Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 „Blockheizkraftwerk“ für den Bereich „nordöstlich der Gettorfer Straße, östlich der Dorfstraße und südlich der Straße Schoolmoor“ Gemeinde Holtsee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.1 Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021

Gemäß der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes 2021 liegt das Plangebiet im ländlichen Raum und in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung.

Im 2. Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zum Thema „Windenergie an Land“ (April 2025) sind für das Plangebiet und die nähere Umgebung keine Darstellungen enthalten.

1.4.2 Regionalplan für den Planungsraum III

Der Regionalplan für den Planungsraum III (2000) stellt den Ort Holtsee in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung dar.

Gem. 2. Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2025) liegt das Plangebiet im ländlichen Raum sowie in einem Entwicklungsgebiet für Tourismus und Erholung.

Gem. Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalplanes zum Sachthema Windenergie an Land für den Planungsraum II (2025) befinden sich im Umkreis von 3 km um das Plangebiet vier Vorrangflächen für Windenergieanlagen. Die Vorrangfläche PR2_RDE_117 liegt ca. 1,0 km südöstlich bzw. ca. 2,2 km östlich, die Vorrangfläche PR2_RDE_124 ca. 1,5 km nordwestlich und die Vorrangfläche PR2_RDE_127 ca. 1,7 km nördlich des Plangeltungsbereiches.

Die nächstgelegene bestehende Windenergieanlage befindet sich in einem Abstand von ca. 1,3 km innerhalb der Vorrangfläche PR2_RDE_117.

1.4.3 Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 1973 den Bereich der Zufahrt innerhalb gemischter Bauflächen dar; der übrige Planbereich liegt innerhalb von Flächen für die Landwirtschaft.

In der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 wird der Planbereich im Wesentlichen als Sonstiges Sondergebiet ‚BHKW‘ (gem. § 11 BauNVO) festgesetzt. Diese geplante Festsetzung weicht damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.

Die damit notwendige 16. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Inhaltlich wird der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.