Sehr geehrter Herr Pietrzak,
im unmittelbaren Umfeld der überplanten Fläche befindet sich ein Teilbereich der VVelterbestätte Haithabu und Danewerk, der Osterwall. Die überplante Fläche befindet sich zudem in der Pufferzone dieser Welterbestätte (gem. § 2 (3) 2 DSchG).
Das Archäologische Landesamt ist als Welterbebeauftragter gem. § 4 (3) DSchG bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Welterbes, des Denkmalschut-zes und der Denkmalpflege berühren können, frühzeitig zu beteiligen.
Bei baulichen Maßnahmen auf der o.g. Fläche handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Gem. § 12 (1) 3 und §12 (2) 2 DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen und alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeignet sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden, der Genehmigung.
Die Erteilung einer Genehmigung könnte nach unserer Einschätzung nur unter folgenden Voraussetzungen in Aussicht gestellt werden:
• Die Bebauung kann maximal durch ein eingeschossiges Kleingebäude (Tiny House oder Garage, Grundfläche nicht größer als 20-30 m2) erfolgen, das deutlich kleiner und niedriger als die umliegende Bebauung ist.
• Das Gebäude ist randlich an der Straßenseite des Grundstücks zu planen.
• Ein Zugang zum dahinterliegenden Knick sollte weiterhin öffentlich möglich sein, da von hier aus ein Blick auf den Osterwall möglich ist.
Das Grundstück befindet sich innerhalb der Pufferzone des Welterbes Haithabu und Danewerk. Es liegt am Rande einer Freifläche, d.h. einer unbebauten Fläche, die sich vom Denkmal bis zu der aktuellen Bebauung erstreckt. Von hier ist in der laublosen Zeit der Osterwall für Fußgänger gut zu sehen. Eine Bebauung durch ein Kleingebäude unter den genannten Auflagen schränkt die bestehende Freifläche zum Denkmal und damit dessen Eindruck gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG SH (2015) nicht wesentlich ein.
Die Pufferzone besteht aus dem unmittelbaren Umfeld, wesentlichen Sichtachsen, anderen Gebieten oder Merkmalen, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um Haithabu und Danewerk zu schützen (Artikeln 103 — 107 der UNESCO-Richtlinien für Welterbe). Die Pufferzone dient neben dem Schutz der Denkmale und ihres Umfeldes der Steuerung von Einflüssen auf die Denkmale. Nutzungsansprüche an die Denkmale und ihr Umfeld werden hier mit den Schutzansprüchen der Denkmale abgestimmt.
Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbe-hörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigen-tümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf o-der in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichte-ten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Orlowski