Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 105 der Stadt Schleswig

Textliche Festsetzungen

TEXT (TEIL B)

Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

1. Art der Nutzung, § 9 (1) Nr. 1 BauGB

1.1 Sonstige Sondergebiete, § 11 BauNVO

SO 1.1 SO Hotel

Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung eines Hotels einschließlich der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen im Rahmen der Hotelnutzung.

zulässig sind:

1. Hotel- und Beherbergungsbetriebe,

2. Wellness- und Beautyeinrichtungen, die der Hotelnutzung zu- und untergeordnet sind,

3. Schank- und Speisewirtschaften,

4. Seminar-, Tagungs- und Konferenzräume,

5. Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr.

SO 1.2 SO Mühle

Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung einer historischen Windmühle nebst Betriebsleiterwohnhaus und Nebenanlagen.

zulässig sind:

1. Historische Windmühle einschl. der erforderlichen Nebenanlagen

2. Betriebsleiterwohnhaus

3. Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr

SO 1.3 SO Seminarzentrum

Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung eines Seminarzentrums mit Kloster (Meditationszentrum) sowie dem Betrieb kleiner Manufakturen.

zulässig sind:

1. Seminarzentrum mit Kloster (Meditationszentrum) einschl. der erforderlichen Neben-

anlagen

2. Kunst- und Handwerksbetriebe im Zusammenhang mit dem Seminarzentrum

3. Beherbergungsbetriebe im Zusammenhang mit dem Seminarzentrum

4. Wohnungen zur Vermietung an Beschäftigte im Zusammenhang mit dem Seminar-

zentrum bzw. den sonstigen in diesem Sondergebiet zulässigen Nutzungen

5. Schank- und Speisewirtschaften

6. Gärtnerei im Zusammenhang mit dem Seminarzentrum

7. Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zusammenhang mit dem Seminarzentrum

8. Verkaufsräume zur Vermarktung von zum Teil im Seminarzentrum hergestellten

Waren mit einer Verkaufsfläche von max. 80 m²

9. Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr

1.2 Allgemeine Wohngebiete, § 4 BauNVO

1.2.1 Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind in den Allgemeinen Wohngebieten Ferienwohnungen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die Baufläche 5.

.2.2 Innerhalb der Bauflächen 1 bis 5 und 7 ist in den Sockelgeschossen (Geschosse, deren Oberkante im Mittel max. 1,40 m über die angrenzende Geländeoberkante hinausragt) lediglich die Unterbringung von Stellplätzen sowie von Abstell- und Nebenräumen zulässig.

1.3 Mischgebiete, § 6 BauNVO

1.3.1 Innerhalb der Baufläche 6 ist im Sockelgeschoss (Geschoss, dessen Oberkante im Mittel max. 1,40 m über die angrenzende Geländeoberkante hinausragt) lediglich die Unterbringung von Stellplätzen sowie von Abstell- und Nebenräumen zulässig.

2. Maß der Nutzung, § 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1 Es gelten die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen. Die Höhenangaben beziehen sich jeweils auf NHN (Normalhöhennull).

2.2 Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen für technisch notwendige, aber in der Grundfläche unter- geordnete Anlagen mit einer Grundfläche, die max. 5 % des Hauptbaukörpers entspricht, um bis zu 1,50 m überschritten werden.

2.3 Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen für Solaranlagen auf den Dächern um bis zu 2,00 m über- schritten werden.

2.4 In den Bauflächen 1 bis 5 und 7 darf die festgesetzte Grundflächenzahl für die Grundfläche von baulichen Anlagen gem. § 19 (4) Satz 1 BauNVO um 100 % (bis zu einer GRZ von 0,8) überschritten werden. Dies gilt auch für Tiefgaragen, die im Mittel nicht mehr als 1,40 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen.

2.5 In den Bauflächen 17 und 18 darf die festgesetzte Grundfläche für die Grundfläche von Zufahrten und Stellplätzen sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um 100 % überschritten werden.