Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 „Blockheizkraftwerk“ für den Bereich „nordöstlich der Gettorfer Straße, östlich der Dorfstraße und südlich der Straße Schoolmoor“ Gemeinde Holtsee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2 Bestand

Die Fläche des Planbereiches wird in Ost-West-Richtung durch einen Knick entlang der Flurstückgrenze unterteilt.

Nördlich des Knicks befindet sich eine Pferdekoppel, südlich wird die Fläche als landwirtschaftliches Grünland genutzt.

Das Plangebiet wird von der wassergebundenen privaten Erschließungsstraße von der Straße Ecke aus kommend in einem Bogen komplett umschlossen.

Das Gelände verläuft im Bereich der Zufahrt sehr eben mit Höhen um 25 m über NHN. Zum übrigen Plangebiet hin ist dann ein Geländesprung von 3-4 m vorhanden, sodass der östliche Plangebereich bei Höhen um 21 bis 23 m über NHN liegt.

1.3 Grundlage des Verfahrens

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holtsee hat am 13.11.2024 die Aufstellung der 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 für 2 Teilbereiche beschlossen. Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.12.2025 werden die beiden Teilbereiche in einzelne Bauleitplanverfahren getrennt. Der ehemalige Teilbereich 2 (BHKW) wird nun als Bebauungsplan Nr. 16 fortgeführt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden gem. § 4 (1) BauGB wurde im Rahmen der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 durchgeführt.

1.4 Rechtliche Bindungen

Die Gemeinden haben gem. § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne, d.h. der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan, sind die Steuerungsinstrumente der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet. Die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB besteht für die Gemeinde eine so genannte 'Anpassungspflicht' an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, d.h. Bedenken aus Sicht der Landesplanung unterliegen nicht der kommunalen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.

Folgende planerischen Vorgaben sind bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 zu berücksichtigen: