen Lebensraumeignung, der vorhandenen Störungen und der sichtbeschränkenden Vertikalstrukturen nicht zu erwarten.

Amphibien

Der vorhandene Graben weist steile und bewachsene Ufer auf. Insgesamt ist er somit wenig als Amphibienlebensraum - insbesondere für generell anspruchsvollere, streng geschützte Arten - geeignet.

In den LANIS-Daten des LfU sind im Umkreis von 2 km keine Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten verzeichnet.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Arten nicht erwarten. Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen, zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum bekannten Verbreitungsgebiet (MELUND 2020). Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit und Heldbock sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen, wie sie im Plangebiet nicht vorzufinden sind. Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im landwirtschaftlich geprägten Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Libellenarten, Fische, Weichtiere und Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer im Plangebiet ebenfalls auszuschließen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Die Nutzung des Plangebietes wird bei Nichtdurchführung der Planung weitergeführt. Eine Umwallung wäre aufgrund der gesetzlichen Vorschriften auch ohne die Planung erforderlich. Ggf. würde diese ohne das geplante Gärrestlager einen kleineren Bereich umfassen bzw. niedriger ausfallen.

Auswirkung der Planung

Im Rahmen der Planung ist keine Rodung stärkerer Bäume oder der Abriss von Gebäuden vorgesehen. Die Knicks im Teilbereich 1 bleiben erhalten. Durch die zusätzlichen Versiegelungen am Rand der vorhandenen Biogasanlage ist nicht mit einer erheblichen Veränderung des Artengefüges innerhalb des Plangebietes zu rechnen. Eine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Tierarten konnte ausgeschlossen werden.

Im Teilbereich 2 muss ein Knickabschnitt gerodet werden. Überhälter sind in diesem Knickabschnitt nicht vorhanden. Zum Schutz potenziell vorkommender Brutvögel sind die Rodungsarbeiten nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar zulässig. Im unmittelbaren Umfeld sind ausreichend vergleichbarer Strukturen vorhanden, sodass die Funktionalität der Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Bei Berücksichtigung dieser Bauzeit kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen für Brutvögel ausgeschlossen werden.

Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere/Biologische Vielfalt. Potenzielle Lebensräume bieten die Knicks für Brutvögel. Die potenziellen Lebensräume werden weitestgehend erhalten bzw. ausgeglichen. Spezielle artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen können die Auswirkungen als unerheblich nachteilig eingestuft werden.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Der Teilbereich 1 wird landwirtschaftlich und als Lagerplatz genutzt. Der Teilbereich 2 wird als Lagerplatz und Pferdeweide genutzt. Vollversiegelte Flächen liegen nicht vor.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde die bisherige Nutzung fortgeführt wie bisher. Die landwirtschaftlichen Flächen im Teilbereich 1 würden nicht aus der Nutzung genommen werden.

Auswirkungen der Planung

Durch die Bauleitplanung wird im Teilbereich 1 die Umnutzung von landwirtschaftlicher Nutzfläche zu einem Gebiet für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien möglich. Hierfür wird Acker- und Grünland dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen.

Teilbereich 1:

Größe des Teilbereichs ca. 1,33 ha

Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche: ca. 1,19 ha

Gewinn von Gebieten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: ca. 1,33 ha

Der Teilbereich 2 wird nicht landwirtschaftlich genutzt.

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind durch den Verlust landwirtschaftlich genutzter Fläche gegeben und als erheblich nachteilig zu bewerten. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien begründet und nicht vermeidbar.