Im August 2024 erfolgte eine Begehung des Plangebietes zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Biotope
Derzeitiger Zustand
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet. Der Bestandsplan ist als Anlage beigefügt.
Teilbereich 1 (BHKW)
Acker (AAy)
Der Geltungsbereich wird bislang hauptsächlich als Acker landwirtschaftlich zum Getreideanbau genutzt. Aufgrund des Bodenumbruchs und der Zufuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist die Fläche bislang nur untergeordnet als Lebensraum geeignet.
Knick (HWy, §)
Ein Knick befindet sich an der westlichen Grenze des Plangebietes. Der Knick wurde in den letzten Jahren auf den Stock gesetzt. Auf dem Knickabschnitt entlang des Plangebietes befindet sich eine Stiel-Eiche als Überhälter.
Außerhalb setzt sich im Norden und Osten die unbeplante Ackerfläche fort. Im Westen grenzt eine weitere Ackerfläche an. Für die Fläche im Süden ist der Bau einer KiTa vorgesehen. Östlich grenzt der ehemalige Getreideumschlagplatz der HaGe Dörphof an.
Teilbereich 2 (Biogasanlage)
Landwirtschaftlicher Betrieb (SDp) / Biogasanlage (SIb)
Im Osten des Änderungsbereichs befindet sich die vorhandene Biogasanlage mit dem Gärproduktlager. Daran schließen sich östlich die weiteren Bereiche der Biogasanlage sowie der betriebszugehörige landwirtschaftliche Betrieb an.
Einsaatgrünland (GAe)
Im hofnahen Bereich ist ein strukturarmer Grasacker (Weidelgras-Weißklee-Weide) angelegt worden. Die Bedeutung von Grünlandflächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen hängt eng mit der Intensität der Bewirtschaftung und dem Wasserhaushalt zusammen. Diese Fläche kann aufgrund der intensiven Nutzung und dem Grundwasserflurabstand von ca. 1 bis 2 m lediglich als Nahrungsbiotop für Tierarten dienen und ist als Lebensraum von allgemeiner Bedeutung einzuschätzen.
Acker (AAy)
Die Erweiterungsfläche für den Zwischenspeicher liegt im westlichen Planbereich und wird intensiv als Acker landwirtschaftlich genutzt. Aufgrund der intensiven Nutzung liegt ein Lebensraum mit einer allgemeiner Bedeutung vor.
Knicks (HWy, §)
Die für die Erweiterung der Biogasanlage vorgesehenen Fläche wird im Westen durch einen rudimentären Knickabschnitt begrenzt. Ein weiterer Knick verläuft mittig des Planbereichs in Nord-Süd-Richtung. Dieser ist artenarm vorwiegend mit Holunder, Weide und Schlehe bewachsen.
Außerhalb setzen sich im Norden die unbeplanten Acker- und Grünlandflächen fort. Im Westen und Süden grenzen weitere Ackerflächen an. Im Süden sind außerhalb des Plangeltungsbereiches weitere Knicks südlich des Weges „Wallachei“ vorhanden. Im Osten befinden sich weitere Bestandteile der Biogasanlage.
Pflanzen
Der Bewuchs auf den Acker- und Grünlandflächen ist durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt (Mahd bzw. Einsaat von Kulturpflanzen, Bodenumbruch, chemische Unkrautbehandlung). Hierdurch wird deutlich, dass abgesehen von den Knicks beide Teilbereiche als stark eingeschränkter Lebensraum für Pflanzen zu betrachten ist.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenantheconioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luroniumnatans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen bezüglich streng geschützter Pflanzenarten sind daher nicht erforderlich.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Die landwirtschaftlichen Nutzungen und der Betrieb der Biogasanlage werden bei Nichtdurchführung der Planung in konventioneller Weise weitergeführt. Die geschützten Knicks würden an ihren Standorten erhalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt.
Auswirkung der Planung
Durch die Erweiterung werden bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche in Anspruch genommen. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden mit technischen Anlagen bebaut und gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Eine Rodung von Gehölzen ist nicht vorgesehen.
Im Westen des Teilbereiches 1 sowie im Westen und Norden des Teilbereichs 2 befinden sich Knickstrukturen, welche den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG / § 21 Abs. 1 LNatSchG unterliegen und entsprechend als gesetzlich geschützte Biotope gelten.
Die Knicks werden erhalten und inkl. ihrer Knickschutzstreifen ab Knickfuß von 3,0 m im Rahmen der parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungspläne innerhalb von privaten Grünflächen dargestellt und als zu erhaltend festgesetzt.
Die starken Bäume innerhalb des Teilbereiches 1 werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ebenfalls als zu erhaltend festgesetzt.
Die Berechnungen der Stickstoffdeposition im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung haben für den Teilbereich 1 ergeben, dass die nördlich gelegenen Kleingewässer außerhalb des Abschneidekriteriums nach Anhang 8 der TA Luft und somit nicht im Einwirkbereich der Anlage liegen. Für den Teilbereich 2 können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung aufgrund des Planungsstandes keine Aussagen zu möglichen Stickstoffeinträgen gemacht werden. Der Nachweis soll ggf. in den nachgelagerten Verfahren erfolgen.
