1. ANZAHL DER WOHNUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
1.1 Je Einzelhaus sind max. 2 Wohneinheiten und je Doppelhaushälfte ist max. 1 Wohneinheit zulässig.
1.1 Je Einzelhaus sind max. 2 Wohneinheiten und je Doppelhaushälfte ist max. 1 Wohneinheit zulässig.
2.1 Die Höhe baulicher Anlagen, bezogen auf die Erdgeschossfußbodenhöhe (vgl. Ziff. 3), darf für die Grundstücke 1 - 4 maximal 9,00 m und für die Grundstücke 5 - 8 maximal 8,50 m betragen.
2.2 Die Traufhöhe baulicher Anlagen, bezogen auf die Erdgeschossfußbodenhöhe (vgl. Ziff. 3), darf für die Grundstücke 1 - 4 maximal 6,00 m und für die Grundstücke 5 - 8 maximal 4,50 m betragen.
2.3 Begrünte Dächer sind auf den Grundstücken 1 - 4 mit einer Gebäudehöhe von maximal 7,50 m und auf den Grundstücken 5 - 8 von maximal 4,50 m, bezogen auf die Erdgeschossfußbodenhöhe zulässig..
3.1 Die Erdgeschossfußbodenhöhe (Oberkante Fertigfußboden) der baulichen Anlagen, jeweils mittig vor dem Gebäude gemessen, darf bei den Grundstücken 1 - 3 nicht höher als die Höhe der Oberkante des zum Grundstück gehörenden Straßen- abschnittes und bei den Grundstücken 4 - 6, 8 nicht höher als 50 cm über der Höhe der Oberkante des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen. Bei Grundstück 7 darf die Erdgeschossfußbodenhöhe (Oberkante Fertigfußboden) der baulichen Anlagen nicht höher als 1,00 m über dem zum Grundstück gehörenden Straßenabschnitt liegen.