Planungsdokumente: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes "Blockheizkraftwerk Schönhagen" für ein Gebiet westlich der Ortslage Schönhagen und nördlich der "Ostseestraße" der Gemeinde Brodersby

Begründung

2.1 Allgemeine Ziele der Planung

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. In dieser wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt.

Die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde notwendig, um für den Aufbau eines regionalen Wärmenetzes durch einen örtlichen Biogasbetreiber ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten und die Gemeinde mit Erneuerbaren Energien versorgen zu können. Auf einer Gesamtfläche von ca. 8.045 m² soll der für die Versorgung des Gebietes notwendige Stützpunkt in Form eines Blockheizkraftwerkes sowie dazu benötigten Anlagen ermöglicht werden.

Die Biogasanlage im Ortsteil Schuby der Nachbargemeinde Dörphof wurde ursprünglich als privilegierte Anlage neben dem zugehörigen, alteingesessenen landwirtschaftlichen Betrieb errichtet. Im Zuge der Ressourcen-Schonung mittels Nutzung der anfallenden Abwärme wurde in den vergangenen Jahren durch den ortsansässigen Betreiber der Ausbau eines regionalen Fernwärmenetzes für die Ortslage Dörphof und Karby vorbereitet, an die einzelne Wohngebäude und das Neubaugebiet ‚Dörpskoppel‘ sowie die Grundschule und die geplante KiTa bereits angeschlossen sind.

Aktuell ist eine deutliche Vergrößerung dieses Fernwärmenetztes in die Gemeinde Brodersby geplant. So sollen zukünftig das Neubaugebiet ‚Alter Meierhof‘ sowie insbesondere die Rehaklinik Schönhagen und das Ferienlager des Hamburger Sportbundes in Schönhagen angeschlossen werden. Mittelfristig ist zudem sie Erweiterung des Netzes für den südlichen Bereich Schönhagens vorgesehen.

Zur effizienten Verteilung der Fernwärme ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) mit Wärmepufferspeicher und Notheizung erforderlich. Hierbei dient der Wärmepufferspeicher der Deckung kurzzeitiger Bedarfsspitzen, die Notheizung wird für den Fall installiert, dass z.B. durch einen Komplettausfall der Biogasanlage kurzfristig keine Wärmeversorgung sichergestellt werden kann. Diese Anlage sollte möglichst nah an den Hauptverbrauchern (Rehaklinik und Hamburger Sportbund) und an einer geraden Leitungstrasse für die Gasleitung aus Richtung Dörphof errichtet werden.

Konkret ist über den parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Errichtung folgender Anlagen geplant:

  • Biogas-BHKW (2.500 kw),
  • Travo (2.500 kw),
  • Biogasniedrigdruckspeicher (ca. 20.000 m³, ca. 42 m Durchmesser),
  • Wärmepufferspeicher (2.500 m³, ca. 16 m Durchmesser),
  • Hackschnitzelheizung (980 kw Leistung)
  • mit einem Hackschnitzellagerraum in einer Halle (ca. 25 m x 15 m).

Ziel der Aufstellung der F-Plan-Änderung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist somit die nachhaltige Weiterentwicklung des vorhandenen Anlagenstandortes, die Stärkung der Gemeinde Brodersby auf dem Bioenergiesektor, die Schaffung von zusätzlichen Einkommens- und Entwicklungsperspektiven für die örtliche Landwirtschaft sowie die standortverträgliche Einbindung des Sondergebietes 'Blockheizkraftwerk' in das Orts- und Landschaftsbild.

Mit Inkrafttreten des novellierten Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) Schleswig-Holstein am 29. März 2025 hat das Land die bundesgesetzliche Verpflichtung im Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) zur Erstellung eines Wärmeplans im § 10 EWKG umgesetzt. Das EWKG bestimmt nun die Gemeinden als planungsverantwortliche Stelle (PVS) und verpflichtet flächendeckend alle 1.104 Kommunen in Schleswig-Holstein zur kommunalen Wärmeplanung. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 und der parallel aufgestellten 16. Flächennutzungsplanänderung kommt die Gemeinde Brodersby diesem gesetzlichen Grundsatz nach.

