5.3 Zusammenfassung
Die vorhabenbezogene 1. Änderung und Erweiterung des B-Plans Nr. 4 der Gemeinde Dörphof ermöglicht die bauliche Entwicklung am Ortsrand auf einer Fläche, die bislang landwirtschaftlich genutzt worden ist. Im Plangebiet ist im Wesentlichen die Ausweisung einer Sonstigen Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung 'Biogasanlage' vorgesehen. Die überbaubare Grundfläche wird durch eine GRZ von 0,2 für den östlichen Plangeltungsbereich und von 0,45 für den westlichen Planbereich begrenzt. Im östlichen Plangeltungsbereich darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Zufahrten und Nebenanlagen (insbesondere von Materiallagerflächen) im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,75 und im westlichen Plangeltungsbereich um bis zu 50 % überschritten werden.
Die maximale Höhe baulicher Anlagen wird auf 29,0 m über NHN im westlichen Planbereich, was einer Höhe von max. 19 m über der vorhandenen Geländeoberfläche entspricht, und im Osten auf max. 35,0 m über NHN festgesetzt; was einer Höhe von max. 25 m über der vorhandenen Geländeoberfläche entspricht.
Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Errichtung eines Gärrestlagers und eines Gasspeichers vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht geplant. Im Zuge der Planung ist ein Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstandes mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsbetrachtung in Anwendung der KAS-18 und KAS-32 erstellt worden. Der geplante Baukörper des Gaslagers hält in seiner nächstgelegenen Ecke den gesetzlichen Achtungsabstand von mind. 200 m ein. Eine Abschätzung der zusätzlichen Emissionen ist nach dem aktuellen Planungsstand aufgrund der noch fehlenden Details nicht möglich. Aus Sicht der zuständigen Fachbehörde (Landesamt für Umwelt, Technischer Umweltschutz, Regionaldezernat Mitte, LFU 7518) ist es daher zweckmäßig, die Erstellung von Prognosen zu den jeweiligen Emissionen einzelfallbezogen in ein nachgelagertes immissionsschutzrechtliches oder baurechtliches Genehmigungsverfahren zu verlagern.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Aufgrund der bisherigen Nutzung ist die Planfläche als Lebensraum besonders oder streng geschützter Arten weitgehend ungeeignet. Eingriffe in das Knicknetz erfolgen nicht. Neupflanzungen bieten insbesondere Gehölzbrütern neue Lebensräume.
Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird landwirtschaftlich genutzt und durch die geplante Bebauung dauerhaft der Nutzung entzogen. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an der regenerativen Energiegewinnung begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.
Schutzgut Boden: Im Plangebiet sind die Errichtung eines Gärrestlagers und eines Gasspeichers geplant. Ein Teil des Geltungsbereichs überplant den Bebauungsplan Nr. 4. Entsprechend der Bilanzierung ist für die Neuversiegelung eine Ausgleichsflächen von 5.167 m²zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto.
Schutzgut Wasser: Anfallendes Niederschlagswasser wird im Plangebiet versickert bzw. über eine Notentwässerung gedrosselt in einen Verbandsvorfluter eingeleitet.
Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung des Sondergebietes sind aufgrund der geringen Vorbelastung und der stetigen Windbewegungen im Land Schleswig-Holstein keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Zu erhaltende und neu vorgesehene Grünstrukturen wirken sich positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität aus.
Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch den Erhalt der vorhandenen Knicks und durch die Beschränkung der baulichen Anlagen auf max. 29,0 m bzw. 35 m über NHN gemindert. Zusätzlich ist eine Eingrünung des Plangebietes nach Norden und Westen durch die Anpflanzung einer dreireihigen Hecke vorgesehen.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturdenkmale sind im Bereich des Plangebietes nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter erfolgen nicht.
Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung und der durch die Planung zu erwartenden Wirkfaktoren nicht zu erwarten. Ein Nachweis ist nach dem aktuellen Planungsstand aufgrund der noch fehlenden Details nicht möglich. Aus Sicht der zuständigen Fachbehörde (Landesamt für Umwelt, Technischer Umweltschutz, Regionaldezernat Mitte, LFU 7518) ist es daher zweckmäßig, die Erstellung von Prognosen zu möglichen Stickstoffemissionen einzelfallbezogen in ein nachgelagertes immissionsschutzrechtliches oder baurechtliches Genehmigungsverfahren zu verlagern.
Gesamtbeurteilung:
Mit der Umsetzung der Inhalte der 1. vorhabenbezogenen Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Dörphof sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche im Umfeld des intensiv baulich genutzten Bereiches und der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen. Geschützte Biotope werden berücksichtigt. Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG sind nicht vorgesehen.
Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.