Planungsdokumente: 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr 7 der Gemeinde Fahrdorf „Sportzentrum Am Lundbarg / Bremland“ für das Gebiet westlich der Straße 'Bremland' sowie nördlich und südlich der Straße 'Am Lundbarg'

Begründung

6 Durchführung des Änderungsverfahrens gemäß § 13 BauGB

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

In der Sitzung am 15.09.2026 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fahrdorf die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 beschlossen.

Durch die beabsichtigten Änderungen der Festsetzungen (Erweiterung der Baugrenzen um 3,5 m in einem kleinen Teilbereich, Erhöhung der zulässigen Grundfläche am Sportlerheim um 50 m², Rodung eines Knickabschnittes mit 3 m Länge) werden die Grundzüge der Planung gemäß § 13 (1) BauGB in Bezug auf den gesamten Bebauungsplan Nr. 7 nicht berührt.

Zudem werden gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung des Bebauungsplanes die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet.

Außerdem bestehen gemäß § 13 (1) Nr. 2 BauGB durch die Änderung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

Zudem bestehen gemäß § 13 (1) Nr. 3 BauGB keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

Unter diesen o.g. Voraussetzungen wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

Gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.

7 Umweltprüfung

Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Aus diesem Grund ist für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 eine Umweltprüfung nicht erforderlich.

Aufgrund der geringfügigen Änderungen in Bezug auf die Aufweitung der Baugrenzen um 3,5 m in einem kleinen Teilbereich und die Erhöhung der zulässigen Grundfläche um 50 m² in einem bereits intensiv genutzten Bereich des Sportzentrums kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG liegen nicht vor.

Im Süden ragt der Knick entlang der Zufahrt zum vorhandenen Schießstand in das Plangebiet dieser Änderung hinein. Der geplante Anbau wird bis unmittelbar an den Knick heranreichen. Um auch zukünftig eine Umgehung des Vereinsheimes zu ermöglichen, soll der Knick auf einer Länge von 3 m gerodet werden. Der Knick wurde im vergangenen Winter auf den Stock gesetzt, so dass keine nennenswerten Gehölze beseitigt werden müssen. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg wird der erforderliche Knickersatz innerhalb des Gemeindegebietes erfolgen.

Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung Fahrdorf am ……………… gebilligt.

Fahrdorf, __.__.____ _________________________________

Bürgermeister

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