Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

2 Ziel und Zweck der Planung

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 8 aufgestellt. Er trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde notwendig, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von ca. 2,25 ha eine den Funktionsbedürfnissen der Gemeinde Dannewerk entsprechende Entwicklung zu ermöglichen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von Wohnbauflächen geschaffen werden.

In der Gemeinde Dannewerk besteht weiterhin ein Bedarf an Wohnungen. Um kontinuierlich die weitere Nachfrage bedienen zu können, möchte die Gemeinde weitere Wohnbauflächen entwickeln. Die letzten Baugrundstücke Baugebiet 'Plettkoppel' (Bebauungsplan Nr. 3) sind bereits verkauft und bebaut.

Die Gemeinde Dannewerk hat sich intensiv mit den vorhandenen Innenentwicklungspotentialen auseinander gesetzt. Die Untersuchung ergab für die Gemeinde Dannewerk ein Potential von 18 Grundstücken in 9 Potentialflächen. Die Gemeinde geht davon aus, dass sich in den nächsten 11 Jahren ca. 13 Wohneinheiten in den untersuchten Flächen realisieren lassen. Dem gegenüber steht ein verbleibender Entwicklungsrahmen (nach Abzug der Innenentwicklungspotenziale) bis zum Jahr 2031 von ca. 36 Wohneinheiten. Aus dieser Aufstellung wird deutlich, dass die vorhandenen Innenentwicklungspotentiale nicht ausreichen, um den vorhandenen und den zu erwartenden Bedarf an Wohnbauflächen zu decken.

Daher hat die Gemeinde weitere Flächen im Außenbereich untersucht, um den zukünftigen Bedarf an Wohnbauland decken zu können. Die Untersuchung umfasst insgesamt 6 Bereiche, die alle an die Ortslage angrenzen. Augenscheinlich sind die Flächen E 3 und E 5 der Analyse aus städtebaulicher Sicht besonders für die zukünftige Siedlungsentwicklung zu empfehlen. Die weiteren 4 Flächen weisen ebenfalls eine grundsätzlich Eignung für eine Siedlungsentwicklung auf. Die Vorteile und Nachteile sowie evtl. Hinderungsgründe, die gegen eine Bebauung der einzelnen Flächen sprechen, wurden ausführlich dargelegt und dienen als Grundlage für die gemeindliche Abwägung.

Entscheidend für die Auswahl der Fläche E3 war die gute städtebauliche Integration der Fläche. Das Gebiet fügt sich auf 3 Seiten in die vorhandene Ortslage ein und erweitert so den Siedlungsbereich nicht weiter in den Außenbereich hinein. Zudem kann das Plangebiet auf 3 Seiten verkehrlich (einschl. Fuß- und Radwegen) an die vorhandene Ortslage angebunden werden, was zu einer hohen Durchlässigkeit der Siedlungsflächen und einer Verteilung der Verkehrsströme führt. Ergänzend hat die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg im Vorwege der Planung eine Entlassung des Planbereiches aus dem Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt. Aus diesen Gründen hat sich die Gemeinde Dannewerk für die Entwicklungsfläche E3 entschieden.

Diese Überlegungen sind eingebunden in die aktuellen Abstimmungen mit den Umlandgemeinden der Stadt Schleswig und dem Amt Haddeby. Der Abstimmungsprozess zwischen der Stadt Schleswig und den Umlandgemeinden wurde im Herbst 2022 (unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde) wieder aktiviert. Im Zusammenhang mit der Neuaufstellung der Regionalpläne hat sich der Arbeitskreis Wohnen der Stadt-Umland-Kooperation Schleswig mit der konkreten Erfassung der Wohnbaubedarfe befasst. Die entsprechende Kooperationsvereinbarung ist fertig ausgearbeitet und kann nun von den beteiligten Gemeinden beschlossen werden. Die in der Anlage 1 zur Kooperationsvereinbarung dargestellte Bedarfssituation zur wohnbaulichen Entwicklung dient gleichzeitig in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung als Grundlage für zukünftige regionalplanerische Entscheidungen von Planungen der Kooperationsgemeinden gemäß Kapitel 3.8 Abs. 3 LEP-Fortschreibung 2021. In der Anlage wird für die Gemeinde Dannewerk ein Bedarf von 53 Wohneinheiten bis zum Jahr 2031 dargestellt.

In der jüngeren Vergangenheit sind in Dannewerk kaum Leerstände zu verzeichnen gewesen. Diese konnten jeweils in kurzer Zeit wieder einer entsprechenden Nutzung zugeführt werden. Die Gemeinde erwartet derzeit auch keine Veränderung dieses Zustandes.

