Planungsdokumente: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Holtsee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1 Verwendete Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten

Methodische Grundlage für den Umweltbericht ist die Auswertung der vorhandenen Unterlagen sowie die planerische Einschätzung auf Basis dieser Unterlagen und der Ortsbegehung mit Biotoptypenkartierung. Darüber hinaus werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein Lärmgutachten und eine Schornsteinhöhenberechnung in der Planung berücksichtigt.

Das Prüfverfahren ist nicht technischer, sondern naturwissenschaftlicher Art. Die Geländeaufnahmen und Kartierungen wurden gemäß den Hinweisen des gemeinsamen Runderlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 09.12.2013 vorgenommen. Die Informationen des LfU aus der LANIS Datenbank wurden für die Erarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange ausgewertet.

Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten, technische Lücken oder fehlende Kenntnisse wurden nicht festgestellt.

5.2 Maßnahmen zur Überwachung

Nach § 4c Satz 1 BauGB muss die Kommune im Rahmen des ‚Monitorings‘ die vorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung überwachen bzw. im Rahmen der Überwachung auch die entsprechenden unvorhergesehenen Auswirkungen ermitteln, um so in der Lage zu sein, ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hierzu sind folgende Überwachungsmaßnahmen geeignet:

  • Für den gesamten Geltungsbereich regelmäßige Überwachungstermine in kurzfristigen Abständen im Rahmen der Bauausführung bis zur Fertigstellung zur Überwachung der baubedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Für den gesamten Geltungsbereich unregelmäßige Überwachungstermine in mittel- bis langfristigen Abständen zur Überwachung der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Die o.g. Überwachung erfolgt im Regelfall durch ‚Inaugenscheinnahme‘ und unter räumlicher Berücksichtigung unmittelbar angrenzender Flächen.

Auf die rechtliche Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vollzugskontrolle der Festsetzungen, wird hier allgemein hingewiesen. Diese bleibt unabhängig vom Monitoring unberührt.

Die Überwachung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung folgender Projektwirkungen bzw. Schutzgüter:

  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Festsetzungen in den parallel aufgestellten verbindlichen Bauleitplanungen (hier insbesondere der zulässigen Bodenversiegelungen).
  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Hinweise im Text (Teil B) der parallel aufgestellten verbindlichen Bauleitplanungen.
  • Genereller Schutz und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches vor Baubetrieb.
  • Kontrolle der Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit Mutter- bzw. Oberboden.
  • Unvorhergesehene Vorkommen gefährdeter / geschützter Arten und Berücksichtigung von Artenschutzbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG.
  • Unvorhergesehene Vorkommen sonstiger schädlicher Bodenveränderungen (§ 2 LBodSchG).
  • Unvorhergesehene Vorkommen von Kultur(Boden)denkmälern (§ 15 DSchG).
  • Generelle Kontrolle zur Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahme.

5.3 Zusammenfassung

Die Gemeinde Holtsee beabsichtigt ihren Flächennutzungsplan zu ändern und zwei Bebauungspläne aufzustellen, um den Erhalt und die Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage sowie den Ausbau des Fernwärmenetzes zu ermöglichen.

Die 16. Änderung umfasst zwei Teilbereiche. Beide Teilbereiche sollen im Zuge der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes als Sonstige Sondergebiete mit dem Zusatz „BHKW“ bzw. „Biogasanlage“ dargestellt werden.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:

Im Teilbereich 1 ist die Errichtung eines Gärrestlagers und eines Gasspeichers vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht geplant. Durch die betrieblichen Erweiterungsabsichten im Teilbereich 1 (gasdichter Gärrestbehälter und Gaslager) ist keine wesentliche Änderung der Immissionssituation zu erwarten.

Im Teilbereich 2 ist ein BHKW inkl. Wärmepufferspeicher vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht geplant. Im Rahmen der parallel aufgestellten verbindlichen Bauleitplanung sind ein schalltechnisches Gutachten und eine Schornsteinhöhenberechnung inkl. Ausbreitungsrechnung zu Geruch erstellt und berücksichtigt worden.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Aufgrund der bisherigen Nutzung beide Teilbereiche als Lebensraum besonders oder streng geschützter Arten weitgehend ungeeignet.

Im Teilbereich 2 ist eine Knickrodung vorgesehen. Der Knick wird über ein Ökokonto-Knick ausgeglichen. Zum Schutz potenziell vorkommender Brutvögel sind Knickrodungsarbeiten nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar zulässig.

Zur Beurteilung der Stickstoffdeposition wurde ein Gutachten erstellt. Die Berechnungen haben ergeben, dass in keiner Waldfläche und in keinem gesetzlich geschützten Biotop Stickstoffeinträge von mehr als 5 kg/(ha*a) verursacht werden. Der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition nach Anhang 9 der TA Luft ist gewährleistet.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird durch die geplante Bebauung zusätzlich versiegelt. Es findet ein Verbrauch landwirtschaftlich genutzter Fläche statt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an der Nutzung regenerativen Energien begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.

Schutzgut Boden: Im Plangebiet ist die Errichtung neuer Anlagen vorgesehen. Eine entsprechende Bilanzierung wird im Rahmen der parallel aufgestellten Bebauungspläne für die Neuversiegelung erstellt. Der Ausgleich erfolgt über Ökokonten außerhalb des Plangebietes.

Schutzgut Wasser: Für den Teilbereich 1 wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine Berechnung nach A-RW 1 berücksichtigt. Zum Schutz der Gewässer ist ein Havariewall vorgesehen.

Auswirkungen auf oberirdische Gewässer sind im Teilbereich 2 nicht zu erwarten, da keine Gräben, Vorfluter, Fließ- oder Stillgewässer im Plangebiet vorhanden sind. Das Niederschlagswasser soll im Planbereich versickern. Eine Anwendung des Erlasses zu den wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser (A-RW1) ist aufgrund der hier greifenden Bagatellgrenze nicht erforderlich.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung der Sondergebietsfläche sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des (Klein-)Klimas und der Luft zu erwarten.

Schutzgut Landschaft: Das Ortsbild ist u.a. durch die baulichen Anlagen der Landkäserei Holtsee und die vorhandenen Biogasanlage vorbelastet. Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes werden durch die Beschränkung der Höhe baulicher Anlagen und die Neuanlage eines Walles mit Bepflanzung gemindert.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturdenkmale sind im Bereich des Plangebietes nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter erfolgen nicht.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung und der durch die Planung zu erwartenden Wirkfaktoren auszuschließen. Zur Beurteilung der Stickstoffdeposition wurde im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 16 ein Gutachten erstellt. Die Berechnungen haben ergeben, dass keine Stickstoffeinträge über 0,3 kg /(ha*a) in die nächstgelegenen FFH-Gebiete verursacht werden. Das Abschneidekriterium nach Anhang 8 TA Luft für FFH-Gebiete wird somit unterschritten. Es ist keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Holtsee sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden.. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen. Ein Knickabschnitt kann nicht erhalten werden und muss ersetzt werden.

Nach Durchführung aller in der Bauleitplanung vorgesehenen Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.