Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 19 "Blockheizkraftwerk Schönhagen" für ein Gebiet westlich der Ortslage Schönhagen und nördlich der "Ostseestraße" der Gemeinde Brodersby
Verfahrensschritt
Auswertung ÖffentlichkeitZeitraum
Beteiligung beendet –durchführende Organisation
Amt Schlei-OstseePlanungsanlass
Mit Schreiben vom 09.04.2026 hat der Vorhabenträger die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Errichtung eines Biogasspeicherkraftwerks westlich von Schönhagen beantragt. Ziel ist die Erweiterung des bestehenden Fernwärmenetzes.
Das Vorhaben soll auf Flurstück 95, Flur 2 der Gemarkung Schönhagen entstehen, westlich der Straße ‚Eiskellerweg‘ und nördlich der ‚Ostseestraße‘.
Das Vorhaben soll das bestehende Nahwärmenetz in den Ortsteilen Schuby, Dörphof und Karlberg, sowie die Anschlüsse des Kindergartens und der Schule in Karby erweitern und zukünftig auch Schönhagen mit Wärme versorgen.
Gemäß Antrag des Vorhabenträgers sind voraussichtlich folgende Einrichtungen notwendig:
- Biogas-Blockheizkraftwerk 2.500 kW
- Trafo 2.500 kVA
- Biogasniedrigdruckspeicher ca. 20.000 m²
- Wärmepufferspeicher 2.500 m³, ca. 16 m Durchmesser
- Hackschnitzelheizung 980 kW Leistung
- Halle mit Hackschnitzellagerraum ca. 25 m x 15 m
Für das Vorhaben ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geplant. Zeitgleich soll der Flächennutzungsplan geändert werden.
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Brodersby ist der Planbereich als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Die Gemeinde plant die Darstellung von einem Sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit den Zweckbestimmungen „Blockheizkraftwerk“.
Ansprechperson
Amt Schlei-Ostsee Abteilung Bauen und Umwelt
Frau Busse 04351/7379-510 E-Mail: nicola.busse@amt-schlei-ostsee.de
Datenschutzbeauftragter: Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Buss
E-Mail: dr.buss@rpm-recht.de
Aktuelle Mitteilungen
Ihre Ansprechpartner im Verfahren:
Mit dem Verfahren betraut ist Frau Nicola Busse, Tel. 04351/7379- 510, Anschrift Holm 13, 24340 Eckernförde.
Wichtige Mitteilung für Bürger
Die Gemeinde Brodersby lädt Sie recht herzlich zur Teilnahme an der nachfolgenden Bauleitplanung ein.
Wichtige Mitteilungen für TöB:
Die Gemeinde Brodersby lädt Sie ein, an dem nachstehenden Bauleitplanverfahren teilzunehmen.
Begründung Dokument öffnen
Ergänzende Unterlagen
weitere Information
Stellungnahme #M1019
Mit Schreiben vom 07.05.2026 informieren Sie über die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Brodersby. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Blockheizkraftwerk westlich der Ortslage Schönhagen und nördlich der Dorfstraße. Hierfür soll ein ca. 0,8 ha großes Sondergebiet „Blockheizkraftwerk“ festgesetzt werden. Innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 soll eine Halle (Hackschnitzelheizung und Lagerraum), ein Blockheizkraftwerk, ein Trafo, ein Gasniedrigdruckspeicher und ein Wärmepufferspeicher errichtet werden. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet bislang als Fläche für die Landwirtschaft dar und soll entsprechend geändert werden.
Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der Bauleitplanung wie folgt Stellung:
Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17.12.2021 in Kraft getretenen Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 vom 25.11.2021 (LEP-VO 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 1409), geändert durch die Verordnung vom 5. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H., 2025/28), dem Regionalplan für den Planungsraum III (Amtsbl. Schl.-H. 2001, Seite 49) sowie dem 3. Entwurf der Neuaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II (Amtsbl. Schl.-H. 2026/148).
Der Plangeltungsbereich befindet sich nach den Festlegungen des geltenden Regionalplanes für den Planungsraum III im ländlichen Raum und in einem Ordnungsraum für Tourismus und Erholung. Nach dem 3. Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplanes für den Planungsraum II befindet sich das Plangebiet in einem regionalen Grünzug und in einem Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung.
