Planungsdokumente: 20. F-Plan Änderung der Gemeinde Busdorf 'Erweiterung Gewerbegebiet Am Königshügel' für das Gebiet nördlich der Straße 'Am Königshügel' u. westlich des Gemeindeweges an der Grenze zur Gemeinde Selk

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

In Bezug auf den Störfallbetrieb sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen. Für die geplante Büronutzung wird über einen städtebaulichen Vertrag geregelt, dass im Falle einer Havarie im benachbarten Störfallbetrieb eine schnelle Evakuierung dieses Raumes gewährleistet werden kann.

Weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Rodungsarbeiten im Bereich des östlichen Knicks sind in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Bei Berücksichtigung dieser Bauzeitenregelungen ist das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln auszuschließen.

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

Die im B-Plan festgesetzte GRZ darf nicht überschritten werden. Ein Ausgleich für die zulässigen Bodenversiegelungen wird erbracht.

Schutzgut Wasser

Das innerhalb des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser ist vor Ort durch geeignete Maßnahmen direkt zu versickern. Der weitgehende Erhalt von randlichen Gehölzstrukturen und die Neuanlage von Knicks fördert die Verdunstung.

Schutzgut Klima/Luft

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

Begrenzung der Firsthöhe sowie Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen in der verbindlichen Bauleitplanung. Weitgehender Erhalt der Knicks am Rand des Plangebietes.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt

Knick

Im östlichen Knick muss eine neue Knicklücke geschaffen werden, da die bestehenden Knicklücken aufgrund der Nähe zur Kreisstraße bzw. dem fehlenden Wenderadius nicht als Zufahrten genutzt werden können. Da es sich bei dem betroffenen Knickabschnitt um einen Kompensationsknick handelt, legt die UNB ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 3 fest (Stellungnahme vom 20.01.2025). Der notwendige Knickausgleich wird im Rahmen des parallel aufgestellten B-Planes Nr. 18 bilanziert und dargestellt.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei der Eingriffsfläche handelt es sich aufgrund der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Das Plangebiet wird vollständig als Gewerbegebiet ausgewiesen. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan wird eine GRZ von 0,8 (= 80 %) festgesetzt. Eine Überschreitung dieser GRZ ist nicht zulässig. Damit würden im ca. 0,65 ha großen Plangebiet (unter Berücksichtigung der Knicks und Schutzstreifen) ca. 0,44 ha Versiegelung zulässig sein. Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem Ausgleichserfordernis von ca. 0,44 ha x 0,5 = 0,22 ha.

Die konkrete Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen des B-Planes Nr. 18. Im B-Plan wird zudem die Ausgleichsfläche beschrieben.

4 standortalternativen

Im Hinblick auf den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung sind vorrangig bereits erschlossene Flächen im Siedlungsgefüge zu bebauen. Bevor Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können. Diesem Grundsatz folgend hat die Gemeinde Busdorf eine entsprechende Prüfung vorgenommen.

Aufgrund der benötigen Fläche (ca. 0,6 ha) sowie dem vom Betrieb ausgehenden Verkehr, scheiden die Bereiche gemäß § 34 BauGB aus, da sich ein solcher Betrieb nicht mit dem Einfügegebot in Einklang bringen lässt. Im nächsten Schritt hat die Gemeinde die rechtskräftigen Bebauungspläne hinsichtlich möglicher Flächenreserven geprüft. Hier hat sich die Gemeinde Busdorf auf die ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiete beschränkt, da nur in diesen Gebietstypen die Ansiedlung des Speditionsunternehmens darstellen lässt.

Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 11 sind keine wesentlichen freien Bebauungsmöglichkeiten gegeben.

Innerhalb des Interkommunalen Gewerbegebietes (IKG) Busdorf-Schleswig (Bebauungsplan Nr. 16) sind noch Gewerbeflächen frei. Diese befinden sich jedoch in privater Hand. Auch die Anbindung dieser Flächen ist für ein Speditionsunternehmen suboptimal, da die Flächen an der östliche Erschließungsstraße nur über einen deutlich höher liegenden Kreisverkehr angebunden sind. Die Flächen an der westlichen Erschließungsstraße sind durch die geringe Breite der Straße von teilweise unter 4 m für den Verkehr ausgehend von einer Spedition gänzlich ungeeignet.

