1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Windeby für den Bereich "Bocksteen"

Kochendorf

Verfahrensschritt

Auswertung Öffentlichkeit

Zeitraum

Beteiligung beendet 

Institution

Amt Schlei-Ostsee

Planungsanlass

Eine bisher als öffentliche Grünanlage genutzte Fläche soll einer baulichen Entwicklung zugeführt werden.

Ansprechperson

k.A.

Aktuelle Mitteilungen

Ihre Ansprechpartner für das Verfahren

Mit dem Verfahren betreut sind Frau Nicola Busse und Herr Norbert Jordan, Tel. 04351/7379-510 oder -500, Anschrift Holm 13, 24340 Eckernförde

Wichtige Mitteilungen für TÖB

Die Gemeinde Windeby lädt Sie ein, an dem nachstehenden Bauleitplanverfahren teilzunehmen.

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Karte des Verfahrens nehmen.

Ihr Ort wurde markiert

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Fehler

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Alle in der Karte dargestellten Inhalte sind auch in den Planungsdokumenten enthalten. Die Karte dient zur besseren Verständlichkeit. In der Karte können Sie mithilfe der links von der Karte zu findenden Kartenwerkzeuge unter anderem Einzeichnungen vornehmen und diese mit Ortsbezug in einer Stellungnahme vermerken oder auch Kartenebenen ein- oder ausblenden. Darüber befindet sich der \"Reden Sie mit\"-Button, um eine neue Stellungnahme zu verfassen. Sie können dort ggf. auch die Funktion \"Kriterien am Ort abfragen\" nutzen, um die Inhalte besser nachzuvollziehen und spezifischer Stellung zu nehmen.

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Textliche Festsetzungen - Text (Teil B)

Text (Teil B)

Die Festsetzungen aus dem Ursprungsplan gelten unverändert weiter, sofern nachfolgend nicht davon abgewichen wird.

1 MAẞNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MAẞNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Maßnahmen (Versickerungsschächte, -gräben oder -mulden) auf den Grundstücken zu versickern.

Ergänzende Unterlagen

Sie sehen hier die Stellungnahmen, die von Beteiligten zu diesem Verfahren eingereicht und zur Veröffentlichung freigegeben wurden, nachdem der Verfahrensträger dem zugestimmt hat.

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Stellungnahme #M1018

Verfasser*in: Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein / AG-29 (Keine Abteilung)
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen zu dem vorgenannten Verfahren zu der die in der AG-29 zusammengeschlossenen Naturschutzverbände wie folgt Stellung nehmen.

Der Gesetzgeber schreibt grundsätzlich den sparsamen Umgang mit Grund und Boden vor (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Daher empfehlen wir die maximal mögliche Geschosshöhe auf dem Plangebiet zu realisieren, zumal aufgrund des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB keine naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht besteht und somit Flächen für die Natur unwiederbringlich verloren gehen.

Aus den Planunterlagen wird die genaue Größe des Plangebiets nicht ersichtlich. Bitte geben Sie diese an.

Die Beleuchtung ist mit insekten- und fledermausfreundlichen warmweißen LED Leuchtmitteln und Gärten und Grünflächen sind mit gebietsheimischen Gehölzen und Pflanzen auszustatten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Dr. Iris Pretzlaff

Stellungnahme #M1021

Verfasser*in: Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt (Sachbereich 34)
Eingereicht am:

Sehr geehrte Frau Zanon,

die Belange der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt werden durch Ihr Vorhaben im o. g. Gebiet nicht berührt.
Ich habe daher keine Hinweise bzw. Einwände.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gabriele Graupner

Stellungnahme #M1005

Verfasser*in: Amt Schlei-Ostsee (Bauen und Umwelt)
Eingereicht am:

Für die Nachbargemeinden Goosefeld, Fleckeby, Kosel und Gammelby wird mitgeteilt, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Bauleitplanung verzichtet wird.

