Planungsdokumente: Erstmalige Aufstellung Flächennutzungsplan der Gemeinde Lottorf für das Gemeindegebiet Lottorf

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.2.2.4. Schutzgut Wasser

6.2.2.5. Schutzgut Landschaft

In den Randbereichen der Entwicklungsflächen, wo noch keine Eingrünung oder nur eine lückenhafte Eingrünung durch Knicks oder Gehölzreihen vorhanden ist, sind zusätzliche Anpflanzungen vorzunehmen. Diese dienen der der verträglichen Einbindung der geplanten Bebauung in die Landschaft.

6.2.2.6. Schutzgut Kultur und Sachgüter

Für die Entwicklungsflächen gilt: Es wird auf § 15 DSchG verwiesen. „Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann.“

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