In den Planunterlagen wird ausgeführt, dass in den Nachbargemeinden Dörphof und Karby bereits ein Fernwärmenetz vorbereitet ist. Dieses bestehende Fernwärmenetz wird unter anderem durch eine Biogasanlage in der Gemeinde Dörphof unterstützt.
Dieses Fernwärmenetz soll nun in die Gemeinde Brodersby erweitert werden. An das Fernwärmenetz in der Gemeinde Brodersby sollen das Neubaugebiet „Alter Meierhof“, die Rehaklinik „Schönhagen“ sowie das das Ferienlager des Hamburger Sportbundes im Ortsteil Schönhagen angeschlossen werden. Mittelfristig ist zudem die Erweiterung des Netzes für den südlichen Bereich Schönhagens vorgesehen.
Zur effizienten Verteilung der Fernwärme sind die o.g. technischen Anlagen erforderlich.
Darüber hinaus sollte die Anlage möglichst nah an den Hauptverbrauchern (Rehaklink und Hamburger Sportbund) und an einer geraden Leitungstrasse für die Gasleitung aus Richtung Dörphof errichtet werden.
Hierfür hat die Gemeinde Brodersby bereits eine Alternativenprüfung durchgeführt. Im Rahmen der Alternativenprüfung wurden auch die Standortanforderungen (Lage südwestlich/westlich von Schönhagen, möglichst nah an Hauptverbrauchern, verkehrlich angebunden, keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten) genannt. Im Ergebnis wurden vier Flächen im Rahmen einer Alternativenprüfung miteinander verglichen.
Die Flächen 2, 3 und 4 weisen hierbei eine gute bis mittlere Eignung auf, die Fläche 1 weist lediglich eine mittlere Eignung auf.
Die Flächen 3 und 4 stehen für das geplante Vorhaben jedoch nicht zur Verfügung. Im Ergebnis hat sich die Gemeinde Brodersby für die Entwicklung eines Blockheizkraftwerkes auf der Fläche 2 entschieden.
Aus landesplanerischer Sicht kann die Alternativenprüfung nachvollzogen werden.
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde hat zudem in der Stellungnahme vom 08.06.2026 darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage des Plangebietes in einem Landschaftsschutzgebiet ein entsprechender Antrag auf Entlassung erforderlich ist.
Aus landesplanerischer Sicht stehen einer Bauleitplanung – mit Blick auf den geltenden Regionalplan – derzeit keine Ziele der Raumordnung entgegen.
Ich weise allerdings darauf hin, dass mittlerweile der 3. Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplanes für den Planungsraum II veröffentlicht wurde. Die sich daraus ergebenden Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind insofern in Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.
Nach dem 3. Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplanes für den Planungsraum II befindet sich der Plangeltungsbereich in einem zukünftigen regionalen Grünzug. Dies wird in den Planunterlagen auch ausgeführt.
Nach Kapitel 6.3.1 Abs. 1 LEP-VO 2021 dienen die regionalen Grünzüge als großräumig zusammenhängende Freiflächen der Sicherung und Entwicklung wertvoller Landschaftsbereiche und der siedlungsnahen landschaftsgebundenen Erholung. In den regionalen Grünzug darf nach Kapitel 6.3.1 Abs. 4 LEP-VO 2021 planmäßig nicht gesiedelt werden.
Die Planung steht insofern zukünftig in einem Konflikt mit den Zielen der Raumordnung. Zukünftige Ziele sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in die Abwägung einzustellen.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass der in der Alternativenprüfung dargestellte Umfang der Entwicklungsabsichten der Gemeinde zum Dauerwohnen im Ortsteil Schönhagen seitens der Landesplanung kritisch gesehen wird. Zum einen sollte im Ortsteil Schönhagen die touristische Entwicklung im Vordergrund stehen und wertvolle Freiräume gesichert werden, zum anderen wäre aufgrund der Nutzungskonkurrenzen eine wohnbauliche Entwicklung im Ortsteil Brodersby vorzuziehen.
Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.
Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden ergänzend folgende Hinweise gegeben:
Auf Grund des gesetzlichen Vorrangs der Innenentwicklung für die Standortbegründung ist eine Prüfung von Standortalternativen vorgenommen worden.