Über den Bebauungsplan Nr. 8 befinden sich in der Gemeinde zwar noch weitere freie Gewerbeflächen, diese befinden sich jedoch in privater Hand und stehen der Spedition nicht zur Verfügung.

Weitere Bebauungspläne, die Gewerbegebiete ausweisen, bestehen in der Gemeinde Busdorf nicht.

Im Amtsgebiet befinden sich noch wenige weitere Gewerbegebiete, die jedoch schon bebaut oder nicht verfügbar sind. Die Gemeinde Fahrdorf verfügt über eine freie Gewerbefläche, je-doch ist die verkehrliche Anbindung für eine Spedition ungeeignet. Die verkehrliche Anbindung verläuft über den Parkplatz der bestehenden Einzelhandelsläden und auch die Anschlussstelle an die B 76 ist nicht für das Verkehrsaufkommen ausgelegt.

Im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen zu überprüfen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bus-dorf sieht keine nutzbaren Flächenreserven für Industrie- und Gewerbegebiete vor. Auch im restlichen Amtsgebiet bestehen auf Flächennutzungsplanebene keine möglichen freien Flächen.

Neben den vorgenannten Kriterien sprechen auch eine Reihe von weiteren Aspekten für den gewählten Standort. Wesentlich ist v.a., dass es an dieser Stelle in verkehrsgünstiger Lage bereits angrenzend einen etablierten Gewerbestandort mit einigen Unternehmen sowie die benötigte Infrastruktur (Tankstelle) etc. gibt. Insofern ist es naheliegend und zielführend, die erforderlichen transportwirtschaftlichen Tätigkeiten räumlich zu konzentrieren und diesen Standort langfristig auszubauen.

Durch die Nutzung des Grundstücks entsteht kein gravierender Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild, da die umliegende Nutzung durch das Gewerbegebiet und den großflächigen Kies-abbau im Süden bereits stark beeinträchtigt ist. Die im Nordosten befindlichen oberirdischen Hochspannungsleitungen beeinträchtigen das Landschaftsbild ebenfalls.

Westlich des Plangebietes wurde aktuell eine Photovoltaikfreiflächenanlage genehmigt, wodurch das Plangebiet auch von Westen nicht mehr offen einsehbar sein wird. Hier kann eine potentielle Nachnutzung der Photovoltaikflächen für eine zukünftige Erweiterung der Spedition bedacht werden. Ca. 200 m nördlich der Fläche befindet sich das Plangebiet des Be-bauungsplanes Nr. 19 der sich gerade in Aufstellung befindet und ebenfalls die Ausweisung einer Freiflächen-PV-Anlage vorsieht.

Östlich des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 18 ist unmittelbar angrenzend Kiesabbau geplant sowie angrenzende mögliche Erweiterungen in Richtung Norden und Osten.

Die geplante Nutzung verträgt sich mit allen umliegenden Nutzungen.

Die Planung entspricht aus Sicht der Gemeinde den in Ziffer 3.7 der Fortschreibung des LEP (2021) dargelegten Grundsätzen, wonach die Bereitstellung geeigneter Gewerbeflächen vor-rangig in den Schwerpunkten (zentrale Orte und Stadtrandkerne sowie Ortslagen auf den Siedlungsachsen) auszuweisen sind. Aus den vorgenannten Gründen hat sich die Gemeinde Busdorf dazu entschieden, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung und langfristige Sicherung des im Amtsgebiet ansässigen Unternehmens zu schaffen.

Mögliche Standortalternativen werden im Rahmen der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes konkret untersucht. Diese Analyse stellt heraus, dass die Gemeinde Busdorf keine besser geeigneten Flächen besitzt.

Wenn Sie Ihre Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planungsdokumenten versehen möchten, melden Sie sich im Schleswig-Holstein-Service an. Weitere Infos... Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Wenn Sie Ihren Namen angeben, können Sie später damit nachweisen, dass Sie Ihre Bedenken mitgeteilt haben. Sie haben so die Möglichkeit, Klage einzureichen. Bei anonymer Einreichung ist der Nachweis nicht möglich.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass meine Stellungnahme bei BOB-SH online einsehbar ist. Ich möchte, dass meine Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei BOB-SH Bauleitplanung einsehbar ist.
Ich möchte meine Stellungnahme anonym abgeben. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per E-Mail an {email} erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme erhalten.

Meine Stellungnahme: