3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt
Knicks
Innerhalb des Plangebietes sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Zum einen werden Knickrodungen im Bereich des zentral verlaufenden Knicks für die Bereitstellung von Wohnbauflächen notwendig. Im südlichen Knick soll außerdem eine Anbindung an die südlich verlaufende Rosenstraße geschaffen werden. Zum anderen werden die Knicks rechtlich entwidmet, die sich künftig vollständig zwischen den privaten Bauflächen befinden werden. Der Ausgleich erfolgt in Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“. Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 und Knickentwidmungen im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen.
Insgesamt entfallen 83 m Knick und 292 m Knick werden entwidmet. Es ist ein Ausgleich von 458 m Knick zu erbringen.
Graben
Der entfallende Grabenabschnitt ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde in einem Verhältnis von 1 : 1 als Gewässer zu ersetzen. Der entfallende Grabenabschnitt weist an seiner Böschungsoberkante eine Fläche von ca. 86 m auf. Ein ca. 100 m² großes Ausgleichsgewässer wird im südöstlichen Plangebiet innerhalb der Maßnahmenfläche M1 hergestellt.
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes ist überwiegend eine Grundflächenzahl von 0,30 (= 30 %) für die Bebauung vorgesehen. Im Bereich der Grundstücke 1 und 17 ist eine Grundflächenzahl von 0,35 und im Bereich der Grundstücke 16, 18, 19, 20 und 21 eine Grundflächenzahl von 0,40 zulässig. Die Regelungen erfolgen aufgrund der hohen Grünflächenanteile dieser Grundstücke, die bei der Berechnung der Grundflächenzahl nicht angesetzt werden dürfen. Zudem wird die erhöhte Bebauungsdichte für die Grundstücke mit den geplanten Mehrfamilienhäusern festgesetzt. Diese Grundfläche darf z.B. für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten auf den Grundstücken um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung überschritten werden. Für den Bereiche der Mehrfamilienhäuser wird eine Überschreitung um bis zu 100 % zugelassen, um die erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken herstellen zu können. Diese maximale Versiegelung wird als Grundlage für die Ermittlung der Flächenversiegelung auf den Baugrundstücken herangezogen. Neue Straßen- und Wegeflächen werden als vollständig versiegelte Flächen in die Bilanzierung aufgenommen. Hierbei werden jedoch die großflächigen Entwässerungsmulden entlang der Erschließungsstraßen nur als teilversiegelt angesetzt. Das neu herzustellende Regenrückhaltebecken im südwestlichen Plangebiet wird näherungsweise mit einer Versiegelungsrate von 20 % berücksichtigt.
Gesamtfläche Versiegelung
Baugrundstücke, max. Versiegelung (45 %) 10.305 m² 4.637 m²
Baugrundstücke, max. Versiegelung (52,5 %) 1.050 m² 551 m²
Baugrundstücke, max. Versiegelung (60 %) 470 m² 282 m²
Baugrundstücke, max. Versiegelung (80 %) 2.550 m² 2.040 m²
Straßenfläche neu (100 %) 2.980 m² 2.980 m²
Regenentwässerung an Straßen (Mulden, 20 %) 320 m² 64 m²
Parkplätze (100 %) 120 m² 120 m²
Rad- und Fußwege (100 %) 160 m² 160 m²
Regenrückhaltebecken (20 %) 755 m² 151 m²
max. Flächenneuversiegelung 10.985 m²
Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem Ausgleichserfordernis von 10.985 m² x 0,5 = 5.493 m².
Hinzuzurechnen ist die Zufahrt zur Straße Krummacker, die bereits teilversiegelt ist und mit einem Verhältnis von 1 : 0,2 in die Bilanzierung eingeht. Diese Fläche umfasst eine Größe von 176 m². Das Ausgleichserfordernis ist mit 176 m x 0,2 = 35 m² anzusetzen.
In der Summe ergibt sich ein Ausgleichserfordernis von 5.493 m² + 35 m² = 5.528 m².
Der Ausgleich wird im Rahmen eines Ökokontos zur Verfügung gestellt, welches in Kapitel 3.4 näher beschrieben wird.