Planungsdokumente: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Holtsee

Begründung

1.4.1 Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021

Gemäß der Fortschreibung des Landentwicklungsplanes 2021 liegt das Plangebiet im ländlichen Raum und in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung.

Im Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zum Thema „Windenergie an Land“ (Juni 2024) sind für das Plangebiet und die nähere Umgebung keine Darstellungen enthalten.

1.4.2 Regionalplan für den Planungsraum III

Der Regionalplan für den Planungsraum III (2000) stellt den Ort Holtsee in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung dar.

Gem. Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2023) liegt das Plangebiet im ländlichen Raum sowie in einem Entwicklungsgebiet für Tourismus und Erholung.

Gem. der Teilfortschreibung des Regionalplanes zum Sachthema Windenergie an Land für den Planungsraum II (2020) befinden sich östlich des Plangebietes zwei Vorrangflächen für Windenergieanlagen. Die Vorrangfläche PR2_RDE_035 liegt ca. 560 m südöstlich, die Vorrangfläche PR2_RDE_034 ca. 1,9 km nordöstlich des Teilbereiches 1.

Im Radius von 4 km um den Teilbereich 1 befinden sich zudem die Vorrangflächen PR2_RDE_025, PR2_RDE_042 und PR2_RDE_039.

Die nächstgelegene bestehende Windenergieanlage befindet sich in einem Abstand von ca. 2,0 km innerhalb der Vorrangfläche PR2_RDE_034.

1.4.3 Flächennutzungsplan

Der im Rahmen der 2. Änderung des B-Planes Nr. 7 aufgestellte Teilbereich 1 wird in der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde aus dem Jahr 2014 für den baulichen Bestand bereits als Sondergebiet ‚Biogasanlage‘ dargestellt. Die Erweiterungsbereiche sind als Flächen für die Landwirtschaft und als Maßnahmenflächen enthalten.

Für den Teilbereich 2 stellt der Flächennutzungsplan in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 1973 den Bereich der Zufahrt innerhalb gemischter Bauflächen dar; der übrige Planbereich liegt innerhalb von Flächen für die Landwirtschaft.

In der Aufstellung der 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 wird der Teilbereich 1 im Wesentlichen als Sonstiges Sondergebiet ‚Biogasanlage‘ (gem. § 11 BauNVO) festgesetzt; für den Teilbereich 2 erfolgt eine Festsetzung als Sondergebiet ‚BHKW‘. Diese geplanten Festsetzungen für den Erweiterungsbereich in Teilbereich 1 und das Sondergebiet in Teilbereich 2 weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.

Im Zuge der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen beide Teilbereiche als Sonstige Sondergebiete mit dem Zusatz „Biogasanlage“ bzw. „Blockheizkraftwerk“ dargestellt werden.