Planungsdokumente: 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Im Zuge der Planung wurde durch die Landwirtschaftskammer eine Immissionsschutzstellungnahme erstellt. Die Ausweisung der Wohngebiete und Festsetzung der Baugrenzen erfolgt auf Grundlage der ermittelten Jahresgeruchsstunden.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Entlang der zu erhaltenden Knicks am Rand des Plangebietes werden mind. 3,0 m breite Maßnahmenflächen als Knickschutzstreifen festgesetzt. Die Baugrenzen werden weitere 2,0 m entfernt festgesetzt, sodass sich hochbauliche Anlagen in einem Abstand von mindestens 5,0 m zu den zu erhaltenden Knicks befinden.

Rodungsarbeiten sind in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Bei Berücksichtigung dieser Bauzeitenregelungen ist das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln auszuschließen.

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

Die vorgesehenen Bauflächen werden derzeit überwiegend intensiv als Grünland genutzt. Es erfolgt eine an die Grundstücksgrößen und geplanten Nutzungen angepasste Grundflächenzahl. Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen wird über ein Ökokonto erbracht.

Schutzgut Wasser

Das innerhalb des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser kann nicht versickert werden. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen soll in straßenbegleitenden Rasenmulden geleitet werden und dort verdunsten bzw. versickern. Das Überschusswasser, soll dem Regenrückhaltebecken zugeführt werden. Dies führt zu einer höheren Verdunstungsrate im Gebiet und v.a. zu einer verzögerten Ableitung des Straßenwassers. Es wurde ein konkretes Konzept zur Regenwasserbeseitigung einschl. einer Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 erstellt. Die Stellplätze und Zufahrten sind wasserdurchlässig herzustellen. Der weitgehende Erhalt von randlichen Gehölzstrukturen fördert die Verdunstung.

Schutzgut Klima/Luft

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

Die Firsthöhe wird auf max. 9,00 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt, um Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild zu minimieren. Die Gehölze am Rand des Plangebietes bleiben weitgehend erhalten.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt

Knicks

Innerhalb des Plangebietes sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Zum einen werden Knickrodungen im Bereich des zentral verlaufenden Knicks für die Bereitstellung von Wohnbauflächen notwendig. Im südlichen Knick soll außerdem eine Anbindung an die südlich verlaufende Rosenstraße geschaffen werden. Zum anderen werden die Knicks rechtlich entwidmet, die sich künftig vollständig zwischen den privaten Bauflächen befinden werden. Der Ausgleich erfolgt in Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“. Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 und Knickentwidmungen im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen.

Insgesamt entfallen 83 m Knick und 292 m Knick werden entwidmet. Es ist ein Ausgleich von 458 m Knick zu erbringen. Der Ausgleich wird im Rahmen eines Ökokontos-Knick im Kreis Schleswig-Flensburg zur Verfügung gestellt.

Graben

Der entfallende Grabenabschnitt ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde in einem Verhältnis von 1 : 1 als Gewässer zu ersetzen. Der entfallende Grabenabschnitt weist an seiner Böschungsoberkante eine Fläche von ca. 86 m auf. Ein ca. 100 m² großes Ausgleichsgewässer wird im südöstlichen Plangebiet innerhalb der Maßnahmenfläche M1 hergestellt.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Entsprechend der Bilanzierung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 wurde eine maximale Neuversiegelung von 10.985 m² ermittelt. Gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem Ausgleichserfordernis von 10.985 m² x 0,5 = 5.493 m².

Hinzuzurechnen ist die Zufahrt zur Straße Krummacker, die bereits teilversiegelt ist und mit einem Verhältnis von 1 : 0,2 in die Bilanzierung eingeht. Diese Fläche umfasst eine Größe von 176 m². Das Ausgleichserfordernis ist mit 176 m x 0,2 = 35 m² anzusetzen.

In der Summe ergibt sich ein Ausgleichserfordernis von 5.493 m² + 35 m² = 5.528 m².

Der Ausgleich wird im Rahmen eines Ökokontos im Kreis Schleswig-Flensburg zur Verfügung gestellt.

4 Planungsalternativen

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