2.4 Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen
Derzeit sind bei Umsetzung der Planung keine Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle und Katastrophen abzusehen. Der südlich angrenzende Agrarhandel fällt unter die Bestimmungen der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV. Der potenzielle Gefahrenbereich des angrenzenden Betriebes liegt nur ca. 80 m von der südwestlichen Ecke der im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 18 festgesetzten Baugrenze des Plangeltungsbereiches entfernt.
Um möglichen Auswirkungen auf das Plangebiet entsprechend § 50 BImSchG vorzubeugen, wird in den Bebauungsplan die Festsetzung aufgenommen, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen sind.
Weiterhin wird mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der eine Büronutzung in Bezug auf die Lage im Gebäude, die Nutzungszeiten, Lage und Ausweisung der Rettungswege etc. konkret regelt, sodass im Falle einer Havarie im benachbarten Störfallbetrieb eine schnelle Evakuierung dieses Raumes gewährleistet werden kann. Ziel ist es, ein kleines Büro für einen Mitarbeiter innerhalb der geplanten Lagerhalle zu errichten, das klare und kurze Rettungswege aufweist.