5.3 Allgemeine Zusammenfassung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Neuberend ermöglicht die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Förderung und Gewinnung von Strom aus solarer Strahlung zur Einspeisung von Wärme in das örtliche Fernwärmenetz. Im überwiegenden Teil des Plangebietes ist die Festsetzung Sondergebiet ‚Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien‘ vorgesehen. Die überbaubare Grundflächenzahl wird für das Sondergebiet mit 0,55 festgesetzt. Die Photovoltaikmodule dürfen eine maximale Höhe von 3,50 m, die notwendigen Nebenanlagen eine Höhe von 4,00 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten. Ausgenommen sind Masten im Zusammenhang mit Überwachungsanlagen. Diese dürfen max. 8,00 m hoch sein. Die Höhe der Großwärmespeicher und der Rückkühlwerke darf max. 20,00 m betragen. Kleinere Teile des Planbereiches sind als Maßnahmenflächen für Natur und Landschaft vorgesehen und werden dauerhaft als extensives Grünland angelegt und bewirtschaftet. Der Knick und die Gehölzstreifen im Plangebiet werden erhalten.
Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Ausweisung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Kombination mit einer Großwärmepumpenanlage vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht zulässig. Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich im östlichen und südlichen Nahbereich. Mögliche Blendwirkungen sind ebenso ausgeschlossen worden wie relevante Schallimmissionen. Ehebliche Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut können ausgeschlossen werden.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Der vorhandene Knick wird erhalten. Es sind keine Gehölzrodungen geplant. Die stärkeren Bäume sind als zu erhaltend festgesetzt und die Kronentraufbereiche liegen außerhalb der Baugrenzen. Fledermäuse können das Plangebiet weiterhin als Jagdhabitat nutzen.
Schutzgut Fläche: Das Plangebiet unterliegt derzeit keiner landwirtschaftlichen Nutzung Es erfolgt die Nachnutzung eines nicht mehr benötigten Sportplatzes, auf dem eine Blühwiese angesät wurde. Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Schutzgut Boden: Die Bodenstruktur im Plangebiet ist durch die vorangegangene Sportplatznutzung vorbelastet. Versiegelungen erfolgen durch die Rammpfähle der Modultische sowie durch Nebenanlagen (z.B. Trafogebäude) und werden durch die festgesetzte GRZ beschränkt. Die Beeinträchtigungen, die mit der Errichtung durch die PV-Module entstehen, werden in Anlehnung an den Runderlass „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ im Verhältnis 1 : 0,25 ausgeglichen. Entsprechend der Bilanzierung werden Ausgleichsflächen von insgesamt 2.277 m² notwendig. Der Ausgleich erfolgt innerhalb und außerhalb des Plangebietes über ein Ökokonto in der Gemeinde Warder.
Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Das Niederschlagswasser wird trotz des flächigen Überstellens mit PV-Modulen weiterhin auf den sandigen Böden des Planbereiches versickern können. Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zu erwarten.
Schutzgut Klima/Luft: Mit der Errichtung der PV-Anlagen in Kombination mit einer Großwärmepumpenanlage sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Planung dient dem Ausbau der erneuerbaren Energien. Der zu erhaltende Knick und die Gehölzstrukturen werden sich weiterhin positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität auswirken.
Schutzgut Landschaft: Die Errichtung der Photovoltaikanlage in Kombination mit einer Großwärmepumpenanlage einschließlich der Nebenanlagen wird zu einer weiteren Veränderung des Landschaftsbildes führen. Eine Minderung erfolgt durch den Erhalt des Knicks und der Gehölzstrukturen in den Randbereichen des Plangebietes.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht zu erwarten. Der § 15 DSchG wird berücksichtigt. Der Knick wird als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten. Sachgüter werden nicht beeinträchtigt.
Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen sowie der dazwischen gelegenen Nutzungen nicht zu erwarten.
Gesamtbeurteilung
Mit der Umsetzung der Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Neuberend sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der bisherigen Nutzung des Plangebietes überwiegend als nicht erheblich zu bezeichnen und insgesamt ausgleichbar. Die artenschutzrechtlichen Belange sind berücksichtigt worden.
Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.