Neben der in der Begründung ausgeführten Standortbegründung (Begründung Seite 8 Ziffer 2.3), sollten Angaben zur benötigten Größe des Standortes / Plangebiet an diesem Außenbereichsstandort in den Planunterlagen ergänzt werden.
Gez. Kretzschmar
(Fin Kretzschmar)
Stellungnahme #M1013
Gegen die o. a. Bauleitplanung bestehen in straßenbaulicher und verkehrlicher Hinsicht keine Bedenken.
Straßen des überörtlichen Verkehrs, die in der Verwaltung des LBV-SH liegen werden von der o. a. Bauleitplanung nicht betroffen.
Hinweis von der Stabsstelle Baustellenkoordinierung:
Damit sich die Anbindung des Bebauungsgebietes an/über das klassifizierte Straßennetz und Materialtransporte für die Erschließung des Bebauungsgebietes nicht mit Baumaßnahmen des LBV.SH überschneiden, sind die Arbeiten zur Erschließung des Bebauungsgebietes im Vorwege mit der Baustellenkoordinierung des LBV-SH abzustimmen.
Die Abstimmung mit der Baustellenkoordinierung des LBV.SH hat über das Funktionspostfach baustellenkoordinierung@lbv-sh.landsh.de zu erfolgen.
Stellungnahme #M1005
das Landesamt für Umwelt - Immissionsschutz ist am 07.05.2026 zu der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemeinde Brodersby beteiligt worden.
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bedarf es nach meiner Auffassung der nachfolgenden Unterlagen und Berechnungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 sowie die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Brodersby:
Störfallrecht / 12. BImSchV
der geplante Niederdruckspeicher hat ein Fassungsvermögen von ca. 20.000 m³, rechnerisch ergibt sich somit eine Lagermenge von etwa 26 t Biogas.
Bei dem Vorhaben handelt es sich somit um einen Betriebsbereich der unteren Klasse, also eine Störfallanlage.
Im weiteren Verfahren ist der Achtungsabstand, der sich nach KAS 18 i.V.m. KAS 32 ergibt in die Lagepläne einzuzeichnen - dieser beträgt je nach Technologie 200 bis 250 Meter.
Überschlägig erwarte ich nicht, dass sich eine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 70a Abs. 2 der LBO SH oder aber ein Schutzobjekt im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG innerhalb des Achtungsabstandes befindet. Dies ist von Vorhabenträgerseite noch einmal zu verifizieren.
Sollte sich die Erkenntnis ergeben, dass eine der vorgenannten Nutzung oder ein vorgenanntes Schutzobjekt innerhalb des Achtungsabstandes vorhanden ist, ist im Rahmen einer gutachterlichen Betrachtung der Angemessene Sicherheitsabstand zu berechnen - die Berechnung ergibt sich aus KAS 18 i.V.m. KAS 32.
Immissionsschutzrecht
Schall
Es bedarf einer gutachterlichen Betrachtung der durch den Betrieb der Gesamtanlage entstehenden Schallemissionen inklusive der daraus resultierenden Schallimmissionen auf die relevanten ImmissionsorteSchornsteinhöhe
Es bedarf einer gutachterlichen Betrachtung der erforderlichen Höhe der Schornsteine des BHKW sowie des HackschnitzelheizwerkesLuftschadstoffe
Es bedarf einer gutachterlichen Betrachtung der Luftschadstoffausbreitung mit dem Fokus auf NOx und Gerüchen
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme #M1006
1 Kurzstellungnahme
a) Genehmigungserfordernis
Das Plangebiet befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.170 m zur Küste.
Eingriffe in Deiche oder andere Küstenschutzanlagen sind gemäß der vorliegenden Unterlagen nicht vorgesehen.
Eine direkte Betroffenheit von küstenschutzrechtlich relevanten Genehmigungstatbeständen ist auszuschließen.
b) küstenschutzrechtliche Bauverbotsregelungen
Das Plangebiet befindet sich nicht:
im Bereich von Landesschutz- und Regionaldeichen,
im Deichvorland,
im Bereich von Steilufern, Dünen oder Strandwällen,
innerhalb eines Hochwasserrisikogebiets nach § 59 Abs. 1 LWG.
Die Bauverbotsregelungen auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 LWG finden im Plangebiet daher keine Anwendung.
Eine Zuständigkeit der unteren Küstenschutzbehörde ist insgesamt nicht erkennbar.