Planungsdokumente: 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3.2 Fachplanungen

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorgaben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen:

Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein

Der Planbereich der Gemeinde Dannewerk wird in der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2021 als Bestandteil eines Stadt- und Umlandbereiches sowie als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung dargestellt. Der Verlauf des Danewerkes ist als Biotopverbundachse - Landesebene beschrieben.

Regionalplan für den Planungsraum V

Der Regionalplan für den Planungsraum V (2002) stellt das Plangebiet als Bestandteil eines Stadt- und Umlandbereiches im ländlichen Raum sowie als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung dar.

Im 2. Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplanes für den Planungsraum I (2025) ist das Plangebiet weiterhin als Bestandteil eines Stadt- und Umlandbereiches im ländlichen Raum dargestellt. Es befindet sich innerhalb eines Kernbereichs für Erholung und ist als Nahbereich der Stadt Schleswig ausgewiesen.

In der aufgehobenen Fortschreibung zum Regionalplan für den neuen Planungsraum I (2020) - Sachthema Windenergie an Land - befinden sich in der Umgebung des Plangebietes keine Vorranggebiete für Windenergieanlagen.

Flächennutzungsplan

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Gemeinde Dannewerk stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Zudem liegt das Plangebiet überwiegend innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 'Haithabu-Danewerk'. Im Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk soll der Planbereich überwiegend als Allgemeines Wohngebiet und Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Diese geplanten Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab. Die damit notwendige 11. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Inhaltlich wird der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.

Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I

In den Karten 1 und 3 des Landschaftsrahmenplans (LRP) für den Planungsraum I (2020) finden sich keine Darstellungen für den Bereich des Plangebietes. In der Karte 2 ist der Planbereich Bestandteil eines Gebietes mit besonderer Erholungseignung, eines historischen Kulturlandschaftsausschnittes (Knicklandschaft) und des Landschaftsschutzgebietes 'Haithabu-Danewerk'.

Landschaftsplan

Der Landschaftsplan der Gemeinde Dannewerk stellt die landwirtschaftliche Nutzung und die vorhandenen Knicks dar. Zudem ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes dargestellt. Damit weicht die vorgesehene Planung von den Darstellungen des Landschaftsplanes ab. Die im Landschaftsplan dargestellten baulichen Entwicklungsflächen sind bereits alle umgesetzt, so dass jede zusätzliche Erweiterungsfläche eine Abweichung vom Landschaftsplan darstellt. Die intensiven Untersuchungen im Rahmen der Aufstellung des Umweltberichtes zur 11. F-Plan-Änderung haben ergeben, dass keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind und mit den beschriebenen Maßnahmen die Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden können. Aus diesen Gründen verzichtet die Gemeinde auf eine formale Änderung des Landschaftsplanes. Bei einer Fortschreibung des Landschaftsplanes wird die Gemeinde die zusätzlichen Bauflächen berücksichtigen.

1.3.3 Schutzverordnungen

Das Plangebiet befindet sich überwiegend innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Haithabu-Dannewerk“ (§ 26 BNatSchG, Verordnung vom 04.04.1989). Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen nicht vor.

Im weiteren Verfahren und vor Satzungsbeschluss wird eine Entlassung aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes angestrebt. Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg hat im Vorwege der Planung eine Entlassung des Planbereiches aus dem Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt.

Der Planbereich grenzt auch nicht unmittelbar an Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein. Im nordwestlichen Nahbereich befindet sich der Schwerpunktbereich „Thyraburger Tal westlich Schloss Gottorf“.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung ebenfalls nicht betroffen. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet liegt mit dem FFH-Gebiet 1523-381 „Busdorfer Tal“ ca. 1,3 km östlich des Plangebietes. Auswirkungen auf dieses FFH-Gebiet sind aufgrund der großen Entfernung nicht zu erwarten.

Geschützte Biotope sind mit den Knicks (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) innerhalb und am Rand des Plangebietes vorhanden. Der Knick im Norden des Plangebietes wird als Kompensationsmaßnahme unter dem Az. 66.6190-441 – 15/97 beim Kreis Schleswig-Flensburg geführt. Weitere geschützte Biotope sind derzeit nicht bekannt. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2019) enthält außer den Knicks für das Plangebiet keine Darstellungen.

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

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