Das Wohngebiet soll schwerpunktmäßig dem Bau von Einfamilienhäusern (mit max. 2 Wohnungen) dienen. Zudem möchte die Gemeinde auf insgesamt 4 Grundstücken auch die Errichtung von Mehrfamilienhäusern mit max. 6 Wohnungen ermöglichen. Hiermit soll dem Bedarf an kleinteiligem Wohnraum (v.a. in Form von Mietwohnungen) Rechnung getragen werden.

Mit dem nun geplanten Wohngebiet mit 21 Grundstücken kann der Bedarf an Wohnbauland in der Gemeinde Dannewerk gedeckt werden. Die Gemeinde erwartet innerhalb des Wohngebietes die Entstehung von ca. 45 Wohnungen, falls auf allen dafür vorgesehenen Grundstücken tatsächlich Gebäude mit 6 Wohnungen entstehen sollten. Dabei ist zu beachten, dass die Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern nur zu 50 % auf den wohnbaulichen Entwicklungsrahmen anzurechnen sind. In der Summe rechnet die Gemeinde Dannewerk mit max. 33 Wohneinheiten im Sinne des vorgenannten Entwicklungsrahmens. Hiermit fügt sich die geplante Entwicklung in den Entwicklungsrahmen der o.g. Kooperationsvereinbarung ein.

Aus diesen Gründen hat die Gemeinde den Beschluss gefasst, zur Deckung des Bedarfes an Wohnbauflächen, solche Flächen am nordöstlichen Ortsrand von Groß-Dannewerk auszuweisen.

Die Planung entspricht aus Sicht der Gemeinde dem in Ziffer 3.6 LEP 2021 dargelegten Grundsätzen für eine geordnete, unter städtebaulichen, ökologischen und landschaftlichen Aspekten verträgliche Siedlungsentwicklung, wonach u.a. neue Bauflächen an vorhandene Siedlungsbereiche anzubinden sind.

Die Planung entspricht aus Sicht der Gemeinde außerdem den in Ziffer 3.9 der Fortschreibung des LEP (2021) dargelegten Grundsätzen, wonach neue Bauflächen nur in guter räumlicher und verkehrsmäßiger Anbindung an vorhandene, im baulichen Zusammenhang bebaute, tragfähige und zukunftsfähige Ortsteile und in Form behutsamer Siedlungsabrundungen ausgewiesen werden sollen.

3 Planinhalt und Festsetzungen

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen werden entsprechend der zugedachten Nutzung gemäß § 4 BauNVO als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund der unter Punkt 2 angestrebten Bebauung sowie der angrenzenden Bebauung.

Um zum einen die Verträglichkeit mit den angrenzenden und geplanten Wohnnutzungen weitergehend sicherzustellen zum anderen aber auch, um nicht dem Gebietscharakter entsprechende und daher störende Nutzungen auszuschließen, erfolgen für das allgemeine Wohngebiet im Rahmen der Feinsteuerung eine Reihe von Nutzungsausschlüssen. Hiermit soll die vorrangig vorgesehene Dauerwohnnutzung gesichert werden.

Zu den nach § 4 (3) Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Einrichtungen und Anlagen erfolgt für das Allgemeinen Wohngebiet eine entsprechende Feinsteuerung, da sie dem für das Gebiet angestrebten Charakter überwiegend nicht entsprechen und sich störend auf ihr Umfeld auswirken könnten. Derartige Störungen sind insbesondere durch die von den genannten Einrichtungen ausgehenden Emissionen sowie durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu befürchten. Der Ausschluss, der im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 (Beherbergungsbetriebe), 4 (Gartenbaubetriebe) und 5 (Tankstellen) BauNVO zulässigen Nutzungen, erfolgt unter Berücksichtigung des angestrebten Gebietscharakters und zum Schutz der Wohnruhe in den umgebenden Wohngebieten. Nachbarlichen Spannungen soll hiermit vorgebeugt werden.

Ebenso sind auf Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO Ferienhäuser und Ferienwohnungen in den Allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Hiermit soll sichergestellt werden, dass im Plangebiet nur dringend benötigte Dauerwohnungen entstehen.

Wenn Sie Ihre Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planungsdokumenten versehen möchten, melden Sie sich im Schleswig-Holstein-Service an. Weitere Infos... Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Wenn Sie Ihren Namen angeben, können Sie später damit nachweisen, dass Sie Ihre Bedenken mitgeteilt haben. Sie haben so die Möglichkeit, Klage einzureichen. Bei anonymer Einreichung ist der Nachweis nicht möglich.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass meine Stellungnahme bei BOB-SH online einsehbar ist. Ich möchte, dass meine Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei BOB-SH Bauleitplanung einsehbar ist.
Ich möchte meine Stellungnahme anonym abgeben. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per E-Mail an {email} erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme erhalten.

Meine Stellungnahme: