Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof für das "Baugebiet Alt Dörphof"

Begründung

3.6 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom versorgt.

Für die Versorgung des Plangebietes mit Wärme bietet ein lokaler Betreiber einer Biogasanlage im Ortsteil Schuby bietet die Möglichkeit, das Plangebiet durch Fernwärme zu versorgen. Es ist geplant, für die Versorgung mit Fernwärme einen Anschlusszwang im Rahmen der Grundstückskaufverträge vorzuschreiben.

Die Versorgung mit Trinkwasser wird durch den Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem in die Kläranlage der Gemeinde Dörphof.

Das anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der Bodenverhältnisse nicht vor Ort versickert werden. Durch den Wasser- und Verkehrskontor aus Neumünster wurde im Oktober 2021 ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erstellt und mit der unteren Wasserbehörde des Kreises abgestimmt. Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgendem Fazit: Die ermittelten Werte zeigen, dass das geplante Baugebiet zu einer extremen Schädigung des Wasserhaushaltes führt, resultierend aus den verringerten verdunstungswirksamen Flächenanteilen und den erhöhten abflusswirksamen Flächenanteilen. Um die Auswirkungen auf das Gewässer weitmöglichst zu verringern erfolgt eine Drosselung und Zwischenspeicherung des Oberflächenwassers in Speicherkanälen. Weiterhin werden folgende Festsetzungen zur Minimierung des Eingriffs in den Wasserhaushalt in den Bebauungsplan aufgenommen: Das Plangebiet wird in Richtung Westen/Südwesten durch eine 6,50 m breite Grünfläche vom Außenbereich abgegrenzt, innerhalb dieser Fläche ist eine Hecke anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten, Stellplätze und Zufahrten dürfen nur in wasserdurchlässigem Aufbau hergestellt werden, innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind insgesamt mind. 20 Laub- oder Obstbäume anzupflanzen und Nebenanlagen und Carports sind nur mit extensiv begrünten Dachflächen zulässig.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Da es sich bei der geplanten Erschließungsstraße um eine Anliegerstraße mit Begegnungsverkehr handeln wird, ist, um eine Befahrbarkeit mit dem Müllfahrzeug zu gewährleisten, eine Mindestfahrbahnbreite von 4,75 m erforderlich.

Da die geplanten privaten Stichstraßen nicht für Fahrzeuge der Müllabfuhr befahrbar sein werden, werden in den Einmündungsbereichen zur Haupterschließungsstraße Stellplätze für Müllsammelbehälter festgesetzt.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Dörphof durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.

3.7 Immissionsschutz

3.7.1 Immissionen durch Vorranggebiete für die Windkraft

Ca. 1.100 m südwestlich befindet sich das Vorranggebiet Windenergie PR2_RDE_001, gem. Fortschreibung Sachthema Windenergie des Regionalplanes für den Planungsraum II (2020). Die Untersuchung zu den Geräuschimmissionen durch das Vorranggebiet auf die Plangebiete der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungspläne Nrn. 5 und 6 der Gemeinde Dörphof wurde durch die DSB GmbH aus Gettorf im Dezember 2020 ein Kurzbericht erstellt. Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

"Ziel der Untersuchungen ist die Abschätzung der möglichen Geräuschimmissionen durch die im Vorranggebiet beispielhaft möglichen WEA in den beiden Geltungsbereichen. Die gemäß TA Lärm und den LAI-Hinweisen 2016 ermittelten oberen Vertrauensbereichsgrenzen der Beurteilungspegel sollen unter Berücksichtigung des Erlasses des MELUND mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 bzw. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm verglichen werden. Für den Abwägungsprozess soll auch der gemeinsame Erlass des MILI und des MELUND herangezogen werden.

Für die mögliche Nutzung des Vorranggebietes PR2_RDE_001 wurden eine Modellanlage mit einer Nabenhöhe von 100 m definiert. Die Modellanlage besitzt im leistungsoptimierten Betrieb einen Schallleistungspegel von 105 dB(A), schallreduzierter Betrieb ist bis zu einem Schallleistungspegel von 98 dB(A) möglich. Das den Berechnungen zu Grunde gelegte Oktavspektrum entspricht dem Referenzspektrum der LAI-Hinweise. Nach erster Einschätzung können im Vorranggebiet etwa acht WEA errichtet und in Betrieb genommen werden.

