Planungsdokumente: Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 nebst seiner 1. Änderung der Gemeinde Stapelfeld

Begründung

1. Rechtliche Grundlagen und Verfahrensablauf

Grundlagen dieses Bauleitplanverfahrens sind

- das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I S. 6),

- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I S. 6),

- die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802),

- die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 06.12.2021 (GVOBl. 2021, S. 1422), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften,

- das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022,

- das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06.12.2022, GVOBl. S. 1002),

- das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306).

Die Aufhebung von Bauleitplänen hat in demselben Verfahren zu erfolgen, in dem sie aufgestellt worden sind. Da der Bebauungsplan Nr. 10 im Normalverfahren aufgestellt wurde, erfolgt auch die Teilaufhebung dessen und seiner 1. Änderung ebenfalls im Normalverfahren.

Verfahrensschritte: Datum:
Aufstellungsbeschluss 06.02.2023
Frühz. Öff.-Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB) 13. - 24.02.2023
Frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB 13.02.2023
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss 03.04.2023
TöB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB)

Das Plangebiet dieser Aufhebungssatzung ist in der wirksamen 14. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 1982 als 'Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Erwerbsgärtnereien' dargestellt.

Ausschnitt aus der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes

2. Anlass der Planung

Der ca. 1,24 ha große räumliche Geltungsbereich dieser Teilaufhebungssatzung liegt im nördlichen Bereich des Gemeindegebietes Stapelfeld unmittelbar angrenzend an das vorhandene Gewerbegebiet an der Autobahn A 1 und der Müllverbrennungsanlage (MVA). Das Plangebiet wird gegenwärtig von einer ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Fläche eingenommen, die mittlerweile brach liegt und zum Teil als Lagerfläche genutzt wird. Im Süden wird die Fläche von einem Knick begrenzt.

Da es sich bei der 'Alten Landstraße' (L 222) um eine Landstraße handelt, die im Bereich des Plangebietes außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt, ist ein Anbauverbot gemäß dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) beachtlich. § 29 Abs. 1 StrWG sagt Folgendes aus:

"Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen Hochbauten jeder Art an

  • Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m und

  • […],

jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden."

Für das Plangebiet gilt gegenwärtig überwiegend der Bebauungsplan Nr. 10, der am 10. Mai 1983 Rechtskraft erlangte. Dieser trifft für das Plangebiet folgende zentrale Festsetzungen:

  • Art der baulichen Nutzung: 'Sonstiges Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Erwerbsgärtnereien';
  • maximal zulässige Grundfläche (GR): 39.600 m²;
  • ein Vollgeschoss (I) als Höchstmaß;
  • ausschließlich geschlossene Bauweise (g) zulässig;
  • maximal zulässige Firsthöhe (FH): 7,50 m;
  • Mindestgrundstücksgröße: 10.000 m².

Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 10

Für den äußersten östlichen Bereich des Plangebietes gilt die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10, die am 19. Dezember 1983 Rechtskraft erlangte. Für das Plangebiet der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 wurde entsprechend die im Bebauungsplan Nr. 10 festgesetzte Baugrenze angepasst bzw. erweitert. Darüber hinaus gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 10.

Ausschnitt aus der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10

Im Regionalplan für den Planungsraum I (alt) des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Fortschreibung 1998, ist für die Gemeinde Stapelfeld der Standort der Müllverbrennungsanlage (zentrale Abfallbeseitigungsanlage) dargestellt. Es wird im Regionalplan darauf hingewiesen, dass die Prozesswärme aus der Müllverbrennungsanlage von Gewerbebetrieben genutzt werden könne und deshalb eine zusätzliche Ansiedelung von Gewerbebetrieben in Betracht gezogen werden solle. Der Gemeinde wird aus diesem Grund eine 'planerische Gewerbe- und Dienstleistungsfunktion' zugewiesen. Dem sich daraus ergebenden zusätzlichen Wohnbedarf soll durch die Ausweisung von Wohnbauflächen Rechnung getragen werden.

Westlich des Plangebietes wird gegenwärtig die Müllverbrennungsanlage Stapelfeld (MVA) neu errichtet. Für den zukünftigen Betrieb wird die Errichtung eines Umspannwerkes erforderlich. Das Umspannwerk muss für den Betrieb der Müllverbrennungsanlage im Jahr 2024 zwingend ans Netz gehen. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Umspannwerk müssen daher im Jahr 2023 geschaffen werden, damit ebenfalls im Jahr 2023 eine Baugenehmigung erteilt werden kann und kein zeitlicher Verzug eintritt.

