Planungsdokumente: 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.2.1 Auswirkungen auf Fläche

AuswirkungenEs werden rund 10,8 ha Fläche für eine Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen. Die Flächen schließen an die Ortsbebauung der Stadt Schleswig an und sind durch die vormalige Nutzung als Bundeswehrstandort vorbelastet. Insofern handelt es sich nicht um eine Neuerschließung sondern um eine Wiedernutzbarmachung von Siedlungsflächen. Eine Inanspruchnahme von naturgeprägten Flächen der freien Landschaft findet nicht statt. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind nicht erheblich.
Erhebliche Auswirkungen-

2.2.2.2 Auswirkungen auf Boden

AuswirkungenIm Bereich der rund 8,9 ha umfassenden Bauflächen (ohne Wasserflächen) werden vorhabenbedingt Böden, die größtenteils durch Aufschüttungen, Versiegelungsflächen und Beräumung vormaliger baulicher Anlagen anthropogen vorbelastet sind, erneut durch Baustellentätigkeiten (Abgrabungen, Aufschüttungen, Vermischungen, Verdichtungen) verändert. Hierdurch werden die natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraumfunktion, Funktion im Wasserhaushalt, Regulationsfunktion) erneut und zusätzlich beeinträchtigt. Durch die Darstellung von Bauflächen und Baugebieten werden ca. 4 ha Neuversiegelungen ermöglicht. Unterhalb von Versiegelungen werden die natürlichen Bodenprozesse größtenteils unterbunden. Aufgrund der Betroffenheit stark vorbelasteter Böden bei einer Flächengröße von weit unterhalb von 10 ha sind die Auswirkungen nicht erheblich. Die in zwei Bereichen auf rund 3 m u. GOK anstehenden Torfschichten können möglicherweise entfernt und gegen ein tragfähiges Material ersetzt werden. Die mögliche Entnahme der im Untergrund anstehenden Torfe bzw. deren Überbauung wird aufgrund der bereits vor Jahrzehnten erfolgten Aufschüttungen und Versiegelungen an den betroffenen Standorten nicht als erhebliche Beeinträchtigung gewertet.
Erhebliche Auswirkungen-