Die Planung entspricht aus Sicht der Gemeinde den in Kap. 2.3, Ziff. 7 G des LEP 2021 dargelegten Grundsätzen, wonach die Voraussetzungen für eine leistungsfähige, flächenbezogen nachhaltig wirtschaftende Landwirtschaft erhalten und weiter verbessert werden sollen. Eine besondere Rolle für die Landwirtschaft wird die Erzeugung und Nutzung der Erneuerbaren Energien spielen.

Die Planung entspricht aus Sicht der Gemeinde weiterhin den in Kap. 4.5, Ziff. 6 G des LEP 2021 dargelegten Grundsätzen, wonach zur Verbesserung des Energienutzungsgrades und im Interesse der Umwelt und des Klimaschutzes die Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung sowie der Nutzung industrieller Abwärme und von Energiespeichern ausgeschöpft werden sollen. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sollten möglichst auf Basis regenerativer Energiequellen sowie flexibel und mit einem Wärmenetz betrieben werden. Dies soll insbesondere dort angestrebt werden, wo ein nennenswerter Wärme- und Kältebedarf besteht, wie in Wohn- und Gewerbegebieten. Hierzu soll auch der Aus- und Neubau von Fern- und Nahwärmenetzen beitragen.

Die Planung entspricht aus Sicht der Gemeinde zudem den in Kap. 4.8, Ziff. 2 G des LEP 2021 dargelegten Grundsätzen, wonach die Landwirtschaft insbesondere […] zur Erzeugung und Nutzung der Erneuerbaren Energien beitragen soll.

2.2 Ziele übergeordneter Rechtsbestimmungen

Durch die Umsetzung der Planung wird ein Blockheizkraftwerk in Verbindung mit einer bestehenden Biogasanlage weiterentwickelt und langfristig erhalten. Ziel ist die Förderung regenerativer Energien und die Minderung von Treibhausimmissionen im Hinblick auf den anthropogenen Klimawandel.

Die Planung erfüllt demnach die Grundsätze folgender Rechtsbestimmungen und Gesetze:

1) Baugesetzbuch (BauGB)

  • § 1 Abs. 6 :Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

Nr. 7f): die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

2) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

  • § 1 (1):Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
  • §1 (2): Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland […] auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
  • § 1 (3): Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.
  • § 2: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

3) Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz (WPG 2026),

  • § 4 (1): Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten erstellt werden.

4) Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)

  • § 3 (4): Im Rahmen der Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes und der Energieeinsparung, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.
  • § 10 (1): Die Gemeinden sind die planungsverantwortliche Stelle im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes. Als solche sind die Gemeinden verpflichtet, einen Wärmeplan nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes und der Modifizierungen dieses Gesetzes zu erstellen und fortzuschreiben. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe der Wärmeplanung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Die Erstellung von gemeindegebietsübergreifenden Wärmeplänen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zulässig.

Dieses Anfang 2017 von der Landesregierung verabschiedete und zuletzt 2025 überarbeitete Gesetz bildet eine rechtliche Grundlage für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaschutzanpassungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein. Zudem werden mit dem Gesetz zentrale Klimaschutzziele für das Land festgeschrieben. Die Landesregierung erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende Maßnahmen um. In der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans des Landes Schleswig-Holstein von 2021 werden bereits konkrete Grundsätze zur Anpassung an den Klimawandel aufgeführt.