Planungsrechtlich ist ein Umspannwerk im Plangebiet derzeit unzulässig, da der Bebauungsplan Nr. 10 und seine 1. vereinfachte Änderung ein 'Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Erwerbsgärtnereien' festsetzen. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ebenfalls nicht möglich, da aufgrund der komplett anderen Nutzung die Grundzüge der Planung berührt werden. Daher hat die Gemeinde Stapelfeld die Verfahren zur 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 eingeleitet. Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 ist die Bereitstellung von Gewerbeflächen zur Deckung des kurz- und mittelfristigen Bedarfs für örtliche und ortsangemessene Betriebe. Dafür soll das Gewerbegebiet in untermittelbarer Nähe zur Anschlussstelle Stapelfeld an der Verkehrsachse der Autobahn A 1 erweitert werden. Gleichzeitig soll für nicht mehr benötigte Flächen des Altstandortes der Müllverbrennungsanlage eine gewerbliche Nachnutzung sichergestellt werden. Ergänzend sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Umspannwerkes geschaffen werden, das für den Betrieb der neuen Müllverbrennungsanlage von essentieller Bedeutung ist. Entsprechend ist im Bebauungsplan Nr. 19 eine 'Fläche für Ver- und Entsorgung' mit der Zweckbestimmung 'Umspannwerk' im Bereich des Plangebietes der hiesigen Teilaufhebungssatzung festgesetzt.

Aufgrund der Größe des Geltungsbereiches und der Komplexität des Bebauungsplanes Nr. 19 ist nicht zu erwarten, dass dieser bis zur Mitte des Jahres 2023 rechtskräftig sein wird. Zudem muss vor Rechtskraft des Bebauungsplanes ebenfalls noch die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein genehmigt werden. Da das Umspannwerk aber zwingend im Jahr 2024 in Betrieb genommen werden muss, soll parallel der gegenwärtig rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 10 samt seiner 1. vereinfachten Änderung für den Teilbereich nördlich der 'Alten Landstraße' und westlich der Autobahnabfahrt Stapelfeld aufgehoben werden, so dass es dann ebenfalls möglich sein wird, alternativ eine Baugenehmigung als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu beantragen, da dann die Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Vorhaben nicht mehr entgegenstehen. Im Außenbereich ist ein Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Da der Bebauungsplan Nr. 10 im Normalverfahren aufgestellt wurde, erfolgt zwar auch die Teilaufhebung im Normalverfahren. Aufgrund der geringeren und weniger komplexen Planinhalte ist aber mit einer kürzeren Verfahrensdauer als bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 zu rechnen. Dennoch verbleibt das Umspannwerk im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19, um es anschließend planungsrechtlich abzusichern.

Für die nicht von der hiesigen Teilaufhebung betroffenen Bereiche behält der Bebauungsplan Nr. 10 einschließlich seiner 1. vereinfachten Änderung weiterhin Gültigkeit. Die in Kraft bleibenden Teile der Ursprungssatzung und seiner Änderung können selbstständig fortbestehen und es ergeben sich keine abwägungsrelevanten Auswirkungen auf diese Teile.

Die Lage des Umspannwerkes wird durch die Müllverbrennungsanlage vorgegeben. Es ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug notwendig, so dass keine alternativen Standorte in Frage kommen. Zudem handelt es sich um eine sich anbietende Fläche, die bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 10 seit 40 Jahren für eine bauliche Inanspruchnahme vorgesehen ist. Im Norden, hinter einer aktuell noch landwirtschaftlich genutzten Fläche, schließen gewerblich genutzte Flächen an. Es handelt sich bei der für das Umspannwerk inanspruchzunehmenden Fläche des teilaufzuhebenden Satzungsgebietes um keine Ausuferung der Siedlungsstruktur in die freie Landschaft.

3. Ziele der Planung

Das Baurecht zur Entwicklung eines 'Sonstigen Sondergebietes' (SO) mit der Zweckbestimmung ' Erwerbsgärtnereien' besteht mittlerweile seit 40 Jahren, dennoch hat keine Entwicklung zu diesem Zwecke stattgefunden. Die Planungsziele der Gemeinde Stapelfeld haben sich nach 40 Jahren geändert. Es ist nicht mehr beabsichtigt, das Plangebiet einer erwerbsgärtnerischen Nutzung zuzuführen. Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 einschließlich seiner 1. vereinfachten Änderung für das Gebiet nördlich der 'Alten Landstraße' und westlich der Autobahnabfahrt Stapelfeld sind nach Rechtskraft der Aufhebungssatzung für die Beurteilung von Bauvorhaben § 35 BauGB und die Außenbereichsvorschriften maßgeblich. Im Außenbereich ist ein Vorhaben z. B. nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienst-leistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.

Die städtebaulichen Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Anpassung und Flexibilisierung der Plangrundlagen an die aktuellen gemeindlichen Entwicklungsziele;

  • Sicherstellung der Stromversorgung nach Fertigstellung der neuen Müllverbrennungsanlage Stapelfeld und Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen;

  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Umspannwerkes auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB;

  • Verzicht auf nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen.

Es findet nur eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 einschließlich seiner 1. Änderung für das Plangebiet statt. Für die übrigen Bereiche des Geltungsbereiches des Bebauungsplan Nr. 10 und seiner 1. vereinfachten Änderung gelten die Bebauungspläne weiter fort.