Planungsdokumente: 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/I der Gemeinde Damp "Ostseebad Damp-Westteil/Ferienhausgebiet"

Begründung

1.1 Lage des Plangebietes

Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Ostseebades Damp im östlichen Gebiet der Gemeinde Damp, zwischen der Straße Schweineweide und dem Ahornweg. Der Plangeltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird begrenzt durch die Bebauung an der Straße Schweineweide im Westen und Süden, die Ferienhausbebauung westlich des Ahornweges und die Ferienhausbebauung südlich der Straße Waldblick im Norden.

Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 1.390 m².

Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Planentwurfes im Maßstab 1:1.000 zu entnehmen.

1.2 Bestand

Das Plangebiet des B-Planes Nr. 5/I - 9. Änderung ist Bestandteil des Ferienhausgebietes im Ostseebad Damp. Das Grundstück Schweineweide 11 sowie das angrenzende Grundstück Schweineweide 10 sind noch mit Häusern bebaut, die schon vor der Entstehung des Ostseebades Damp vorhanden waren. Auf den Grundstücke 9 und 9a sind im Jahr 2023 zwei neue Nur-Dach-Häuser (als Ferienhäuser) errichtet worden. Das Grundstück Nr. 8 ist noch unbebaut. Auf der Südwestseite des Grundstückes Schweineweide 11 befindet sich zu den Grundstücken an der Straße Schweineweide eine ca. 2,0 m hohe Böschung. Die Grundstücke Nrn. 8 bis 11 sind über einen wassergebundenen Weg an die Straße Schweineweide angebunden.

Das Gelände weist Höhen um 5 m über NHN auf.

1.3 Grundlage des Verfahrens

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damp hat am 19.02.2024 die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/I beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung sind:

  • Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Verdichtung.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes vor.