5) Landesentwicklungsplan (LEP 2021)

  • Ziff. 2.3 (ländliche Räume), 7 G: Die Landwirtschaft ist ein prägender Wirtschaftsbereich der ländlichen Räume. Die Voraussetzungen für eine leistungsfähige, flächenbezogen nachhaltig wirtschaftende Landwirtschaft sollen erhalten und weiter verbessert werden. Eine besondere Rolle für die Landwirtschaft wird die Erzeugung und Nutzung der Erneuerbaren Energien spielen.
  • Ziff. 4.5 (Energieversorgung), 3 G: Planungen und Maßnahmen der Energiewende, insbesondere die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien, liegen im öffentlichen Interesse und sollen dem Klimaschutz und der Versorgungssicherheit dienen. 4 G: Die energietechnische und energiewirtschaftliche Verbindung der Bereiche Strom, Wärme und Mobilität sowie deren jeweiliger Infrastrukturen soll mit dem Ziel der Umstellung fossiler Energieträger auf Erneuerbare Energien bei gleichzeitiger Flexibilisierung der Energienutzung in den verschiedenen Sektoren verwirklicht werden. Die Sektorenkopplung sowie die Speicherung und Umwandlung von erneuerbarem Strom sollen insbesondere die Nutzung von erneuerbarem Strom in den Sektoren Strom, Wärme und Mobilität erleichtern und erhöhen.

8 G: Der Einsatz von Ersatzbrennstoffen, bei dem möglichst auch die anfallende Abwärme einer Nutzung zugeführt wird, soll unterstützt werden, soweit eine stoffliche Verwertung nicht möglich ist.

  • Ziff. 4.8 (Landwirtschaft), 1 G: Die Landwirtschaft soll in allen Teilen des Landes als ein raumbedeutsamer und die Kulturlandschaft prägender Wirtschaftszweig erhalten und nachhaltig weiterentwickelt sowie in ihrer ökologischen, sozialen und ökonomischen Funktion gesichert werden.

2 G: Die Landwirtschaft soll insbesondere […] zur Erzeugung und Nutzung der Erneuerbaren Energien beitragen.

  • Ziff. 6.1 (Klimaschutz), 1 G: Eine nachhaltige Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen, zur Verringerung des Energieverbrauchs und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien beitragen.

6) Regionalplan für den Planungsraum III (2001)

  • 7.4 (3): Der Bau weiterer Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen soll neben den bereits vorhandenen Blockheizkraftwerken verstärkt vorangetrieben werden […]. Neben den bisher eingesetzten Antriebsstoffen Diesel, Rapsöl und Erd-, Faul- oder Deponiegas soll insbesondere der Einsatz von Biomasse verstärkt und gefördert werden. […].“

  • 3. Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum II (2026):
  • Kapitel „Klimawandel“: Der Klimawandel und der Anstieg des Meeresspiegels sind zunehmend spürbar. Die aus der globalen Erderwärmung resultierenden Folgen sind eine der zentralen Herausforderungen unserer Zeit, die es mit konsequentem Klimaschutz zu mildern gilt. Zum globalen Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen muss auch im Planungsraum ein Beitrag geleistet werden. Im Vordergrund steht dabei der Ausbau der Erneuerbaren Energien und des dafür notwendigen Leitungsnetzes, der Aufbau einer klimaneutralen Wärmeversorgung sowie der Umstieg auf eine klima- und umweltfreundliche Mobilität. Darüber hinaus gilt es, sich im Planungsraum durch kommunale und regionale Anpassungsstrategien und -maßnahmen auf die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels einzustellen, den Hochwasser- und Küstenschutz zu verstärken, die Trinkwasserversorgung zu sichern und die Landwirtschaft neu auszurichten.

Die Belange der Regionalplanung sind auch im Zusammenhang mit den Zielen des „Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)“ zu sehen. Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch soll gesteigert werden auf 65 Prozent bis zum Jahr 2030 und 100 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050. Diese Ziele sollen nach § 4 Abs. 4 EEG 2023 u.a. durch eine jährliche installierte Leistung von 8.400 Megawatt bis zum Jahr 2030 erreicht werden.

2.3 Standortalternativen

Die Gemeinde hat im März 2026 eine Standortalternativenprüfung für die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes erstellt (s. Anlage).

