Planungsdokumente: 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Dörphof für die Gebiete "Erweiterung Biogasanlage Schuby mit Gasspeicher" und "Blockheizkraftwerk am Kindergarten"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Das Landschaftsbild ist im Umfeld des Plangebietes durch große landwirtschaftliche Schläge im bewegten Relief geprägt. Die landwirtschaftlichen Flächen werden überwiegend ackerbaulich genutzt und durch Knicks strukturiert. Ländliche Siedlungen und Hofstellen im Außenbereich prägen das Landschaftsbild im näheren Umfeld. Das vorhandene Landschaftsbild ist typisch für den Landschafts- und Kulturraum Schwansen, in dem sich die Gemeinde Dörphof befindet. Eine Zerschneidung der Landschaft erfolgt durch die Bundesstraße 203 westlich von Dörphof sowie durch die Kreisstraßen im Gemeindegebiet. Die bebaute Ortschaft ist ländlich geprägt und hat sich überwiegend bandartig entlang der Hauptverkehrsstraßen entwickelt.

Aktuell befinden sich beide Teilbereiche in landwirtschaftlicher Nutzung. Überregionale Wander- oder Radwege verlaufen nicht entlang der Fläche. Eine Bedeutung für die Erholungsnutzung besteht daher nicht.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die in der Bauleitplanung vorgesehene Entwicklung würden Acker und Grünland weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Die Knicks würden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt werden.

Auswirkungen der Planung

Der Bau des Blockheizkraftwerkes inkl. der dazu benötigten Anlagen und des Wärmepufferspeichers (Teilbereich 1) und die Erweiterung der Biogasanlage (Teilbereich 2) stellen Veränderungen des Landschafts- und Ortsbildes dar.

Im Teilbereich 1 fällt die Veränderung aufgrund der Vorbelastung (ehemaliger Getreidespeicher der HaGe) gering aus. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine Eingrünung in nördliche Richtung. Der Knick an der westlichen Grenze des Teilbereichs wird erhalten.

Im Teilbereich2 wird der Bau des Gasspeichers (Länge 91 m, Breite 36 m und Höhe 18 m) eine erhebliche Beeinträchtigung nach sich ziehen. Auswirkungen werden durch die vorgeschriebene Farbgestaltung und die Höhenbegrenzung in der parallel aufgestellten 1. vorhabenbezogenen Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 4 minimiert. Zusätzlich wird eine Eingrünung in Form einer ebenerdigen dreireihigen Anpflanzung in nördlicher und westlicher Richtung festgesetzt.

Die Änderung des Orts- und Landschaftsbildes in Teilbereich 1 ist aufgrund der Vorbelastung als unerheblich nachteilig zu bewerten. Durch die Planung des Gasspeichers (Teilbereich 2) sind erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten. Diese werden durch Maßnahmen (z. B Höhenbegrenzung in der parallel aufgestellten 1. vorhabenbezogenen Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 4) sowie die vorgeschriebene Farbgestaltung gemindert. Zur Kompensation erfolgt eine ebenerdige dreireihige Anpflanzung als Sichtschutz.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

In den Denkmallisten des Kreises Rendsburg-Eckernförde sind keine Kulturdenkmale sowie keine unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmäler innerhalb der Teilbereiche oder deren näheren Umgebung aufgeführt. Das Plangebiet liegt außerhalb archäologischer Interessengebiete.

Die Knicks in beiden Teilbereichen gelten als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft. Sie sind als Biotop gem. § 21 LNatSchG geschützt und bei Eingriffen entsprechend auszugleichen.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Sachgüter sind nicht betroffen.

Auswirkungen der Planung

Gemäß den Stellungnahmen des zuständigen Archäologischen Landesamtes (ALSH) vom 05.07.2024 können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale durch die Umsetzung der vorliegenden Planung festgestellt werden. Bei der Umsetzung der Planinhalte wird der § 15 DSchG (Mitteilungspflicht bei Funden) berücksichtigt.

Knicks können als Bestandteil der Kulturlandschaft weitestgehend erhalten werden.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Von den Planungen sind keine Kultur- oder Sachgüter betroffen, sodass weder von vorteilhaften noch nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben auszugehen ist.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

UmweltbelangeMensch
ABTiere + PflanzenFlächeBodenWasserKlima/LuftLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Tiere + Pflanzen
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima/Luft-
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.