In den Geltungsbereichen wurden exemplarisch drei Immissionsorte, d. h. zwei im Allgemeinen Wohngebiet und eine im Bereich der geplanten Kindertagesstätte, angeordnet. Die Schutzbedürftigkeit der Kindertagesstätte wurde wie Mischgebiet (MI) eingestuft.

Die Immissionsorte und die beispielhaft geplanten WEA sind im als Anlage 1 [der Untersuchung] beigefügten Lageplan eingetragen und in den als Anlage 2 [der Untersuchung] beigefügten Modelldaten unter den Stichworten „Immissionspunkte“ und „Punktquellen“ mit Koordinaten (UTM, Referenzsystem ETRS89 mit GRS80-Ellipsoid) und Aufpunkt- bzw. Nabenhöhe aufgelistet. Hier ist auch das den Berechnungen zu Grunde gelegte Oktavspektrum unter dem Stichwort „Oktavspektren“ angegeben. Als Anlage 3 [der Untersuchung] liegt das Berechnungsprotokoll für den Immissionsort IO 1 bei.

Die Ermittlung der Beurteilungspegel für die Beurteilungszeiträume tagsüber und nachts (lauteste Nachtstunde) ist in den als Anlage 4 beigefügten Tabellen 1 bis 3 [der Untersuchung] beigefügt. In den Tabellen sind die ungerundeten Teilpegel der einzelnen Geräuschquellen sowie die gerundeten Beurteilungspegel aufgelistet. Den Beurteilungspegeln sind die an den Immissionsorten geltenden schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte der TA Lärm gegenübergestellt. Sofern Immissionsrichtwerte überschritten werden, sind die Überschreitungen ausgewiesen. Für die Geräusche der WEA wurde die oberen Vertrauensbereichsgrenze der Teilpegel durch einen Zuschlag für die Gesamtunsicherheit von 1,4 dB berücksichtigt und das Irrelevanzkriterium des Erlasses des MELUND angewandt.

Die Tabellen 1 bis 3 der Anlage 4 [der Untersuchung] zeigen, dass

  • sich tagsüber (Tabelle 1) die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nrn. 5 und 6 außerhalb des Einwirkungsbereiches des Vorranggebietes PR2_RDE_001 befinden. Die Teilpegel der beispielhaft geplanten WEA (bei Betrieb mit 105 dB(A)) liegen jeweils deutlich mehr als 12 dB unter den Immissionsrichtwerten und sind damit irrelevant im Sinne der Erlasse des MELUND und des MILI / MELUND.
  • nachts (Tabelle 2) bei Betrieb der beispielhaft geplanten WEA mit einem Schallleistungspegel von jeweils 105 dB(A) der Immissionsrichtwert der TA Lärm im Allgemeinen Wohngebiet um mindestens 1 dB unterschritten wird. […]
  • unter der Annahme, dass innerhalb der Erntezeit der Immissionsrichtwert der TA Lärm im Allgemeinen Wohngebiet bereits durch den Betrieb der HaGe Nord ausgeschöpft oder überschritten wird, die Teilpegel der beispielhaft geplanten WEA jeweils irrelevant im Sinne des Erlasses des MELUND sein müssen. Die Anforderung, dass die Teilpegel mindestens 12 dB unter dem Immissionsrichtwert von 40 dB(A) liegen müssen, kann mit maximal zulässigen Schallleistungspegeln zwischen 99,5 dB(A) und 105 dB(A) erfüllt werden (Tabelle 3).

Eine zusätzliche erste Prüfung der rechtskräftigen Bauleitplanung der Gemeinde Dörphof ergab zudem, dass im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 1 ein Wochenendhausgebiet im Ortsteil Schuby festgesetzt wurde. Wochenendhausgebiete werden gemäß der DIN 18005 Reinen Wohngebieten (WR) gleichgesetzt. Der nächtliche Immissionsrichtwert der TA Lärm beträgt 35 dB(A). Sofern der Schutzanspruch wie Reines Wohngebiet (WR) zu Grunde gelegt wird, ist das Wochenendhausgebiet aus sachverständiger Sicht pegelbestimmend für die Nutzbarkeit des gesamten Vorranggebietes PR2_RDE_001. Damit kann davon ausgegangen werden, dass das im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 5 geplante Allgemeine Wohngebiet keinen signifikanten Einfluss auf das Vorranggebiet PR2_RDE_001 besitzt."