Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Zum Schutz der Wohnruhe wird der kleinteilige Wohnraum an der Raiffeisenstraße angeordnet, sodass der Verkehr nicht durch bestehende Wohngebiete geführt werden muss. Zudem trägt die Begrenzung der nicht an der Raiffeisenstraße liegenden Wohngebiete auf max. 2 Wohnungen je Wohngebäude bzw. bei Doppel- oder Reihenhäusern auf eine Wohnung je Wohngebäude zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens innerhalb der Wohngebiete bei.
Um mögliche nachbarschaftliche Spannungen zu vermeiden, werden östlich des Feuerwehrgerätehauses eine öffentliche Grünfläche und im Norden ein Kindergarten geplant.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Zum Schutz des vorhandenen Knicks ist die Errichtung von Garagen und Stellplätzen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3 m vom Knickfuß nicht zulässig. Zum verbleibenden Knick an der Mühlenstraße wird hierzu eine (gemessen vom Knickfuß) 3 m breite private Grünfläche 'Knickschutz' festgesetzt. Zum Schutz des entwidmeten Knicks an der Mühlenstraße wird die Baugrenze mit einem Abstand von 5 m vom Wallfuß festgesetzt.
Um die Anzahl der Knickrodungen zu minimieren, werden die Zufahrten zu jeweils zwei Grundstücken zusammengelegt. Die Grundstücke 6 und 7 sind über die neue Erschließungsstraße zu erreichen, sodass hier Knickdurchbrüche vermieden werden.
Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG sind die notwendigen Knickrodungen zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen, da potenziell Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind. Hierdurch wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden.
Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sollten im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke installiert werden, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).
Die starke Eiche, die als Überhälter im Knick an der Mühlenstraße stockt, wird als zu erhaltend festgesetzt und ist bei Abgang zu ersetzen.
Schutzgut Fläche
Zum Schutz der Fläche ist auf den Wohngrundstücken entlang der Raiffeisenstraße kleinteiliger, mehrgeschossiger Wohnraum zulässig. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht vorgesehen.
Schutzgut Boden
Die Grundflächenzahlen werden an die Grundstücksgrößen und geplanten Nutzungen angepasst. Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen wird über eine Ausgleichsfläche erbracht.
Schutzgut Wasser
Zur Minderung der Oberflächenversiegelung und des damit verbundenen Oberflächenabflusses sind Stellplätze und Zufahrten mit offenen Fugen und mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster mit offenen Fugen). Hiervon ausgenommen sind die Zufahrt und die Abstellflächen für die Feuerwehrfahrzeuge am Feuerwehrgerätehaus. Eine entsprechende Festsetzung wird im Text (Teil B) getroffen. Der weitestgehende Erhalt des Knicks und die Schaffung neuer Grünstrukturen trägt zur Förderung der Verdunstungsrate bei.
Das anfallende Niederschlagswasser soll nach Möglichkeit weitgehend im Plangebiet versickert werden, wodurch Eingriffe in den Wasserhaushalt minimiert werden. Entlang der internen Erschließungsstraßen sind Rasenmulden zur Verdunstung und Versickerung des Niederschlagswasser vorgesehen. Oberflächenwasser, dass im Plangebiet nicht versickern oder verdunsten kann, soll einem südlich der Mühlenstraße gelegenem und neu zu errichtendem Regenrückhaltebecken zugeführt werden.
Schutzgut Klima/Luft
Die Planzeichnung zum B-Plan Nr. 14 der Gemeinde Schaalby enthält folgende Festsetzungen, die zum Klimaschutzes beitragen und der Klimaanpassung dienen:
- Mit der Festlegung der GRZ wird die Versiegelung beschränkt. Dies führt zu einer Verminderung der thermischen Belastung.
- Der Einsatz von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen ist zulässig und dient der Begrenzung von CO2-Emissionen.
- Durch die Möglichkeit von Gründächern kann der thermischen Belastung entgegengewirkt werden.
- Zur Förderung der Verdunstung sind Nebenanlagen ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ nur mit einem Gründach zulässig.
- Die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen dient der Durchgrünung des Siedlungsbereichs.
- Die Neuanpflanzung von Bäumen führt zu einer Verbesserung des Kleinklimas.
Schutzgut Landschaft
Es erfolgt eine an die Umgebung angepasste Festsetzung der Gebäudehöhen und Geschosszahlen. Der Knick im südlichen Bereich bleibt als Grünstruktur weitgehend erhalten. Zusätzlich erfolgt eine Anpflanzung von Gehölzen an der östlichen und nördlichen Plangebietsgrenze. Dafür sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gemäß DIN 18915 zweireihige Gehölzpflanzungen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden. Der Bedarf beträgt 25 Pflanzen auf 10 Metern Heckenlänge. Die Pflanzdichte beträgt 80 cm in der Reihe und 80 cm in der Breite. Die Pflanzen sind zweireihig gegeneinander versetzt zu pflanzen. Es sind stets Gruppen gleichartiger Gehölze zu pflanzen. Für die Bepflanzung werden heimische, standortgerechte Gehölze verwendet. Beispielsweise können verwendet werden:
Gehölze I. und II. Ordnung:Sträucher:
Bergahorn Acer pseudoplatanusFrühe Traubenkirsche Prunus padus
Feld-Ahorn Acer campestreRoter Hartriegel Cornus sanguinea
Hainbuche Carpinus betulusHaselnuss Corylus avellana
Rot-Buche Fagus sylvatica Hunds-Rose Rosa canina
Stiel-Eiche Quercus robus Pfaffenhütchen Euonymuseuropaeus
Vogelbeere Sorbus aucuparia Schlehe Prunus spinosa
Vogel-Kirsche Prunus avium Schwarzer Holunder Sambucus nigra
Wild-Apfel Malus sylvestris Weiß-Dorn Crataegus monogyna
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.