2.2.2.3 Auswirkungen auf Wasser

AuswirkungenDie Planung ermöglicht auf ca. 4 ha Neuversiegelungen. Für den Grundwasserhaushalt bedeuten die zusätzlichen Versiegelungen voraussichtlich eine erhöhte Ableitung von Oberflächenwasser aus der Fläche und damit eine Verringerung der Grundwassereinspeisung. Die zukünftigen Versiegelungsflächen liegen in einem Gelände, das bereits mit Entwässerungseinrichtungen erschlossenen ist. Aufgrund dieser Vorbelastung und vor dem Hintergrund des im UVPG angelegten Rahmens für städtebauliche Entwicklungen werden die Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts durch ca. 4 ha Neuversiegelungen nicht als erheblich gewertet. Zudem wird sich bei einer möglicherweise Erhöhung der Abflüsse die Einleitung von Oberflächenwasser in die Schlei erhöhen. Die zusätzlich erwirkten Einleitungen von Oberflächenwasser aus wenigen Hektar Versiegelungsflächen bewirken gegenüber dem großräumigen Einzugsgebiet der Schlei und dem umfangreichen Wasserkörper der 53,4 km² großen Wasserfläche nur eine geringfügige Veränderung der Einleitmenge. Die mengenmäßigen Auswirkungen sind nicht erheblich. Für das geplante Vorhaben wurde im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 103, aufbauend auf ein erstes Entwässerungskonzept, ein Fachbeitrag nach dem Regelwerk A-RW 1 zur Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz erstellt (M+O 2020). Diese Bewertungen sind auf spezielle Anforderungen ausgerichtet und umfassen lediglich einen Teilaspekt wasserrechtlicher Fragen. Gemäß des Fachbeitrags nach A-RW 1 verbleiben nach Abzug von Verdunstung und Versickerung von anfallendem Regenwasser zukünftig rund 2,75 ha abflussrelevanten Flächen. Aus diesen wird das Regenwasser über einen vorhandenen Kanal, der mit einem Reinigungsbauwerk nachgerüstet wird, sowie über eine neu herzustellende Einleitstelle (Notüberlauf) im Bereich der Spundwand in die Schlei eingeleitet. Dieses entspricht einer Abweichung zu einem anzunehmenden potenziell naturnahen Referenzzustand um rund 23 % und wird gemäß des angewendeten Regelwerks A-RW 1 als eine extreme Schädigung des Wasserhaushaltes eingeordnet. Aufgrund dieser Situation ist obligatorisch eine regionale Überprüfung durch die Untere Wasserbehörde erforderlich. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass sich das Plangebiet aktuell nicht in dem in der Wasserhausbilanz zu betrachtenden potenziell naturnahen Referenzzustand befindet, da bereits 2,1 ha (rund 20 % des Plangebiets) Versiegelungsflächen sowie eine Regenwasserkanalisation, die in die Schlei führt, vorhanden sind. Die derzeitig tatsächlichen Anteile an Verdunstung, Versickerung und Ableitung von Oberflächenwasser im Plangebiet sind nicht bekannt. Insofern kann an dieser Stelle keine direkte Gegenüberstellung der aktuellen und geplanten Situation erfolgen. Es ist anzunehmen, dass sich bei einer Betrachtung der abflussrelevanten Flächen des Planzustands gegenüber der aktuellen Situation eine etwas niedrigere Abweichung ergäben würde, als es gemäß Regelwerk für den Referenzzustand zu ermitteln ist. Eine maßgebliche Verringerung der Abweichung von 23 % auf unterhalb 15 %, die lediglich als deutliche und nicht extreme Schädigung zu bewerten wären, ist allerdings nicht zu erwarten. Bei der Anlage von Baugruben für Gebäude und Tiefgaragen kann es notwendig werden, die Baugruben temporär zu entwässern und das abgepumpte Wasser zu entsorgen. Hierbei kann es im nahen Umfeld zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels sowie zu einer Einleitung von verschmutztem Wasser in die Schlei kommen. Erheblichen Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, da die Wasserhaltung in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde erfolgt und die Auswirkungen nur temporär sind. Der Hafenausbau wird mit temporären Wassertrübungen durch Pfahlsetzungen im bestehenden Pionierhafen verbunden sein. Die Auswirkungen sind nicht erheblich, da sie vorwiegend den Hafen betreffen, maßgebliche Wassertrübungen des Schleiwassers nicht auslösen und es sich um eine ortsübliche Maßnahme im Küstenraum um die Stadt Schleswig handelt. Im Rahmen der Ortsentwicklung wird  vor dem Hintergrund wasserrechtlicher Erfordernisse  zum Schutz vor einem Eintrag von Leichtflüssigkeiten und Öl in die Schlei das vorhandene Entwässerungssystem mit einem Reinigungsbauwerk aufgerüstet. Damit wird der derzeitige Zustand verbessert. Nach Inbetriebnahme der zukünftigen Nutzungen sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schlei durch den Eintrag von schadstoffbelastetem Regenwassern nicht zu erwarten. Der im Plangebiet gelegene Tümpel könnte planmäßig überbaut werden. Aufgrund der geringen Größe von 23 m² und der Vorbelastung (Lage innerhalb einer mit Kraftfahrzeugen befahrenen Rasenfläche) wären die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser nicht erheblich. Teilbereiche der Bauflächen und Baugebiete befinden sich in einem Hochwasserrisikogebiet gemäß § 73 Abs. 1 WHG der Schlei. Bei Hochwasserereignissen könnten gegebenenfalls gelagerte wassergefährdende Stoffe in das Schleiwasser gelangen. Eine vorhabenbedingte maßgebliche Gefährdung des Gewässers ist allerdings nicht gegeben, da im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung ein ausreichender Hochwasserschutz verbindlich festzulegen ist. Im Bereich des heutigen Parkplatzes westlich des Veranstaltungszentrums "Freiheit" kann sich durch die geplante zukünftige Nutzung als Grünfläche eine geänderte Einstufung des Gefährdungs- und Handlungsbedarfs bezüglich einer dort möglicherweise anstehenden Altlast ergeben. Derzeit kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Herstellung der Öffentlichen Grünfläche nach Beseitigung von derzeit vorhandenen Oberflächenversiegelungen zukünftig mehr Regenwasser durch den Boden versickert und möglicherweise vorhandene Schadstoffe in das Grundwasser trägt.
Erhebliche AuswirkungenDer Wasserhaushalt kann, als Ergebnis einer durchgeführten Wasserhaushaltsbilanz nach dem Regelwerk A-RW 1, aufgrund einer Veränderung der Abflusswerte um möglicherweise mehr als 15 %, erheblich beeinträchtigt werden. Das Grundwasser kann nach Entsiegelungen im Bereich von zwei Altlastenverdachtsflächen möglicherweise durch eine Verlagerung von Schadstoffen erheblich beeinträchtigt werden. Die Möglichkeit einer Gefährdung des Grundwassers ist im Rahmen der Vorhabenumsetzung durch einen Fachgutachter zu klären und bei Erfordernis durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.