Planungsdokumente: Erstmalige Aufstellung Flächennutzungsplan der Gemeinde Lottorf für das Gemeindegebiet Lottorf

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.2.1.6. Schutzgut Landschaft

Bei der schutzgutbezogenen Betrachtung der Landschaft stehen das vorhandene Landschaftsbild prägende Elemente sowie visuelle Eindrücke des Betrachtenden im Mittelpunkt. Dabei sind die Elemente von Bedeutung, die die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes mitprägen. Im § 1 (5) und (6) Nr. 5 BauGB wird der Beitrag der Bauleitplanung zum Umgang mit dem Orts- und Landschaftsbild beschrieben, in § 1 (1) Nr. 3 BNatSchG wird „die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft“ als Schutzgut bestimmt.

a) Bestand

Die Gemeinde Lottorf liegt teilweise im Naturraum Schleswig-Holsteinisches Hügelland in der Untereinheit Schwansen sowie teilweise auf der Schleswig-Holsteinischen Geest in der Untereinheit Schleswiger Vorgeest (Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur 2023).

Das Landschaftsbild ist stark durch bauliche Anlagen (Bundesautobahn A7, Bahntrasse Neumünster/Flensburg, Hochspannungsfreileitung, Kiesgrube) sowie durch starke Ackernutzung ebenso durch das Knicknetz geprägt (Bundesamt für Naturschutz 2023). Die Landschaft ist jedoch aufgrund der baulichen Vorbelastung nicht so bedeutsam wie die Moorbereiche und die sonstigen möglichst von baulichen Anlagen freigehaltenen Gemeindebereiche. Das starke Knicknetz zählt zu den Vorteilen des Landschaftsbildes, da durch diese eine hohe Artenvielfalt sowie eine Aufwertung des Landschaftsbildes gesichert sind.

Insbesondere durch die baulichen Anlagen liegt jedoch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes vor.

Bei Nichtdurchführung der Planung kommt es zu keiner Änderung des Umweltzustandes und damit zu keinen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft.

b) Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung

6.2.1.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter

§ 1 Abs. 1 DSchG: „Denkmalschutz und Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Sie dienen dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen, die auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der Gemeinschaft anvertraut sind. Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.“

Kulturgüter sind im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung nach § 1 Abs. 6 Satz 5 BauGB zu schützen. Der Erhalt historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile ist in § 1 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG geregelt.

a) Bestand

Innerhalb des Gemeindegebietes liegen großflächig archäologische Interessensgebiet (Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein 2023).

Die Entwicklungsflächen für die Wohnbaufläche und für Freiflächen-Photovoltaik liegen ganz oder teilweise in einem archäologischen Interessensgebiet (ebd.).

Bei Nichtdurchführung der Planung kommt es zu keiner Änderung des Umweltzustandes und damit zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Kultur- und Sachgüter.

b) Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung

Baubedingte Auswirkungen

SO Photovoltaik

Bei geplanten Abgrabungen können archäologisch bedeutsame Funde zu Tage gefördert werden.

6.2.1.8. Wechselwirkungen

Die betrachteten Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Nachfolgend werden die Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern betrachtet. Da die Abläufe in einem Ökosystem sehr komplex sind, können hier nicht alle Beziehungen im Detail aufgezeigt werden. Um die Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit zu gewährleisten, werden die Auswirkungen des Vorhabens ausgewählt, die im besonderen Maße die Schutzgüter betreffen.

Im Wesentlichen sind folgende Wechselwirkungen erkennbar:

SchutzgutWechselwirkungen mit anderen Schutzgütern
MenschArten- und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima, Luft bilden als Naturgüter die Lebensgrundlage des Menschen, das Landschaftsbild ist die Grundlage für die Erholung des Menschen. Nachteilige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mindern somit gleichzeitig auch den Erholungswert der Landschaft für den Mensch.
Tiere, Pflanzen und biologische VielfaltDer Zustand der abiotischen Schutzgüter Boden und Wasser bilden die Grundlage für das Vorkommen bestimmter Pflanzen- und Tierarten (trockener oder nasser Verhältnisse). Biologische Vielfalt ist abhängig von der Vielfalt der Bodenarten, den Unterschieden des Boden-Wasserhaushaltes und sichert den Erholungswert der Landschaft.
Boden/ FlächeBodeneigenschaften bedingen die Nutzung durch den Menschen (Acker, Grünland, Wald) und die Standortbedingungen für das Vorkommen bestimmter Pflanzengemeinschaften (Feuchtbiotope) und Tierarten. Auch das Klima ist abhängig von dem Bodenwasserhaushalt. Biologische Vielfalt ist auch abhängig von Bodenverhältnissen (mager, feucht usw.). Freiflächen in ausreichenden Umfang sichern den Erholungswert der Landschaft.
WasserDas Grundwasser ist Voraussetzung für die Trinkwasserversorgung des Menschen, die klimatischen Bedingungen sowie die Ertragsfähigkeit von Böden
LuftLebensgrundlage des Menschen sowie für Arten- und Lebensgemeinschaften
KlimaLebensgrundlage des Menschen (Produktion von Nahrungsmitteln), Vegetation und Wasserhaushalt des Bodens als Klimaregulierung
LandschaftsbildBiologische Vielfalt, Tiere und Pflanzen sind wichtige Faktoren des Landschaftsbildwertes, anthropogene Nutzungen beeinflussen das Landschaftsbild und damit auch den Wert für die menschliche Erholung
Kultur- und SachgüterKultur- und Sachgüter beeinflussen den Wert des Landschaftsbildes und damit auch den Erholungswert der Landschaft für den Menschen.

Fazit: Wechselwirkungskomplexe mit Schutzgut übergreifenden Wirkungsnetzen, die aufgrund besonderer öksystemarer Beziehungen zwischen den Schutzgütern eine große Eingriffsempfindlichkeit aufweisen und in der Regel nicht oder nur über einen weiten Zeithorizont hinweg wiederherstellbar sind, kommen im Bereich der Entwicklungsflächen nicht vor.

Auswirkungen Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle

Abfälle

Grundsätzlich gelten gemäß KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) folgende Anforderungen bei der Abfallbewirtschaftung:

• Vermeidung des Entstehens von Abfällen

• Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen

• Recycling von Abfällen

• Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung

• Beseitigung von nicht wiederverwendbaren und verwertbaren Abfällen

Zur Menge, die aufgrund der Umsetzung der Planung anfällt, kann keine detaillierte Angabe gemacht werden. Die umweltschonende Beseitigung und Verwertung werden durch entsprechende fachgesetzliche Regelungen sichergestellt. Die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls ist durch die Andienbarkeit der geplanten Grundstücke durch Müllfahrzeuge gesichert.

Auswirkungen der eingesetzten Techniken und Stoffe

Es ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Plangebiet nur allgemein gebräuchliche Techniken und Stoffe eingesetzt werden, die den aktuellen einschlägigen Richtlinien und dem Stand der Technik entsprechen.

Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Die Planung ermöglicht keine Vorgaben, von denen die Gefahr von schweren Unfällen und Katastrophen ausgeht. Im Umfeld des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine Gebiete oder Anlagen von denen eine derartige Gefahr für die zukünftige Nutzung im Plangebiet ausgeht.

Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete

Vorhaben in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet liegen nicht vor. Kumulationseffekte sind daher nicht zu erwarten.

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