Das Vorhaben hat unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind in beiden Teilbereichen nicht betroffen. Zwar stehen landwirtschaftliche Nutzflächen als Pflanzenstandort nicht mehr zur Verfügung, durch die intensive Nutzung ist dieser jedoch als eingeschränkt anzusehen. Eingriffe in das Knicknetz sind nicht erforderlich.
Tiere
Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei Umsetzung der geplanten Neubebauung des Vorhabengebietes Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung als unterdurchschnittlich bewertet werden. Hochwertigere Lebensräume bieten die Knicks. Vorbelastungen bestehen durch die landwirtschaftliche Nutzung. Insgesamt sind die beiden Teilbereiche durch den menschlichen Einfluss vorgeprägt.
Die LANIS-Datenbank des LfU (Stand Februar 2024) enthält für das Plangebiet und die nähere Umgebung keine Hinweise auf eine Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Säugetiere
Konkrete Hinweise auf ein Vorkommen heimischer Fledermäuse liegen für beide Teilbereiche nicht vor.
Innerhalb der Teilbereiche wurden bei der Ortsbegehung keine Strukturen festgestellt, die eine Bedeutung als höherwertige Fledermausquartiere aufweisen. Zudem ist im Rahmen der verbindlochen Bauleitplanung keine Rodung von Bäumen vorgesehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Fledermäuse das Gebiet als Nahrungshabitat nutzen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich um ein für den Fortbestand der Population essenzielles Nahrungshabitat handelt, da im Umfeld ausreichend vergleichbare Strukturen vorhanden sind. Von einer Betroffenheit von Fledermäusen ist nicht auszugehen.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Wald-Birkenmaus, Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (MELUND 2020) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt somit nicht vor.
Vögel
Eine besondere Nutzung der Fläche durch Rastvögel ist aufgrund des engen räumlichen Zusammenhanges mit der bebauten Siedlung nicht zu erwarten. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen.
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausstattung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvogelvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen und die landwirtschaftliche Nutzung lassen ein Vorkommen von Brutvögeln insbesondere im Bereich der Gehölze erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten. An den Bäumen im Plangebiet wurden im unbelaubten Zustand keine Spechthöhlen oder vergleichbare Strukturen festgestellt.
Tab.: Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte, B = Brutvögel menschlicher Bauten). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).
Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH 2021 | RL BRD 2021 | Schutz-status |
Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
Bachstelze | Motacilla alba | O | + | + | b |
Baumpieper | Anthus trivialis | OG | + | V | b |
Bluthänfling | Carduelis cannabina | OG | + | 3 | b |
Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
Fasan | Phasianus colchicus | O | + | + | b |
Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
Fitis | Phylloscopus trochilus | G | + | + | b |
Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | + | b |
Goldammer | Emberiza citrinella | O | + | + | b |
Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
Hausrotschwanz | Phoenicurus ochruros | B | + | + | b |
Haussperling | Passer domesicus | OG | + | + | b |
Heckenbraunelle | Prunella modularis | G | + | + | b |
Kernbeißer | Coccothraustes coccothraustes | | | | |
Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
Misteldrossel | Turdus viscivorus | G | + | + | b |
Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
Schwanzmeise | Aegithalos caudatus | G | + | + | b |
Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
Sommergoldhähnchen | Regulus ignicapillus | G | + | + | b |
Star | Sturnus vulgaris | GB | V | 3 | b |
Stieglitz | Carduelis carduelis | G | + | + | b |
Sumpfmeise | Parus palustris | GB | + | + | b |
Sumpfrohrsänger | Acrocephalus palustris | OG | + | + | b |
Weidenmeise | Parus montanus | GB | + | + | b |
Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Baumpieper, Feldsperling sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Bluthänfling und Star als „stark gefährdet“ eingestuft (RL BRD 2021). Der Star benötigt als Gehölzhöhlenbrüter Brutmöglichkeiten in Höhlen alter und toter Bäume. Nester werden vor allem in ausgefaulten Astlöchern und Spechthöhlen angelegt. Bei der Planumsetzung sind keine Rodungen geplant, so dass potenzielle Brutplätze des Stars nicht betroffen sind.
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind diese Gehölzstrukturen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind u.a. potenzielle Lebensräume für Fasan, Goldammer und Baumpieper.
Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch überwiegend sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen als in der Potenzialanalyse dargestellt.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Arten nicht erwarten. Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen, zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum bekannten Verbreitungsgebiet (MELUND 2020). Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit und Heldbock sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen, wie sie im Plangebiet nicht vorzufinden sind. Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im landwirtschaftlich geprägten Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische, Weichtiere und Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer im Plangebiet ebenfalls auszuschließen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.
Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Die Nutzung des Plangebietes wird bei Nichtdurchführung der Planung weitergeführt. Eine Veränderung der Lebensraumeignung des Plangebietes würde somit nicht erfolgen.
Auswirkung der Planung
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist keine Rodung von Bäumen oder der Abriss von Gebäuden vorgesehen. Die Knicks bleiben erhalten. Durch die zusätzlichen Versiegelungen ist nicht mit einer erheblichen Veränderung des Artengefüges innerhalb des Plangebietes zu rechnen. Eine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Tierarten konnte im Rahmen der parallel aufgestellten Bebauungspläne ausgeschlossen werden. Eine weitere Betrachtung entfällt daher.
Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere/Biologische Vielfalt. Potenzielle Lebensräume bieten die Knicks für Brutvögel. Die potenziellen Lebensräume werden erhalten. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen können die Auswirkungen als unerheblich nachteilig eingestuft werden.