Stellungnahme #M1020

Verfasser*in: LLUR-Flensburg (Außenstelle Nord) (LLUR Nord / UFB Flensburg)
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

von Seiten der unteren Forstbehörde werden keine Anregungen oder Bedenken zum Entwurf der oben bezeichneten Planung vorgebracht.

Mit freundlichem Gruß
Thomas Wegener
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Untere Forstbehörde
Bahnhofstraße 38
24937 Flensburg
Tel.: 0461 - 804 492
Fax: 0461 - 804 240

Stellungnahme #M1019

Verfasser*in: Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (IV62 Regionalentwicklung und Regionalplanung)
Eingereicht am:

Sehr geehrte Frau Zanon,

mit Mail vom 29.03.2022 informieren Sie über o.g. Bauleitplanung. Seitens der Landesplanung wird von einer Stellungnahme abgesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Fin Kretzschmar

Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Referat IV62
Regionalentwicklung und Regionalplanung
IV6211
Düsternbrooker Weg 92 / Bauteil 4
24105 Kiel
Tel.: 0431/988 - 1714
fin.kretzschmar@im.landsh.de
www.schleswig-holstein.de

Stellungnahme #M1022

Verfasser*in: Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein (Archäologisches Landesamt / Planungskontrolle)
Eingereicht am:

Sehr geehrter Herr Pietrzak,

im unmittelbaren Umfeld der überplanten Fläche befindet sich ein Teilbereich der VVelterbestätte Haithabu und Danewerk, der Osterwall. Die überplante Fläche befindet sich zudem in der Pufferzone dieser Welterbestätte (gem. § 2 (3) 2 DSchG).

Das Archäologische Landesamt ist als Welterbebeauftragter gem. § 4 (3) DSchG bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Welterbes, des Denkmalschut-zes und der Denkmalpflege berühren können, frühzeitig zu beteiligen.

Bei baulichen Maßnahmen auf der o.g. Fläche handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Gem. § 12 (1) 3 und §12 (2) 2 DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen und alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeignet sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden, der Genehmigung.

Die Erteilung einer Genehmigung könnte nach unserer Einschätzung nur unter folgenden Voraussetzungen in Aussicht gestellt werden:
• Die Bebauung kann maximal durch ein eingeschossiges Kleingebäude (Tiny House oder Garage, Grundfläche nicht größer als 20-30 m2) erfolgen, das deutlich kleiner und niedriger als die umliegende Bebauung ist.
• Das Gebäude ist randlich an der Straßenseite des Grundstücks zu planen.
• Ein Zugang zum dahinterliegenden Knick sollte weiterhin öffentlich möglich sein, da von hier aus ein Blick auf den Osterwall möglich ist.

Das Grundstück befindet sich innerhalb der Pufferzone des Welterbes Haithabu und Danewerk. Es liegt am Rande einer Freifläche, d.h. einer unbebauten Fläche, die sich vom Denkmal bis zu der aktuellen Bebauung erstreckt. Von hier ist in der laublosen Zeit der Osterwall für Fußgänger gut zu sehen. Eine Bebauung durch ein Kleingebäude unter den genannten Auflagen schränkt die bestehende Freifläche zum Denkmal und damit dessen Eindruck gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG SH (2015) nicht wesentlich ein.

Die Pufferzone besteht aus dem unmittelbaren Umfeld, wesentlichen Sichtachsen, anderen Gebieten oder Merkmalen, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um Haithabu und Danewerk zu schützen (Artikeln 103 — 107 der UNESCO-Richtlinien für Welterbe). Die Pufferzone dient neben dem Schutz der Denkmale und ihres Umfeldes der Steuerung von Einflüssen auf die Denkmale. Nutzungsansprüche an die Denkmale und ihr Umfeld werden hier mit den Schutzansprüchen der Denkmale abgestimmt.

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbe-hörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigen-tümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf o-der in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichte-ten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Orlowski

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