Die Untersuchung legt folgende Rahmenbedingungen für die Errichtung des BHKW-Standortes fest:

Das BHKW sollte möglichst nah an den Hauptverbrauchern und an einer geraden Leitungstrasse für die Gasleitung aus Richtung Dörphof errichtet werden. Die Fernwärme soll auf ihrem Weg auch das Neubaugebiet „Alter Maierhof“ und im Anschluss Großteile des Ortsteils Schönhagen anbinden.

Gleichzeitig ist sich die Gemeinde ihrer Verantwortung bewusst, ihre Einwohner vor übermäßiger Lärmbeeinträchtigung zu schützen. Der Betrieb von BHKWs in Wohn- und Ferienhausgebieten kann zu tieffrequentem Lärm führen, der in die Wohn- und Schlafzimmer störend eindringen kann. Einzelfallbezogene sorgfältige Planungen sind daher notwendig, um die Lebensqualität in Wohn- und Ferienhausgebieten zu erhalten.

In Schönhagen gibt es zudem weitere Ausschlussflächen, in denen der Bau eines BHKWs aus Sicht der Gemeinde ausdrücklich nicht gewünscht ist:

  • Die Flächen nördlich der Ortslage sind Überschwemmungsgebiete in Bezug auf Küstenhochwasser.
  • Östlich der Ortslage liegt die Ostseeküste mit Natura 2000-Gebieten.
  • Der Norden und Nordosten des bestehenden Siedlungsbereiches sind überwiegend touristisch genutzt. Eine Erweiterung der touristischen Nutzung ist mittel- bis langfristig für die südlich angrenzenden Gebiete östlich der Ostseestraße geplant.
  • Der Bereich westlich der Rehaklinik bis zum Ferienbauernhof am Eiskellerweg dient als Schutzbereich um die Klinik.
  • Der Bereich südwestlich der Ortslage dient der mittel- bis langfristigen Siedlungserweiterung für Dauerwohnen.
  • Südlich der Ortslage, östlich der Ostseestraße soll ein großer Bereich für den Ortseingang und freie Sichtachsen in Richtung Ostsee, insbesondere im Hinblick auf die anreisenden Touristen, freigehalten werden.

Zusammenfassend gelten für die Standortwahl des BHKW folgende Rahmenbedingungen:

  • Lage südlich oder westlich des Ortsteils Schönhagen, außerhalb der o.g. Ausschlussflächen,
  • möglichst nah an den Hauptverbrauchern, um Leitungsverluste zu minimieren,
  • verkehrlich angebunden,
  • keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsbestandteilen.

Zusammenfassend ergeben sich folgende Ergebnisse aus der Standortalternativenprüfung:

Aus der vorhergehenden Flächenbetrachtung ergibt sich, dass es zur beabsichtigten Planfläche im Westen der Ortslage Schönhagen (Fläche 2) zwei in etwa gleichwertige Alternativen gibt, um dem mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgten vorrangigen Ziel der Gemeinde Brodersby zu entsprechen, die Rahmenbedingungen für die Errichtung des für den Ausbau des Fernwärmenetzes im Ortsteil Schönhagen erforderlichen BHKWs zu schaffen.

Da die Fläche 3 jedoch nicht für eine Bebauung durch ein BHKW zur Verfügung steht und sich die Fläche 2 im Besitz der Gemeinde befindet, stehen in diesem Fall die wirtschaftlichen Gründe über der gleichwertigen Eignung der Alternativflächen. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass der Ausbau des gemeindlichen Fernwärmenetzes zu wirtschaftlich attraktiven Bedingungen erfolgt und auf gemeindeeigenen Flächen auch langfristig am Standort gesichert wird.Aus diesen Gründen hat sich die Gemeinde Brodersby für den Bau des BHKWs auf der Fläche südlich des Gemeindeweges entschieden.

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