Planungsdokumente: Erstmalige Aufstellung Flächennutzungsplan der Gemeinde Lottorf für das Gemeindegebiet Lottorf

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.2.1.1. Schutzgut Mensch

Eine intakte Umwelt stellt die Lebensgrundlage des Menschen dar. Somit ist er indirekt von allen Einflüssen auf die Schutzgüter betroffen. Die Sicherung der Grundlage für Leben und Gesundheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft sind Gegenstand des § 1 BNatSchG. Für das Schutzgut Mensch werden vor allem Beeinträchtigungen der Gesundheit vorwiegend durch Lärm und andere Immissionen sowie Einschränkungen von Erholungs- und Freizeitfunktionen und der Wohnqualität betrachtet.

a) Bestand

Wohnen

Die Wohnnutzung in Lottorf konzentriert sich im Wesentlichen auf die Ortslage Lottorf. Die Ortslage Lottorf liegt zentral im Gemeindegebiet, vereinzelt liegen Einzelbebauungen, überwiegend im Nordosten des Gemeindegebietes, vor. Die Ortslage stellt sich nicht als kompakt dar, sondern zieht sich bandartig entlang der Straßenzüge.

Die Einzelbebauungen befinden sich am Boklunder Weg, am Jageler Weg, am Mittelweg sowie am Hahnenkrug.

Erholen

Die Gemeinde Lottorf liegt zu einem geringen Anteil in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung und ebenfalls anteilig in einem im Regionalplan als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung ausgewiesenen Bereich. Im Entwurf für den 2. Regionalplan 2025 liegt das Gemeindegebiet im Entwicklungsgebiet für Tourismus und Erholung.

Im Gemeindegebiet befinden sich verschiedene Anlagen, die der Naherholung dienen. Dazu gehört der Spielplatz im Norden der Ortslage. Für die Naherholung geeignet sind ebenfalls die kleinen Gemeindestraßen in Lottorf, die durch das Gemeindegebiet sowie in angrenzende Gemeindegebiete führen.

6.2.1.2. Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaus-halt sind auf Grundlage des BNatSchG zu erhalten. Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind auch die Sicherung lebensfähiger Populationen und der Austausch zwischen den Populationen ein wesentliches Ziel des Naturschutzes.

a) Bestand

Pflanzen

Die für die baulichen Vorhaben vorgesehenen Entwicklungsflächen unterliegen derzeit einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung (Acker- oder Dauergrünland). Die Flächen sind vergleichsweise artenarm. Hecken- oder Knickstrukturen sind in den Randbereichen der für Bebauung vorgesehen Entwicklungsflächen teilweise vorhanden. Die teilweise dichten Knicks sind bisher von der landwirtschaftlichen Nutzung weitestgehend unbeeinträchtigt geblieben und stellen einen wertvollen Lebensraum für die Pflanzenwelt dar.

Tiere

Die Entwicklungsflächen liegen außerhalb der Rastgebiete von landesweiter bzw. überregionaler Bedeutung und befinden sich nicht in einem Verbindungskorridor von Rastgebieten. Der stetige Wechsel der Landnutzung verhindert eine langfristige Bindung von Rastvögeln an die Flächen.

Ein hohes Fauna-Aufkommen liegt im Bereich der Moorflächen östlich der Bundesautobahn A7 vor.

Die intensive landwirtschaftliche Nutzung innerhalb des Entwicklungsflächen (Ackernutzung, artenarmes Wirtschaftsgrünland) stellt eine Vorbelastung für die potenziell vorkommenden Wiesenvögel dar. Häufig werden Gelege durch Walzen der Wiesen zerstört und auch für Zweitgelege auf Ackerflächen besteht die Gefahr, durch die intensive Bewirtschaftung zerstört zu werden.

Biologische Vielfalt

Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ist die biologische Vielfalt innerhalb der Entwicklungsflächen stark eingeschränkt. Die angrenzenden Knickstrukturen sowie Moorflächen sind dagegen von hohem Wert als Lebensraum für unterschiedliche Tierarten wie Kleinsäuger, Vögel und Insekten. Daher ist hier mit einer hohen Artenvielfalt zu rechnen.

Bei Nichtdurchführung der Planung kommt es zu keiner Änderung des Umweltzustandes und damit zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere.

b) Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung

Fazit: Die Artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Vorhaben als artenschutzrechtlich zulässig anzusehen sind, wenn die unter Kapitel 6.2.2 genannten Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die Durchführung von CEF-Maßnahmen ist nicht erforderlich. Erheblich negative Auswirkungen, die ein Konfliktniveau erreichen, welches zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen von Pflanzen und Tieren führt, können ausgeschlossen werden.

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