17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Zur Heide"

Sönderby

Verfahrensschritt

Öffentliche Auslegung - § 3 (2) BauGB

Zeitraum

Noch 10 Tage  

durchführende Organisation

Amt Schlei-Ostsee

Planungsanlass

k.A.

Ansprechperson

Amt Schlei-Ostsee Abteilung Bauen und Umwelt

Frau Levien Tel. 04351/7379-570 E-Mail: annika.levien@amt-schlei-ostsee.de

Datenschutzbeauftragter: Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Buss

E-Mail: dr.buss@rpm-recht.de

Aktuelle Mitteilungen

Ihre Ansprechpartner im Verfahren:

Mit dem Verfahren betraut ist Frau Annika Levien, Tel. 04351/7379-570, Anschrift Holm 13, 24340 Eckernförde

Wichtige Mitteilung für Bürger

Wappen

Die Gemeinde Rieseby lädt Sie recht herzlich zur Teilnahme an der nachfolgenden Bauleitplanung ein.

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Stellungnahme #M1005

Verfasser*in: Ministerium für Inneres Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig Holstein (IV 626)
Eingereicht am:

Mit Schreiben vom 16.07.2026 informieren Sie über aktualisierte Planunterlagen zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes. Gegenstand der Planung ist die Ausweisung einer ca. 8,78 ha großen Wohnbaufläche im Südwesten der Ortslage Rieseby. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet mit ca. 90 Wohnbaugrundstücken. Auf vier Grundstücken soll kleinteiliger Wohnraum mit jeweils 8 bis 14 Wohneinheiten entstehen. Darüber hinaus soll eine Seniorenwohnanlage mit bis zu 40 Wohneinheiten entwickelt werden. Insgesamt wird erwartet, dass mit der Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von 120 Wohneinheiten geschaffen werden. Im wirksamen Flächennutzungsplan wird die Fläche bislang als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll entsprechend geändert werden. Der Bebauungsplan Nr. 28 wird nicht parallel ausgelegt.

Die wohnbauliche Entwicklung im Süden der Ortslage Rieseby war bereits Gegenstand eines Planungsgespräches am 11.11.2020. Darüber hinaus hat die Landesplanung mit Schreiben vom 19.05.2026 zu der Planung bereits Stellung genommen. Damals wurde eine abschließende Stellungnahme zurückgestellt, da die Planung aus landesplanerischer Sicht noch mit der Stadt Eckernförde abgestimmt werden sollte. Darüber hinaus sollten Aussagen zur Alternativenprüfung und zum Bedarf ergänzt werden.

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17.12.2021 in Kraft getretenen Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 vom 25. November 2021 (LEP-VO 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 1409), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (GVOBl. Schl.-H., 2026/43, S. 2), dem Regionalplan für den Planungsraum III (Amtsbl. Schl.-H. 2001, Seite 49) sowie dem 3. Entwurf der Neuaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II (Amtsbl. Schl.-H. 2026/148).

In den Planunterlagen wurde eine Standortprüfung für das Wohngebiet ergänzt. Diese beruht grundsätzlich aus dem Bauleitplanverfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26. Die Landesplanung hält die Alternativenprüfung für nachvollziehbar. Darüber hinaus wurden in den Planunterlagen Aussagen zu den wohnbaulichen Bedarfen ergänzt. Insbesondere wird dargelegt, dass neben Nachfragen von Menschen aus der Gemeinde Rieseby selbst und aus benachbarten Orten weitere Bedarfslagen aufgrund der Erweiterung der Bundeswehrstandorte bestehen.

Aus den Planunterlagen geht hervor, dass die Stadt Eckernförde über die Planung informiert und um Stellungnahme gebeten wurde. Aus der Stellungnahme des Mittelzentrums geht u.a. hervor, dass die Stadt Eckernförde keine Bedenken gegenüber der Planung hat und davon ausgeht, dass die Gemeinde Rieseby mit der Planung ihrer Versorgungsfunktion nachkommt. Insofern geht die Landesplanung nunmehr von einer mit dem Zentralen Ort abgestimmten Planung aus.

Insofern wird bestätigt, dass der Planung keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

Seitens der Landesplanung wird jedoch darum gebeten, die Hinweise aus der Stellungnahme vom 18.05.2026 bezüglich eines stärker diversifizierten Wohnungsangebotes, der Bildung von zeitlichen gestreckten Realisierungsabschnitten sowie der Abschätzung der Auswirkungen auf die Infrastruktur in der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

Gez. Kretzschmar
(Fin Kretzschmar)

Stellungnahme #M2

Verfasser*in: Landesamt für Energie Geologie und Bergbau (LBEG)
Eingereicht am:

Gemeinde Rieseby, Kreis Rendsburg-Eckernförde, 17. Änderung des Flächennutzungsplanes. Hier: Frühzeitige Behördenbeteiligung im Rahmen der Festlegung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung (Scoping). Gilt gleichzeitig als Planungsanzeige nach § 11 LaplaG.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise:

Hinweise

Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS ® Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht.

Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.

Sofern Hinweise zu Salzabbaugerechtigkeiten und Erdölaltverträgen für Sie relevant sind, beachten Sie bitte unser Schreiben vom 04.03.2024 (Az. LID.4-L67214-07-2024-0001).

Sofern in diesem Verfahren Ausgleichs- und Kompensationsflächen betroffen sind, gehen wir davon aus, dass für alle Ausgleichs- und Kompensationsflächen die Festlegungen der Regionalen Raumplanung beachtet werden. In Rohstoffsicherungsgebieten sollten Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen erst nach einer vollständigen Rohstoffgewinnung erfolgen, da sonst ein späterer Rohstoffabbau erschwert bzw. verhindert werden kann. Die aktuellen Rohstoffsicherungskarten können über den NIBIS® Kartenserver des LBEG eingesehen oder als WMS (Web Map Service) abgerufen werden. Zudem ist im Bereich von Ausgleichs- und Kompensationsflächen für erdverlegte Hochdruckleitungen sowie bergbauliche Leitungen ein Schutzstreifen zu beachten, der von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenwuchs freizuhalten ist.

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.

Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Sacha Weege

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig

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